Ausgabe 
13.11.1970
Seite
562
 
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allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts entspricht, daß Aufwendungen der öffentlichen Hand, die sich wesent­lich zum Vorteil einzelner auswirken, in der Regel durch Sonderleistung der Begünstigten ( Anlieger ) und nicht durch Steuern finanziert werden dürfen. Da das Bundesbaugesetz selbst sowohl die Erhebung der Beiträge als auch weitere Einzelheiten der Beitragsberechnung regelt, ist dem inter­essierten Bürger die Beitragspflicht in ihren Grundzügen a uch ohne eine gemeindliche Satzung seit dem Zeitpunkt bekannt, in dem das Bundesbaugesetz in Kraft getreten ist.

Ein etwaiges Vertrauen darauf, die Gemeinde werde in gesetzwidriger Weise Beiträge nicht erheben, ist deswe­

gen nicht schutzwürdig

Mit diesem Urteil wird auch eindeutig klargestellt, daß evtl, vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ausge­stellte Bescheinigungen, daß für ein Baugrundstück keine Anliegerbeiträge erhoben würden, spätestens mit dem In­krafttreten dieses Gesetzes hinfällig, nichtig und damit auch nicht mehr bindend für die Gemeinde sind.

Es bestehen auch vielfach Unklarheiten über den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Es wird eingewandt, ein Teil der Straße sei vor sechs oder mehr Jahren bereits fertiggestellt worden usw.

Es bleibt festzustellen, daß die Satzung selbst keine Aus­sagen darüber enthält, welche Teileinrichtungen über­haupt zu einer Erschließungsanlage zu rechnen sind, da­mit die jeweilige Anlage insgesamt erstmalig hergestellt ist.

In diesem Falle muß wiederum die Rechtsprechung zu Hilfe herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich zu dieser Frage in einem Urteil vom 4.8.1969 wörtlich wie folgt geäußert :

Die Festlegung eines Teileinrichtungsprogramms wäre zwar ( in der Satzung ) erwünscht, ist aber rechtlich nicht erforderlich, weil bei dem heutigen Stand der Straßenbautechnik für jede Erschließungsanlage, sofern es sich um Straßen, Wege und Plätze nach § 127 Abs.2 BBauG. handelt, von einer Normalausstattung (Stan - dardeinrichtung) aus gegangen werden kann, die folgende Teileinrichtungen umfaßt :

Fahrbahn, beiderseitige Gehwege, Beleuchtungseinrichtung und Entwässerungseinrichtung. Diese Teileinrichtungen bil­den den wesentlichen Kern einer jeden normalen Erschlies­sungsanlage, so daß bei einem Schweigen des Ortsstatuts diese vier Teileinrichtungen als Normalausstattung einer Erschließungsanlage vorhanden sein müssen, um eine Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts als erstma­lig und endgültig fertiggestellt ansehen zu können; mit diesem Zeitpunkt entsteht die Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG. Von diesem Zeitpunkt an läuft daher auch die Frist für die Verjährung der Beitragsforde­rung.

Es fragt sich nun noch, was unter dem Begriff der endgül­tigen Herstellung zu verstehen ist. Auch hierüber enthält die Ortssatzung Ireine genaue Definition. Aber auch hier hilft uns wiederum die Rechtsprechung und zwar mit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland vom 15.4.197o, in dem festgestellt wird:

" Endgültig nergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG ist die Straße aber noch nicht mit dem Abschluß der Bauarbeiten, sondern erst dann, wenn die Kosten der gesamten Anlage endgültig feststehen und nach Eingang aller Unterlagen abgerechnet werden können ".

Damit ist nach meiner Meinung eindeutig demonstriert, daß die Gemeinde Horressen zum frühest möglichen Zeit­punkt mit der Erhebung der Beiträge für die Erschlies­sungsanlagen in der Westerwaldstraße, der Rosenstraße, der Parkstraße, der Neustraße - Im Wiesengrund ( als Abrechnungseinheit nach § 3 Abs. 4 der Satzung ) begon­nen hat, nämlich nach Vorlage der letzten Rechnung der Firma Hirschberger vom Oktober dieses Jahres - für die Herstellung der letzten Teileinrichtung in diesen Straßen, den Bürgersteigen.

Lassen Sie mich abschließend noch auf ein weiteres Pro­blem eingehen, das nur indirekt mit diesem Thema zu­sammenhängt, aber vielfach in einen direkten Zusammen­hang mit der Zahlung der Erschließungsbeiträge gebracht wird.

Die Gemeinde Horressen war als finanzschwache Gemeinde in der Vergangenheit nicht immer in der Lage, den weit­gehenden Erschließungsansprüchen ihrer Bürger nachzukom­men, weil der Ort sich einfach zu schnell entwickelt hat und viele ohne Wert auf eine planerische Gesamtkonzep­tion zu legen - auf ihrem Grundstück '* meist noch im Außenbereich - einfach bauen wollten. Die Gemein­de ist diesen Bürgern vielfach entgegengekommen, in­dem sie die erforderliche Zustimmung nach § 35 BBauG, erteilt hat. Den betreffenden Bauwilligen blieb aber meist nichts anderes übrig, als für die Kosten des An­schlusses an Wasser und Kanal selbst aufzukommen, weil sie einfach ein langwieriges Planverfahren nicht abwar- ten wollten. Hierdurch sind Kosten entstanden, deren Aufrechnung mit den jetzigen Erschließungsbeiträgen nun­mehr manch schlauer Kopf verlangen könnte.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält eine derartige Aufrechnung jedoch für unzulässig, indem es in den meisten Fällen die Aufrechnungslage nach § 124 der Ab­gabenordnung nicht für gegeben hält ( Urteil vom 8.12. 1966).

Verübeln Sie es deshalb der Gemeindevertretung nicht, wenn sie derartige Schadenersatzansprüche nicht aner­kennt. Sie ist schließlich - wie wir alle an Recht und Gesetz gebunden.

gez. Merz,

Bürgermeister.

KIRCHLICHE NACHRICHTEN Gottesdienstordnung Horressen

Pfingsten ( 33. d.Jhrs ) 15.-22.11.7o Sonntagsmesse

26. Sonntag n SAMSTAG 19oo Uhr SONNTAG 8.3o Uhr 14.oo Uhr

MONTAG 7.oo Uhr 8 .oo Uhr DIENSTAG 15.oo Uhr

19.30 Uhr

MITTWOCH 9.oo Uhr

14.30 Uhr

DONNERSTAG 7oo Uhr

15.30 Uhr

19.30 Uhr FREITAG

7.oo Uhr 15oo Uhr 16.00 Uhr SAMSTAG 16.00 Uhr 19.oo Uhr SONNTAG

8.3o Uhr

Amt f verst. Ehel. Joh. Adam Decker Andacht, anschl. Gang z Friedhof und Gefallenenehrung

Hl. Messe f. Alois Eichmann Schulmesse ( 4. Schj.)

Kommunionstunde ( l.Schj.)

Abendmesse: Vierwochenamt für Anna Meuer.

Staatl. Feiertag -

Requiem f.d. Gefallenen und alle Opfer der Kriege.

Kaffeenachmittag der Frauen mit Licht­bildern ( Nur Gedeck mitbr.)

Amt zu Ehren d. hl. Elisabeth Meßdienerstunde

Rosenkranz i.d.Anliegen d. Kirche

Hl. Messe f Eheleute Kirchem Kommunionstunde ( 1. Schj.)

Trupprunde d. Jungpfadfinder i.Elg.

Beichtgelegenheit

Sonntagsmesse.

Christkönigsfest - Letzter So. im Kirchen­jahr.

Amt f Ehel. Joh. Weyand u. Ferdinand

VEREINSMITTEILUNGEN Rassegeflügelzuchtverein Horressen u. Umgebung gegr. 1962

Die Fahrt nach Niederneisen hat sich gelohnt !

Die 33. Bezirksverbandsschau der Rassegeflügelzüchter Lahn - Taunus - Westerwald - Sieg-in Niederneisen ist vorbei. Unter der Schirmherrschaft des Ministers für' Landwirtschaft, Weinbau und Frosten, Otto Meyer, stell­ten sich insgesamt I 008 Rassetiere den kritischen Augen der 11 Preisrichter. lo7 Aussteller aus 11 Rassegeflügel­zuchtvereinen des hiesigen Bezirks, außerdem von den Gastvereinen Höhr-Grenzhausen und Rübenach zeigten hier Rassegeflügel aus 77 verschiedenen Rassen des Wassergeflügels, der Hühner, Zwerghühner und Tauben.