Ausgabe 
9.10.1970
Seite
466
 
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November 197o zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausge­legt. Einwendungen gegen die Richtigkeit sind innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. .

V. WAHL VORSCHLÄGE

a) VORSCHLAGSRECHT

Wahlberechtigte und Zusammenschlüsse des Berufsstandes in Rheinland-Pfalz können für die einzelnen Wahlvorgänge ein- reichen.

B) KENNWORT

Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen des erstaufgeführten Beweroers als Kennwort.

c) BEWERBER

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewer­ber enthalten als Mitglieder und Stellvertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Der Stellvertreter ist rechts neben dem Be­werber aufzuführen. Die Bewerber und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Hauptberuf, Geburts­jahr und Anschrift anzugeben.

Als Bewerber oder Stellvertreter kann nur benannt werden, wer wahlberechtigt und im Wahlkreis ansässig ist. Bedien­stete der Landwirtschaftskammer sind nicht wählbar.

d) AUFSTELL UN GS VERFAHREN

In dem Wahlvorschlag einer berufsständischen Organisation kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Organisation oder ihrer satzungsgemäß bestellten Delegierten im Wahlkreis in ge­heimer Abstimmung gewählt worden ist. Für die Aufstellung der Bewerber und ihrer Stellvertreter ist die Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, von der höchsten Stimmenzahl an ge­rechnet, maßgebend.

e) UNTERSCHRIFTEN

Ein Wahlvorschlag muß von mindestens 2o Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Die Unter­zeichnung des Wahl Vorschlags durch den Bewerber selber ist unzulässig. Die Unterzeichner haben ihren Hauptberuf, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift anzugeben.

Bei Wahl Vorschlägen der berufsständischen Organisationen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden, wenn nach Buch­stabe d) bei der Aufstellung verfahren worden ist.

f) VERTRAUENSMANN

Im Wahlvorschlag ist ein Vertrauensmann und sein Stellver­treter mit Anschrift und Fernsprechnummer zu benennen. Vertrauensmann und Stellvertreter können nicht gleich­zeitig Mitglieder des Wahlausschusses sein.

g) ANLAGEN ZUM WAHL VORSCHLAG

Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:

1. die Erklärung jedes Bewerbers und Stellvertreters, daß er seiner Aufstellung zustimmt;

2. die Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwal­tung, daß der Bewerber oder Stellvertreter wählbar ist;

3. für jeden Unterzeichner die Bescheinigung seiner Ge­meindeverwaltung, daß er im Wahlkreis wahlberech­tigt ist; dies gilt nicht für den Wahlvorschlag einer be­rufsständischen Organisation.

4. bei Wahlvorschlägen von Organisationen des Berufs­standes eine Ausfertigung der vom Versammlungsleiter

und Schriftführer unterschriebenen Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Wahl­vorschlags.

h) EINREICHUNGSFRIST UND EINREICHUNGSORT Die Wahlvorschläge sind spätestens am 47. Tage vor der Wahl, das ist spätestens am 27. Oktober 197o, beim zu­ständigen Wahlleiter einzureichen. Dienststellen der Wahlleiter für Wahlgang I sind die Landratsämter, für Wahlgang II und III die Bezirksregierungen gemäß obiger Ziffer III. Buchst, a) bis c).

VI. WAHL VERFAHREN

Werden in einem Wahlkreis zwei und mehr Wahlvorschläge zugelassen, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin vorgeschlagenen Bewer­ber als gewählt; in diesem Falle sagt der Wahlleiter die Wahl ab.

Bad Ems, den 23. September 197o

Dr. W. Neilessen

Präsident des Statistischen Landesamtes

als Hauptwahlleiter

WINKE ÜBER DEN GARTEN ZAUN SCHNECKEN IM GARTEN

Feuchtes Sommerwetter beschert dem Gartenfreund über Nacht eine Schneckenplage, die diese Tiere zum Haupt­schädling werden lassen kann. Kein Gemüse und praktisch keine Blume ist vor ihnen sicher. Selbst Sämlinge werden nicht verschont,da diese eine Leckerspeise für die Schnek- ken darstellen. Häufig werden auch Fraßschäden von Schnecken anderen Schädlingen zugesprochen, die gar nicht vorhanden sind. Das ist z. B. beim Schabefraß an dicken Stengeln der Fall.

Gehäuse und Nacktschnecken treten nebeneinander im Garten auf. Gefährlich ist von diesen praktisch nur die kleine Nacktschnecke. Tagsüber hält sie sich im Boden oder unter bodenbedeckenden Pflanzen auf und befällt nur nachts die Pflanzen. Da die Schnecken keine Kau­werkzeuge im üblichen Sinne haben, sondern rauhe Reibe­platten als Kauwerkzeuge besitzen, können sie auch festere Pflanzenteile abschaben, wie auch Triebe anbeißen und Löcher in die Blätter hineinfressen. Da die Nacktschnecken sich tagsüber versteckt halten, kann durch tägliches Ab­sammeln kein Erfolg erzielt werden. Auch das Ausstreuen von Kalk ist nicht erfolgversprechend; es sei denn, das Streuen wird bei Dunkelheit vorgenommen. Denn bei diesem Verfahren müssen die Schnecken unbedingt vom Kalk getroffen werden. Mit Insektenmitteln ist den Schnck- ken auch nicht beizukommen. Anders dagegen verhält e: sich mit den modernen Schneckenbekämpfungsmitteln in gekörnter Form. Diese Präparate enthalten neben dem Wirkstoff noch ein Ködermittel, das die Schnecken anlockt und zum Fressen anregt. Diese Präparate werden nach der Gebrauchsanweisung entweder in kleinen Häufchen zwi­schen den Kulturen ausgelegt oder breitwürfig über die ganze Fläche verteilt. Nur auf diese Art lassen sich die gefährlichen Nacktschnecken bislang bekämpfen.

Gewöhnt die Kinder einstweilen an das Was!

Das Warum ist ein heimlicher Schatz, der ihnen aufbewahrt bleibt.

Matthias Claudius