Erste Bekanntmachung des Hauptwahlleiters zur Durchführung der Wahl zur Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz am 13. Dezember 197o
Gemäß § 2 der Landesverordnung für die Wahl zur Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 18. September 197o gebe ich folgendes bekannt:
I. WAHLTAG
Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wird am Sonntag, dem 13. Dezember 197o, durchgeführt.
II. GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der Wahl zur Landwirtschaftskammer sind
das Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 28. Juli 197o (GVB1.
S. 3o9) und
die Landes Verordnung für die Wahl zur Landwirtschafts- kammer Rheinland-Pfalz (Landwirtschaftskammer- wahlordnung-WO-LwKG) vom 18. September 197o.
III. VOLLVERSAMMLUNG
Die Vollversammlung besteht aus 8o Mitgliedern, von denen am Wahltag
48 Vertreter der Inhaber der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Wahlgang I
9 Vertreter der voll mitarbeitenden Familienangehörigen der Betriebs- inhaber im Wahlgang II
7 Vertreter der ständig hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Wahlgang III zu wählen sind. Die Wahl der Mitglieder erfolgt in den einzelnen Wahlgängen nach Wahlkreisen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
a) WAHLGANG I
Für den Wahlgang I ist jeder Landkreis einschließlich der mit ihm überwiegend räumlich verbundenen kreisfreien Stadt der Wahlkreis.
Wahlleiter ist der Landrat des jeweiligen Landkreises.
In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende Zahl von Mitgliedern in die Vollversammlung zu wählen:
Ahrweiler (Sitz: Bad Neuenahr-Ahrweiler) 1
Altenkirchen (Sitz: Altenkirchen Ww.) 1
Bad Kreuznach (Sitz: Bad Kreuznach) 2
Birkenfeld (Sitz Birkenfeld) 1
Cochem-Zell (Sitz Cochem) 1
Mayen-Koblenz (Sitz: Koblenz) 2
Neuwied (Sitz: Neuwied) 1
Oberwesterwaldkreis (Sitz: Westerburg) 1
Rhein-Hunsrück-Kreis (Sitz Simmern) 2
Rhein-Lahn-Kreis (Sitz: Bad Ems) 1
Unterwesterwaldkreis (Sitz: Montabaur) 1
Bernkastel-Wittlich (Sitz : Wittlich) 3
Bitburg-Prüm (Sitz: Bitburg) 3
Daun (Sitz: Daun) 1
Trier-Saarburg (Sitz: Trier) 3
Alzey-Worms (Sitz: Alzey) 4
Bad Dürkheim (Sitz: Neustadt a.d. Weinstr.) 3
Donnersbergkreis (Sitz: Kirchheimbolanden) 2
Germersheim (Sitz: Germersheim) 1
Kaiserslautern (Sitz: Kaiserslautern) 1
Kusel (Sitz: Kusel) 1
Landau-Bad Bergzabern (Sitz:Landau i.d.
Pfalz) 3
Ludwigshafen (Sitz:Ludwigshafen a. Rhein) 2
Mainz-Bingen (Sitz: Mainz) 5
Pirmasens (Sitz: Pirmasens) 1
Zweibrücken (Sitz: Zweibrücken) 1
b) WAHLGANG II
Für den Wahlgang II bildet jeder Regierungsbezirk einen Wahlkreis. Wahlleiter ist der Regierungspräsident des jeweiligen Regierungsbezirks.
In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende dern in die Vollversammlung zu wählen:
Koblenz (Sitz:Koblenz)
Trier (Sitz: Trier)
Rheinhessen-Pfalz (Sitz: Neustadt a. d.
Weinstr.)
c) WAHLGANG III Für den Wahlgang III bildet jeder Regierungsbezirk einen Wahlkreis. Wahlleiter ist der Regierungspräsident des jeweiligen Regierungsbezirks.
In den einzelnen Wahlkreisen ist folgende dern in die Vollversammlung zu wählen:
Koblenz (Sitz: Koblenz)
Trier (Sitz: Trier)
Rheinhessen-Pfalz (Sitz: Neustadt a. d.
Weinstraße)
IV. WAHLRECHT Wahlberechtigt ist für die Wahl
in Wahlgang I, wer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz besitzt
in Wahlgang II, wer als voll mitarbeitender Familienangehöriger des Betriebsinhabers seinen ständigen landwirtschaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz hat
in Wahlgang III, wer als ständig hauptberuflich tätiger Arbeitnehmer seinen ständigen landwirtschaftlichen Arbeitsplatz seit mehr als drei Monaten ununterbrochen in Rheinland-Pfalz hat
und die Voraussetzungen für die Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz erfüllt. Nach § 2 des Landeswahlgesetzes in der derzeit geltenden Fassung sind zum Landtag wahlberechtigt alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren dauernden Wohnsitz im Lande Rheinland- Pfalz haben. Die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind für die Wahl zur Landwirtschaftskammer deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Hinsichtlich von Zweifelsfragen, wer Familienangehöriger ist, gilt § 8 Abs. 1 letzter Satz, hinsichtlich des Wahlrechts von juristischen Personen und Personengemeinschaften § 8 Abs. 3, hinsichtlich des Ausschlusses vom Wahlrecht § 8 Abs. 4 LwKG.
Das Wahlrecht kann nur in einem Wahlgang und nur einmal ausgeübt werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird von der Gemeindeverwaltung vom 23. bis einschließlich 28.
Zahl von Mitglie-
3
3
3
Zahl von Mitglie-
2
1
4

