Ausgabe 
1.10.1970
Seite
456
 
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HORRESSEN

Druckfehlerberichtigung

Die in der N r 39 des Nachrichtenblattes vom 24.9.70 bekanntge­machte vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Farenau/Weiher- chen betrifft nicht das Flurstück 62 sondern die Parzelle 99 in der Flur 17.

BEKANNTMACHUNGEN

Im Zuge der jährlichen Erntevorschätzungen werden in diesem Jahr auch in unserer Gemeinde Erntemessungen bei Futterrüben etwa Mit­te Oktober durchgeführt Die nach dem Zufallsprinzip vom statisti­schen Landesamt in Bad Ems ausgewählten landwirtschaftlichen Be­triebe werden noch eigens unterrichtet.

Die diesjährige Herbstsammlung für das Deutsche Rote Kreuz findet in der Zeit vom 3 bis 11. Oktober 1970 statt. Mit der Durchfüh­rung der Sammlung werden Schüler des letzten Schuljahrganges be­auftragt. Ich bitte, die Sammler freundlich zu empfangen und sie nicht ohne einen - wenn auch nur kleinen - Spendenbetrag abzu­weisen. Mit den Spendengeldern werden unter anderem auch Hilfs­aktionen in Katastrophenfällen usw. finanziert. Ich erinnere nur an Biafra und neuerdings Jordanien, Ohne Ihre Mithilfe kann die Not nicht wirksam gelindert werden.

Ich weise wiederholt darauf hin, daß das Befahren des Sportplatzes mit Fahrrädern, Mopeds und dergleichen besonders in der nassen Jahreszeit wegen der Gefahr der Beschädigung der Sportplatzdecke verboten ist. In den letzten Tagen sind mir des öfteren Fälle gemel­det worden, in denen Kinder und Jugendliche gegen dieses Verbot verstoßen haben. Ich bitte nochmals alle Eltern mitzuhelfen, daß die Platzanlage für Sport und Spiel erhalten bleibt.

Zum notwendigen Lebensbedarf, nach dem sich die Hilfe zum Le­bensunterhalt bemißt, gehört gern. § 12 des Bundessozialhilfege­setzes auch die Heizung für die Wintermonate.

Der hierfür entstehende Bedarf ist nicht im Regelsatz für die laufen­den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt abgegolten, er ist des­halb durch eine einmalige Beihilfe abzugelten.

Beihilfe für die Beschaffung von Winterbrand erhalten:

a) Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt,

b) Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Tuberkulosenhilfe und

c) Minderbemittelte, deren Einkommen das des Per­sonenkreises nach Buchst, a) nicht oder nur geringfügig überschreitet.

Die Winterbeihilfe an die Empfänger laufender Hilfe zum Lebensun­terhalt wird von Amts wegen ausgezahlt, für Minderbemittelte wird die Winterbeihilfe nur auf Antrag gewährt und gezahlt. Die Winter­beihilfe 1970/71 beträgt für:

Alleinstehende 130,00 DM

Familien bis 3 Personen 170,00 DM

Familien über 3 Personen 210,00 DM

Die Weihnachtsbeihilfe an Minderbemittelte wird ebenfalls nur auf Antrag gewährt. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Weihnachtsbeihilfe ebenfalls von Amts wegen.

Sie beträgt voraussichtlich für:

a) den Haushaltungsvorstand bzw. Alleinstehende 60,00 DM

b) Haushaltungsangehörige je 30,00 DM

c) Personen in Anstalt- und Familienpflege 30,00 DM Angehörige des Personenkreises zu c) erhalten die Weihnachtsbei- hiffen durch ihre Heimleitung.

Zur Klarstellung wird folgendes bemerkt:

Winterbeihilfe kann nur der erhalten, der den Bedarf an Winterbrand selbst decken muß. Wer als Hilfeempfänger zu einer Haushaltsgemein­schaft gehört, hat keinen Anspruch auf die Winterbeihilfe.

Tatsächlich Alleinstehende können die Winterbeihilfe nur deshalb erhalten, weil sie neben der Beschaffung von Winterbrand auch für die sonstigen Kosten der selbständigen Haushaltsführung aufkommen müssen. Die Anträge auf Winter- und Weihnachtsbeihilfen müssen spätestens am

5. Oktober 1970

beim Landratsamt, Abt. 4 - 42 vorliegen.

Am Freitag, den 2. Oktober 1970 findet um 20 Uhr im Bürgermei­steramt eine öffentliche Gemeinderatssitzung mit folgender Tages­ordnung statt:

1) Entwurf einer Vereinbarung über den Anschluß der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen an die Ab­wasseranlage der Stadt Montabaur

2) Antrag des Forstamtes Montabaur auf Anschaffung einer elektri­schen Rechenmaschine für die Revierförsterei Eigendorf zum Preis von 1.950,00 DM (Anteil Horressen DM 250,00).

Nichtöffentlicher Teil:

1) Anträge von Bürgern

2) Bauleitplanung

Ich weise nochmals darauf hin, daß der Müllplatz der Gemeinde in Zukunft nur noch samstags von 13 - 15 Uhr geöffnet ist. In Ausnahmefällen können besondere Anfuhrzeiten mit der Aufsichts­person vereinbart werden.

gez. Merz, Bürgermeister

HINWEISE

Am Montag, den 28 9.70 wurde in unserer Gemeinde erstmals eine Sperrgutabfuhr durchgeführt. Die weithin verbreitete Unsicherheit über den Begriff Sperrgut und die schlechte Beteiligung an dieser Einrichtung, die allmonatlich einmal in Anspruch genommen wer­den kann, veranlassen mich zu. folgenden Hinweisen:

Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haus­haltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verur­sacht werden können.

Hierzu gehören insbesondere Möbelstücke, Sessel, Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnür­tem Zustand, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haus­haltwagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe zusammenge­legt und verschnürt.

Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrie­ben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.

Es geht aber nicht an, daß außerhalb dieser Zeiten, insbesondere zu nächtlicher oder frühmorgendlicher Stunde Müll angefahren und einfach über den Zaun geworfen wird, wie es in den letzten Tagen vorgekommen sein soll.

Es sollte das Bestreben jeden Bürgers sein, daß die nunmehr ge­ordneten Verhältnisse auf dem gemeindlichen Müllplatz auch ferner­hin erhalten bleiben. Wer der in den entsprechenden Ortssatzungen verankerten Ordnung zuwiderhandelt, macht sich strafbar und stellt sich damit außerhalb der Gesellschaft.

Ich halte es für falsche Scheu, wenn diese Personen von Zeugen nicht namhaft gemacht werden, zumal die Reinhaltung der Um­welt und der gesamten Natur kein Anliegen eines Einzelnen ist, sondern im Interesse aller Bürger liegen muß. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn alle mithelfen und alle sich in die bestehende Ordnung bereitwillig einfügen. Störenfriede und Unbe­lehrbare sind nur zu bekehren, wenn man sie an ihrer empfindli­chen Stelle, nämlich dem Geldbeutel (sprich Geldbuße) trifft.

Verbandsschule Horressen - Eigendorf

Betr.: Entlaßjahrgang 1970

Am Samstag, den 10.10.1970 findet um 20.00 Uhr in der Ver bandsschule ein Lichtbilderabend für alle Schülerinnen und Schü­ler statt, welche im Sommer dieses Jahres aus unserer Schule ent­lassen wurden. Auch die Eltern, die ja ihre Kinder zum Teil brin­gen und abholen werden, sind herzlich eingeladen.

gez. Greif, Schulleiter

Gottesdienstordnung Horressen

20. Sonntag n. Pfingsten (27. d.Jhrs.) 4. - 11.10.70 Samstag

19.00 Uhr Sonntagsmesse: Amt f. Ehel. Jakob Normann u. verst. Angehörige

Hl. Messe für Verstorbene, bestellt vom Armensee­lenbund

Schulmesse (7. Schuljahr)

Sonntag 8.30 Uhr Montag 7.00 Uhr

Amt f. Ehel. Wilhelm Knopp

8.00 Uhr Dienstag

19.30 Uhr Abendmesse: Amt f. Anna Hannappel 20.15 Uhr in der Verbandsschule: Anmeldung und 1. Eltern­abend für alle Erstkommunikanten Ostern 71. Die Kommunionvorbereitung ist nur in Verbindung mit den Elternabenden durchführbar.

Mittwoch 8.00 Uhr Donnerstag

15.30 Uhr Beginn der Meßdienerstunde für die Jungen, die jetzt Meßdiener werden wollen

19.30 Uhr Rosenkranz in den Anliegen der Kirche Freitag 7.00 Uhr Samstag

19.00 Uhr Sonntagsmesse

Hl. Messe f. Stanislaus Kozub und Sohn Gerhard

HL Messe f. Margarete Ritz