Ausgabe 
28.11.1969
 
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RECHTSFALL DES ALLTAGS

Spekulationsgewinn wider Willen

(gri) Wer ein Grundstück kauft und es innerhalb von zwei Jah­ren mit Gewinn wieder verkauft, muß aus dem Gewinn Ein­kommensteuer zahlen. Nach einer neuen Entscheidung des Bun­desfinanzhofs (VI R 208/67) gilt dies auch dann, wenn es sich um ein ererbtes Grundstück handelt. Die Frist beginnt hier mit dem Tag, an dem der Erblasser das Grundstück erworben hat. Das oberste Steuergericht hat ferner entschieden, daß auch Eigentumswohnungen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren weiterveräußert werden, unter den Steuerparagraphen fallen, der Spekulationsgewinne erfaßt. Die Auffassung des Finanzge­richts Stuttgart, das diese Besteuerung für verfassungswidrig hält und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen hat, wird vom Bundesfinanzhof nicht geteilt. Er versteht unter einem Spekulationsgeschäft die zeitlich geraffte Anschaffung und Weiterveräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, ohne daß eine Spekulationsabsicht vorzuliegen braucht.

Ob diese Art der Besteuerung einen Verstoß gegen den Gleich­heitsgrundsatz darstellt und daher nichtig ist, muß jetzt das Bundesverfassungsgericht endgültig entscheiden. Bis dahin tut man gut daran, die Zweijahresfrist zu beachten.

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