Ausgabe 
28.11.1969
 
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Das Planungsgebiet umfaßt die Grundstücke:

Flur 27 :

Flurstücke: 4069, 4079, 5875 (Graben), 5876 (Graben), 5879 (Bach), 4095, 5885 (Graben), 4098, 5886 (Graben), 5887(Gra- ben), 4/4101, 5890 (Feldweg);

F lu r 28

Flurstücke: 6050 (Feldweg), 12/4123, 13/4123, 14:4123, 15/4123, 16/4123, 17/4123, 18/4123, 19/4123, 20/4123, 21/4123, 22/4123, 23/4123, 24/4123, 25/4123, 26/4123,

6042 (Graben), 6041 (Feldweg), 6043 (Graben), 5898 (Feld­weg), 6047 (Bach), 4108/1, 4108/2, 6049 (Graben, 4106,

4105, 4665/1 (Feldweg Teilparzelle),

Der Entwurf dieses Planes mit Begründung liegt gern. § 2 Abs.

6 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. 6. 1960 (BGBl. IS 341) in der Zeit vom

29. Dez. 1969 bis 30. Jan. 1970 jeweils von montags bis freitags von 8. 00 Uhr bis 12. 00 Uhr zur Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwaltung) öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können nur während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

Montabaur, den 21. Nov. 1969 Stadtverwaltung Montabaur

gez. Mangels, Bürgermeister

Änderung des Bebauungsplanes "Wölfchesbitz"

Es wird hiermit bekanntgemacht, daß die Änderung des Bebau­ungsplanes "Wölfchesbitz" nach § 11 BBauG vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landes­verordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durch­führung des Bundesbaubesetzes vom 8. 8. 1968 - GVB1. Nr. 14- mit Verfügung des Landratsamtes Montabaur vom 30. 9. 1969 Az. : 610-13-50 genehmigt worden ist.

Text der Verfügung:

Die Änderung des Bebauungsplanes "Wölfchesbitz" wird hier­mit gemäß § 11 BBauG in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 8. 8. 1968 - GVB1.

Nr. 14 - genehmigt.

Gemäß § 12 BBauG liegt die genehmigte Änderung des Bebau­ungsplanes . mit Begründung in der Zeit

vom 4. Dez. 1969 bis 22. Dez. 1969 jeweils von montags bis freitags von 8. 00 Uhr bis 12. 00 Uhr zur allgemeinen Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwal­tung) öffentlich aus.

Montabaur, den 21. Nov. 1969 Stadtverwaltung Montabaur

gez. Mangels, Bürgermeister

Erhebung von Beiträgen

FÜR DIE ERSTMALIGE HERSTELLUNG VON ERSCHLIE:UNGS- ANLAGEN

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 13. November 1969 auf Grund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. 6. 1960 in Verbindung mit § 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs- anlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Stadt Montabaur vom 30. 11. 1961 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil- Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Auf­wand der Herstellung dieser Teileinrichtungen als Teil-Er­schließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -:

M ose Ist ra ße

Grenzweg Montabaur-Horressen Fahrbahn, Bürgersteige einschl. Grundstück Gilles/^äipei und Beleuchtung G renzweg

Elgendorfer Straße bis Fahrbahn, Bürgersteige

Moselstraße und Beleuchtung

T aunusstraße

Albertstraße bis Rhönstraße Fahrbahn

E if e 1 str a ße

Ecke Barbarastr. /Albertstr.

bis Rhönstraße Fahrbahn

Albertstraße Fahrbahn

Jahnstr. b. Weg "Am Wassergraben"

Barbarast ra ße

Jahnstr. bis-zum bereits fer- Fahrbahn; Parkstreifen, tiggestellten Teil der Barba- Bürgersteige u. Beleuchtung ra straße

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für alle aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen der 1. Oktober 1969.

Montabaur, den 21. Nov. 1969 Stadtverwaltung Montabaur

gez. Mangels, Bürgermeister

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Stadt Montabaur

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - vom 15. 2. 1963 (GVB1. S. 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeinde- Straßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Bezeichnung verlaufend von

bis

Klassifizierung

n 1 :

Tag der Ve kehrsübe rg,

Mose ls tra ße

Grenz weg Montabaur- Horressen einsch. Grund­stücke Gilles/Käuper

Gemeindestraße

1.10.1969

Gr enzweg

Elgendorfer Straße bis Moselstraße

Gemeindestraße

1.10. 1969

Taunusstr aße Albertstraße bis

Rhönstraße

Gemeindestraße

1.10.1969

Ei feist ra ße

Ecke Barbarastraße/ Albertstraße bis

Rhönstraße

Gemeindestraße

1. 10. 1969

Albertstraße Jahnstraße bis Weg "Am Wassergraben"

Gemeindestraße

1. 10. 1969

Barbarastra ße Jahnstraße bis zum bereits fertiggestellten Teil der Barbarastraße

Gemeindestraße

1.10. 1969

Rechtsmi ttelb elehru ng :

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Bau- verwaltung - Zimmer 19 des Rathauses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in ange­messener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regie­rungsstraße 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben Werden, äußer wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denp, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Die Klage ist gegen die Stadt Montabaur, ver­treten durch den Herrn Bürgermeister, zu richten, Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeich­nen.

Diese Verfügung wird gemäß § 6 der! Hätiptsatzung der Stadt Montabaur vom 7. 10. 1966 in der Zeit

vom 26. 11.1969 bis einschl. 8. 12.1969 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Vorhalle des Rathauses sowie durch Veröffentlichung in der Wester­wälder Zeitung bekanntgemacht.

Montabaur, den 21. Nov. 1969 Stadtverwaltung Montabaur

gez. Mangels, Bürgermeister

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