Das Planungsgebiet umfaßt die Grundstücke:
Flur 27 :
Flurstücke: 4069, 4079, 5875 (Graben), 5876 (Graben), 5879 (Bach), 4095, 5885 (Graben), 4098, 5886 (Graben), 5887(Gra- ben), 4/4101, 5890 (Feldweg);
F lu r 28
Flurstücke: 6050 (Feldweg), 12/4123, 13/4123, 14:4123, 15/4123, 16/4123, 17/4123, 18/4123, 19/4123, 20/4123, 21/4123, 22/4123, 23/4123, 24/4123, 25/4123, 26/4123,
6042 (Graben), 6041 (Feldweg), 6043 (Graben), 5898 (Feldweg), 6047 (Bach), 4108/1, 4108/2, 6049 (Graben, 4106,
4105, 4665/1 (Feldweg Teilparzelle),
Der Entwurf dieses Planes mit Begründung liegt gern. § 2 Abs.
6 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. 6. 1960 (BGBl. IS 341) in der Zeit vom
29. Dez. 1969 bis 30. Jan. 1970 jeweils von montags bis freitags von 8. 00 Uhr bis 12. 00 Uhr zur Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwaltung) öffentlich aus. Bedenken und Anregungen können nur während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Montabaur, den 21. Nov. 1969 Stadtverwaltung Montabaur
gez. Mangels, Bürgermeister
Änderung des Bebauungsplanes "Wölfchesbitz"
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß die Änderung des Bebauungsplanes "Wölfchesbitz" nach § 11 BBauG vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaubesetzes vom 8. 8. 1968 - GVB1. Nr. 14- mit Verfügung des Landratsamtes Montabaur vom 30. 9. 1969 Az. : 610-13-50 genehmigt worden ist.
Text der Verfügung:
Die Änderung des Bebauungsplanes "Wölfchesbitz" wird hiermit gemäß § 11 BBauG in Verbindung mit Artikel 1 der 1. Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 8. 8. 1968 - GVB1.
Nr. 14 - genehmigt.
Gemäß § 12 BBauG liegt die genehmigte Änderung des Bebauungsplanes . mit Begründung in der Zeit
vom 4. Dez. 1969 bis 22. Dez. 1969 jeweils von montags bis freitags von 8. 00 Uhr bis 12. 00 Uhr zur allgemeinen Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauverwaltung) öffentlich aus.
Montabaur, den 21. Nov. 1969 Stadtverwaltung Montabaur
gez. Mangels, Bürgermeister
Erhebung von Beiträgen
FÜR DIE ERSTMALIGE HERSTELLUNG VON ERSCHLIE:UNGS- ANLAGEN
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 13. November 1969 auf Grund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. 6. 1960 in Verbindung mit § 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungs- anlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Stadt Montabaur vom 30. 11. 1961 die Fertigstellung nachstehend aufgeführter Teil- Erschließungsanlagen festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teileinrichtungen als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung -:
M ose Ist ra ße
Grenzweg Montabaur-Horressen Fahrbahn, Bürgersteige einschl. Grundstück Gilles/^äipei und Beleuchtung G renzweg
Elgendorfer Straße bis Fahrbahn, Bürgersteige
Moselstraße und Beleuchtung
T aunusstraße
Albertstraße bis Rhönstraße Fahrbahn
E if e 1 str a ße
Ecke Barbarastr. /Albertstr.
bis Rhönstraße Fahrbahn
Albertstraße Fahrbahn
Jahnstr. b. Weg "Am Wassergraben"
Barbarast ra ße
Jahnstr. bis-zum bereits fer- Fahrbahn; Parkstreifen, tiggestellten Teil der Barba- Bürgersteige u. Beleuchtung ra straße
Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für alle aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen der 1. Oktober 1969.
Montabaur, den 21. Nov. 1969 Stadtverwaltung Montabaur
gez. Mangels, Bürgermeister
Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Stadt Montabaur
Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - vom 15. 2. 1963 (GVB1. S. 57) werden die nachfolgenden Verkehrsflächen als Gemeinde- Straßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Bezeichnung verlaufend von
bis
Klassifizierung
n 1 :
Tag der Ve kehrsübe rg,
Mose ls tra ße
Grenz weg Montabaur- Horressen einsch. Grundstücke Gilles/Käuper
Gemeindestraße
1.10.1969
Gr enzweg
Elgendorfer Straße bis Moselstraße
Gemeindestraße
1.10. 1969
Taunusstr aße Albertstraße bis
Rhönstraße
Gemeindestraße
1.10.1969
Ei feist ra ße
Ecke Barbarastraße/ Albertstraße bis
Rhönstraße
Gemeindestraße
1. 10. 1969
Albertstraße Jahnstraße bis Weg "Am Wassergraben"
Gemeindestraße
1. 10. 1969
Barbarastra ße Jahnstraße bis zum bereits fertiggestellten Teil der Barbarastraße
Gemeindestraße
1.10. 1969
Rechtsmi ttelb elehru ng :
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - Bau- verwaltung - Zimmer 19 des Rathauses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben Werden, äußer wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denp, daß die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Die Klage ist gegen die Stadt Montabaur, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, zu richten, Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.
Diese Verfügung wird gemäß § 6 der! Hätiptsatzung der Stadt Montabaur vom 7. 10. 1966 in der Zeit
vom 26. 11.1969 bis einschl. 8. 12.1969 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Vorhalle des Rathauses sowie durch Veröffentlichung in der Westerwälder Zeitung bekanntgemacht.
Montabaur, den 21. Nov. 1969 Stadtverwaltung Montabaur
gez. Mangels, Bürgermeister
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