Ausgabe 
31.10.1969
 
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Samstag 29.11.69 Wirges I.II.u.III

8. 00 h Rathaus (Alte Volksschule) Anmeldungen zu den einzelnen Lehrgängen werden dringend erbeten an:

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Unterwesterwald 5430 Montabaur, Postfach 12

FÜR SIE NOTIERT

Urteile, die Kraftfahrer kennen sollten

Zu dichtes_Auffahren auf_der_Autobahn

In der Regel wird, wer auf der Autobahn einem anderen Fahr­zeug bei 100 km/h nicht nur ganz vorübergehend in einem Abstand von nur-5 m folgt, den Vorausfahrenden im Sinn des § 1 StVO gefährden, auch wenn dieser mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt. BGH, 4 StR 375/68.

Vortritt Jbeim_ Ü bergaiig_vom_M ehrreihen v er kehr _zu m_ein - spurigen_Verkehr.

Haben sich vor einer Kreuzung Kraftfahrzeuge in mehrere Fahrspuren eingeordnet und können die Fahrzeuge der rech­ten Spur hinter dem Kreuzungsbereich ihre Fahrt wegen am Straßenrand abgestellter Fahrzeuge nicht geradeaus fort­setzen, so haben die Fahrer der rechten Reihe den Vortritt unter Anwendung des sogenannten Reißverschlußprinzips.

OLG Hamm, 3 Ss 96/69.

D er_Gnff i. 1 2 _s_Steuerrad_! _

Bei Beifahrer, der während der Fahrt zur Erzwingung des An­haltens oder des Abbiegens ins Steuerrad greift, ohne sich Gedanken über die Gefährlichkeit seines Tuns zu machen, begeht zwar keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenver­kehr i. S. des § 315 b StGB, macht sich aber wegen Nötigung strafbar. OLG Hamm, 4 Ss 227/69.

GejJpjiach Griin^

Auch bei Gelb nach Grün kann man noch in die Kreuzung einfahren, wenn man ohne Gefahr nicht mehr anhalten kann. Wer unter dieser Voraussetzung auch erst am Ende der Geld­phase die Ampel passiert, ist daher nicht ohne weiteres für einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Querverkehrs verantwortlich. OLG Hamm, 2 Ss 155/69.

PL e Pflicht zur Sicherung des Kraftfahrzeugs trifft grund- _sätzlich._nur_ d en_Pühre_r._

Die in § 35 StVO normierte Pflicht zur Sicherung eines Kfz trifft grundsätzlich nur dessen Führer, und zwar auch dann, wenn er es unverschlossen unter Steckenlassen des Zünd­schlüssels vor dem Grundstück des Halters abstellt. § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO verbietet dem Halter nur die Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das nicht den "Vorschriften" entspricht. Damit sind aber nur die Be­stimmungen gemeint, die die Betriebssicherheit sicherstel­len sollen. Um diese geht es hier aber nicht. OLG Köln,

Ss 300/68.

B eso ndere_ Warn sch Hd er _b ei_ Vorfahrtsäirderung^ _

Das Straßenbauamt ist verpflichtet, auf überraschend einge­führte Änderung der Vorfahrtsregelung auf Durchgangsstras­sen zusätzlich durch genügend auffällige Hinweistafeln auf­merksam zu machen. LG Braunschweig, 30/20/68.

Verkehrsrecht

Bei Überlassen desJKfz^. J _aiT_einen_DriUem _FührerscheiiT_zei-_ _gen_la.ssenj_

Wer die Führung seines Kfz. einem Dritten überläßt, muß sich in der Regel durch Einblick in dessen Führerschein über dessen Fahrerlaubnis unterrichten, es sei denn, er hat diese Kenntnis auf diese Weise einmal erlangt und es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, die Fahrerlaub­nis könne inzwischen entzogen worden sein. BGH, II ZR 29/66.

Schadene r_s atzforderu ng k ann au_ch_vo n jj nfallverletzter_Haus frau gestellt werden.

Wird bei einem Verkehrsunfall eine Hausfrau infolge Ver­schuldens des Schädigers verletzt, so hat sie, wenn sie da­

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durch in der Haushaltsführung behindert wird, einen Schadens­ersatzanspruch gegen den Schädiger, selbst wenn sie keine Aufwendungen für die Entlohnung einer Ersatzkraft hat.

BGH, GSZ 2/67

Verschuld_enJrifft_Kraftfahrer wenner _einen_Fußgänger_von _ hinten _anfährU_

Fährt bei Dunkelheit ein Kraftfahrer einen Fußgänger an, der auf einer Straße ohne Gehweg vor ihm auf der rechten Straßen­seite in der gleichen Richtung geht, so ist nach den Regeln des Anscheinbeweises von einem Verschulden des Kraftfahrers auszugehen. BGH, VI ZR 42/68.

Ist ein Halten unmittelbar am Fahrbahnrand wegen parkender Fahrzeuge nicht möglich, so ist ein Halten in zweiter Linie nur erlaubt, wenn auch in der Nähe kein freier Platz vorhan­den ist und das Interesse des Haltenden gegenüber dem es fließenden Verkehrs überwiegt. Bayer, ObLG, 1 b St 508/68 Beim Kolonnenfahren_auf_den_Vordermann achten^

Wer zum Vordermann einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, ist nicht deshalb verpflichtet, auf Anhaltegeschwin­digkeit herunterzugehen, weil das Bremslicht des Vorder­mannes kurz aufleuchtet; denn daraus braucht er nicht zu schließen, daß dieser unvermittelt zum Stehen kommen wird. OLG Celle, 1 Ss 337/68

HERBSTLIED .....

Kühler Wind hüllt kahle Felder .

Purpurflammend stehn die Wälder.

Herbstzeitlosen frierend blühn.

Welke Blätter sinken leise.

Kraniche zur langen Reise eilends nach dem Süden ziehn.

Wie der Specht am Stamme hämmert.

Müder Herbst so rasch verdämmert.

Kränzt sein Laub den matten Pfad.

Reifeschwere Früchte fallen.

Ruhesehnsucht ist in allen.

Frühen Abends Schweigen naht.

Wallend Nebel ringsum wandern.

Bald kein Baum sieht mehr den andern.

Ob die Sonne ganz entflieht?

Schwermut atmen trübe Wasser.

Graue Welt wird blaß und blasser.

Wie so kalt die Nacht aufzieht!

In des Herbstes Dämmergrauen letzte Chrysanthemen blauen.

Duftend harren sie aufs Grab.

Alles drängt zum Schlaf und Schweigen, will erschauernd still sich neigen. - Hoffen dämpft Vergängnis ab.

Walter K alb

RECHTSFÄLLE DES ALLTAGS Schädiger muß auch Badekur zahlen

Die Gerichte sind in Unfallprozessen mit der Zubilligung von Schadenersatz für einen körperlich Verletzten meist sehr großzügig. So billigte das Landgericht Braunschweig einem Unfallopfer auch die Kosten zu, die es' für eine Badekur auf­gewendet hatte, obwohl nach ärztlicher Meinung die objek­tiven Unfallfolgen dadurch nicht behoben, sondern nur die subjektiven Unfallfolgen dadurch nicht behoben, sondern nur die subjektiven Beschwerden gelindert werden konnten. Es handelte sich hierm meinte das Gericht, um vermögenswirk­same Aufwendungen und damit um einen Vermögensschaden, der durch den Unfall adaequat verursacht sei. Das Gericht ließ den Einwand des Haftpflichtversieherers nicht gelten, der Verletzte habe mit der Badekur zu großen Luxus getrieben. Der Geschädigte sei zur Ermittlungen darüber nicht verpflich­tet, bemerkten sie, ob es ein weniger kostspieliges Bad als