Ausgabe 
26.9.1969
 
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Pfr. Sunnus ist vom Samstag, 11.10. bis Montag, 13.10. zu einer Visitation abwesend. Pfr. Burkhardt vertritt ihn.

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Nachtrag zu Geburtstage im Oktober Frau Cäthe Helten, geb. am 7.10.1889, wohnhaft in Montabaur, Altersheim feiert am 7. Oktober ihren 80. Geburtstag.

AMTLICHE BEKANNTMAC HUNGEN

Teil-Erschließungsbeiträge

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 17. September 1969 aufgrund des § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 in Verbindung mit § 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Her­stellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Stadt Montabaur vom 30.11.1961 die Fertigstel­lung nachstehend aufgeführter Teil-Erschließungsanlage festgestellt und beschlossen, den Aufwand der Herstellung dieser Teileinrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben - Kostenspaltung: verlängerte Rheinstraße

(Flur 51, Flurstücke 6 u. 261 Fahrbahn

Als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt für die aufgeführte

Teil-Erschließungsanlage der 1. August 1969.

Montabaur, den 25. Sept. 1969 Stadtverwaltung Montabaur

gez. Mangels, Bürgermeister

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Stadt Montabaur

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG- vom 15.2.1963 (GVB1. S. 57) wird die nachfolgende Verkehrsfläche als Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LStrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet;

Bezeichnung verlaufendvon bis_ Klassifizierun g

verlängerte Albertstraße bis Gemeindestraße

Rheinstraße einschl. Wendeham­

mer Flurstück 6 und 261

Tage der Verkehrsüberg.

1 . 8.1969

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Montabaur - -BauVerwaltung- Zimmer 19 des Rathauses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7 schriftlich oder zur Nieder­schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben wer­den, außer wenn wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Sie kann ferner nur bis zum Ablauf eines Jahres*'seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Klage- erhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Ge­walt unmöglich war oder unter den besonderen Verhält­nissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Die Klage ist gegen die Stadt Montabaur, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, zu richten. Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.

Diese Verfügung wird gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 7.10.1966 in der Zeit vom 30. September 1969 bis einschl. 10. Oktober 1969 durch

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Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Vorhalle des Rathauses sowie dürch Veröffentlichung in der Westerwäl­der-Zeitung bekanntgemacht.

Montabaur, den 25. September 1969

Stadtverwaltung Montabaur gez. Mangels,Bürgermeister

Badezeit

im Hallenbad Montabaur

In Abweichung von § 5 der Satzung über die Beiutzung des Hallen- und Freibades der Stadt Montabaur vom 1.8. 1967 wird die Badezeit ab sofort bis auf weiteres versuchs­weise von 1 Stunde auf 1 1/2 Stunden (einschließlich Aus- und Ankleiden) verlängert.

Montabaur, den 29.9.1969 Stadtverwaltung Montabaur

gez. Mangels, Bürgermeister

Taubensperre ^

Aufgrund des § 1 der Landesverordnung zum Schutze der Felder und Gärten gegen Tauben vom 9. Juli 1957 (GVB1. S. 113) wird hiermit für die Zeit vom 1. bis 28. Oktober 1969 Taubensperre angeordnet.

Während dieser Zeit sind die Tauben so zu halten,

daß sie die bestellten Felder und Gärten nicht aufsuchen

können.

Die Brieftaubenhalter dürfen ihre Tauben in der Sperrzeit täglich ab 15,00 Uhr nur dann frei fliegen lassen, wenn das im Rahmen einer über die Landesgrenze hinausgehen­den Sportveranstaltung geschieht.

Montabaur, den 24. Sept. 1969 Stadtverwaltung Montabaur

gez. Mangels; Bürgermeister

Gebührenfestsetzung

für die Zulassung von Ausnahmen

Landesverordnung über den Schutz der Sonn- und Feier­tage vom 19.6.1950 (GVB1. S. 258) i.d. F. vom 16.10.1952 (GVB1. S. 154).

Aufgrund der LVO über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 6. Mai 1969 (GVB1. S. 121) ist gemäß dem unter Ziffer 9 aufgeführten Gegenstand für die Zulassung von Ausnahmen nach der LVO über den Schutz der Sonn - und Feiertage eine Gebühr von mindestens 25,-- DM fest­zusetzen.

Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist in Montabaur das Polizeiamt zuständig. Wir machen die Vorstände der örtlichen Vereine darauf aufmerksam, daß öffentliche. Versammlungen sowie sportliche und turnerische Veranstaltungen, die vor Beendigung des Hauptgottesdien­stes vorgesehen sind, oftmals auch an genehmigungsfreien Samstagen durchgeführt, werden können.

Montabaur, den 30.9.1969

Stadtverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde - Mangels, Bürgermeister

VERBANDS-und VEREINSMITTEILUNGEN

TUS Montabaur

Freundschaftstreffen TUS Montabaur - AST Tonnerre/ Frankreich - Interessante Fußballvergleichskämpfe am Wochenende -

Wie bereits angekündigt, hat der TUS Montabaur am 4. u. 5.10.69 Sportler des AST Tonnerre (zukünftige Partnerstadt von Montabaur) zu Gast.

Die Vorbereitungen für dieses Freundschaftstreffen sind nunmehr abgeschlossen; die Gäste können kommen.

Mit dem Eintreffen der Sportler aus Frankreich wird am Samstagnachmittag (gegen 17,00 Uhr) gerechnet.

Der Empfing' findet im Sitzungssaal des Rathauses durch Vertreter der Stadt u. des TUS Montabaur statt.

Nach einem kleinen Umtrunk werden die Gäste zu ihren Quartieren geführt.