Der Beitragsanteil des Arbeitgebers
In der Angestelltenversicherung gibt es Ausnahmen
Für die versicherungsfreien Bezieher von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und für die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreiten Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hat der Arbeitgeber den Anteil an den Beiträgen zur Angestelltenversicherung zu leisten, den er entrichten müßte, wenn solche von ihm beschäftigte Angestellte noch versicherungspflichtig wären.
Diese gesetzliche Regelung beruht auf arbeitsmarktpolitischen Erwägungen; es soll dadurch verhindert werden, daß Arbeitgeber in erhöhtem Umfange versicherungsfreie Altersruhegeldempfänger oder von der Versicherungspflicht befreite pensionierte Beamte beschäftigen. Allerdings sind diese Arbeitgeberanteile für den angestellten Rentner selbst ohne Bedeutung; sie erhöhen weder sein Altersruhegeld noch berechtigen sie zu irgendeiner Leistung aus der Rentenversicherung.
bleibt aber über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, so braucht dieser Arbeitgeber nach wie vor keinen Beitragsanteil für den von der Versicherungspflicht befreiten Angestellten zu zahlen, weil die Befreiung von der Versicherungspflicht
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Nimmt z.B. ein Rentner, der Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht, eine unbefristete Beschäftigung als Angestellter auf, so ist er versicherungsfrei, und der Arbeitgeber darf ihm deshalb keinen Beitragsanteil vom Gehalt abziehen. Der Arbeitgeber muß jedoch seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung — im Jahre 1969 sind dies 8 % des Bruttogehaltes — an die zuständige Krankenkasse entrichten. Einzugsstelle ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit pflichtversichert ist. Für nichtkrankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind die Arbeitgeberanteile an die Krankenkasse abzuführen, bei der der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die etwaige Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse krankenversicherungspflichtig wäre.
Aber eine Ausnahme hiervon gibt es: Für Angestellte, die auf ihren Antrag anläßlich der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in den Jahren 1957 und 1965 und deren Wegfall im Jahre 1968 von der Versicherungspflicht befreit wurden, brauchen die Arbeitgeber keine Beiträge zu entrichten. Die Beitragsfreiheit bleibt auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und damit zusätzlich versicherungsfrei wird. In diesem Falle braucht also der Arbeitgeber auch keinen Beitragsanteil zu leisten. Hat beispielsweise ein Angestellter sich seit dem 1. März 1957 von der Versicherungspflicht befreien lassen, erhält seit dem 1. Juni 1969 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Angestelltenversicherung,
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insoweit weiter gilt. Aber auch wenn dieser Arbeitnehmer mit Beginn des Rentenbezugs seine Stellung aufgegeben hätte und erst später wieder eine unbefristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnähme, so wirkt die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht weiter, so daß auch der neue Arbeitgeber keinen Beitragsanteil zu entrichten braucht.
(BfA)
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RECHTSFALL DES ALLTAGS
Nicht blindlings vertrauen
Zwar genüge der Bauherr oft dadurch der ihm aufgegebenen Sorgfaltspflicht, erklärten die Bundesrichter im Urteil V ZR 41/66, daß er einen fachkundigen und zuverlässigen Architekten und einen solchen Unternehmer mit der Durchführung der Arbeit beauftrage. Damit sei es jedoch nicht immer getan. Von einem Laien könne in der Regel zwar nicht erwartet werden, daß er Mängel und Fehler warhnehme, die nur einem sachkundigen Beobachter erkennbar seien; der Bauherr dürfe jedoch nicht alles einfach dem Architekten überlassen. Liege etwa in den Gründungsverhältnissen des nahegelegenen Nachbargeländes eine besondere Gefahrenlage vor, auf die der Bauherr zuvor aufmerksam gemacht worden sei, und könne die Gefahr auch von einem Nichtfachmann unter den gegebenen Umständen erkannt und abgestellt werden, bleibe der Bauherr im Hinblick auf diese Gefahrenlage zur Aufsicht und notfalls zum Eingreifen verpflichtet.

