Ausgabe 
26.9.1969
 
Einzelbild herunterladen

Der Beitragsanteil des Arbeitgebers

In der Angestelltenversicherung gibt es Ausnahmen

Für die versicherungsfreien Bezieher von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und für die auf Antrag von der Versicherungs­pflicht befreiten Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hat der Arbeitgeber den Anteil an den Beiträgen zur Angestelltenversicherung zu leisten, den er entrichten müßte, wenn solche von ihm beschäftigte Angestellte noch versicherungspflichtig wären.

Diese gesetzliche Regelung beruht auf arbeitsmarktpolitischen Erwägungen; es soll dadurch verhindert werden, daß Arbeitgeber in erhöhtem Umfange ver­sicherungsfreie Altersruhegeldempfänger oder von der Versicherungspflicht be­freite pensionierte Beamte beschäftigen. Allerdings sind diese Arbeitgeberanteile für den angestellten Rentner selbst oh­ne Bedeutung; sie erhöhen weder sein Altersruhegeld noch berechtigen sie zu irgendeiner Leistung aus der Renten­versicherung.

bleibt aber über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin bei seinem Arbeitgeber be­schäftigt, so braucht dieser Arbeitgeber nach wie vor keinen Beitragsanteil für den von der Versicherungspflicht befrei­ten Angestellten zu zahlen, weil die Befreiung von der Versicherungspflicht

WER NICHT SICHERT

HAUS UND HOF.

. . . . muß mit Schaden rechnen !

Nimmt z.B. ein Rentner, der Altersruhe­geld nach Vollendung des 65. Lebens­jahres bezieht, eine unbefristete Be­schäftigung als Angestellter auf, so ist er versicherungsfrei, und der Arbeit­geber darf ihm deshalb keinen Beitrags­anteil vom Gehalt abziehen. Der Arbeit­geber muß jedoch seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung im Jahre 1969 sind dies 8 % des Bruttogehaltes an die zuständige Krankenkasse entrichten. Einzugsstelle ist der Träger der gesetz­lichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer für den Fall der Krank­heit pflichtversichert ist. Für nichtkran­kenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind die Arbeitgeberanteile an die Kran­kenkasse abzuführen, bei der der Arbeit­nehmer ohne Rücksicht auf die etwaige Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse kran­kenversicherungspflichtig wäre.

Aber eine Ausnahme hiervon gibt es: Für Angestellte, die auf ihren Antrag anläßlich der Erhöhung der Jahresarbeits­verdienstgrenze in den Jahren 1957 und 1965 und deren Wegfall im Jahre 1968 von der Versicherungspflicht befreit wur­den, brauchen die Arbeitgeber keine Beiträge zu entrichten. Die Beitragsfrei­heit bleibt auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und damit zusätzlich versicherungsfrei wird. In diesem Falle braucht also der Arbeitgeber auch keinen Beitragsanteil zu leisten. Hat beispielsweise ein Ange­stellter sich seit dem 1. März 1957 von der Versicherungspflicht befreien lassen, erhält seit dem 1. Juni 1969 Altersruhe­geld wegen Vollendung des 65. Lebens­jahres aus der Angestelltenversicherung,

KRIMINALPOLIZEILICHES

VORBEUGUNGSPORGRAMM

DIESE WISSEN

wo Wohnungen und Geschäftsräu­me

schlecht gesichert sind und Türen offen bleiben.

WARUM

erst durch Schaden klug werden? Nutzen Sie unsere Erfahrungen 1 .

SCHÜTZEN SIE

Ihr Eigentum rechtzeitig durch: Feste Türen, gute Schlösser, gesicherte Kellerroste und Dach­luken,

verriegelte Fenster und Rolländen!

SORGLOSIGKEIT

und falsche Sparsamkeit helfen dem Einbrecher!

Diebstähle jugendlicher Bunden! Sachbeschädigung aus Übermut!

»Jugendliche Straßenräuber!

Sittlichkeitsverbrechen einer Clique!

. . . Schlagzeilen der Tagespresse!

Oft sind es völlig sinnlose Straftaten, mit denen Jugendliche ihrenMut beweisen wollen.

Solche Mutproben aber sind gefähr­lich!

Arrest, Erziehungsheim, Jugendge-

insoweit weiter gilt. Aber auch wenn dieser Arbeitnehmer mit Beginn des Rentenbezugs seine Stellung aufgegeben hätte und erst später wieder eine unbe­fristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnähme, so wirkt die frü­here Befreiung von der Versicherungs­pflicht weiter, so daß auch der neue Arbeitgeber keinen Beitragsanteil zu ent­richten braucht.

(BfA)

fängnis, vielleicht ein verpfuschtes Leben

sind die unausbleiblichen Folgen!

Ablehnung und Kopfschütteln helfen nicht!

Gute Beispiele und verständiges Ein­wirken

sind besser !

Voraussetzung:

GEGENSEITIGES VERTRAUEN !

Die Beratungsstellen der Kriminalpolizei geben kostenlos Auskunft.

*

RECHTSFALL DES ALLTAGS

Nicht blindlings vertrauen

Zwar genüge der Bauherr oft dadurch der ihm aufgegebenen Sorgfaltspflicht, erklärten die Bundesrichter im Urteil V ZR 41/66, daß er einen fachkundigen und zuverlässigen Architekten und einen solchen Unternehmer mit der Durch­führung der Arbeit beauftrage. Damit sei es jedoch nicht immer getan. Von einem Laien könne in der Regel zwar nicht erwartet werden, daß er Mängel und Fehler warhnehme, die nur einem sachkundigen Beobachter erkennbar sei­en; der Bauherr dürfe jedoch nicht alles einfach dem Architekten überlassen. Lie­ge etwa in den Gründungsverhältnissen des nahegelegenen Nachbargeländes eine besondere Gefahrenlage vor, auf die der Bauherr zuvor aufmerksam gemacht worden sei, und könne die Gefahr auch von einem Nichtfachmann unter den gegebenen Umständen erkannt und ab­gestellt werden, bleibe der Bauherr im Hinblick auf diese Gefahrenlage zur Aufsicht und notfalls zum Eingreifen verpflichtet.