| Lohnsteuer-Lexikon §
Das Lohnsteuer—Lexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.
A (FORTSETZUNG)
Ärzte — Fortsetzung
. . . Vertrauensärzte der Deutschen Bundesbahn und andere Vertragsärzte in ähnlichen Fällen üben in der Regel neben der bezeich- neten vertraglichen Tätigkeit eine eigene Praxis aus. Die Vergütungen aus dem Vertragsverhältnis gehören deshalb regelmäßig zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und sind durch Veranlagung zur Einkommensteuer heranzuziehen. Das gleiche gilt, wenn die bezeich- neten Ärzte eine eigene Praxis nicht ausüben, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen (Abschn. 5 Lohnsteuerrichtlinien.
a) Vertragsärzte
Vertragsärzte, die hauptberuflich in der Industrie tätig sind, müssen ihr Gehalt der Lohnsteuer unterwerfen. Sie sind Arbeitnehmer, sofern sie keine eigene Praxis haben. Das gleiche gilt für die bei den Sozialversicherungsanstalten beschäftigten Ärzte. Sind diese Ärzte jedoch für die Sozialversicherung nur nebenberuflich tätig und haben eine eigene Praxis, so ist die Vergütung aus der Nebentätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen. Das Honorar unterliegt also nicht dem Lohnsteuerabzug. Werden selbständige Ärzte mit eigener Praxis für die Bundeswehr tätig, so liegt kein Arbeitnehmerverhältnis vor. Eine Lohnsteuer wird nicht einbehalten.
b) Amtsärzte
Beamtete Ärzte sind in ihrer Haupttätigkeit unselbständig. Sie beziehen Arbeitslohn, der der Lohnsteuer unterliegt. Die Einnahmen aus einer eventuellen Nebentätigkeit sind nur dann der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn sie mit der hauptberuflichen Tätigkeit in enger Beziehung stehen. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt diese Vergütung der Einkommensteuer und ist den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen.
c) Krankenhausärzte
Die Vergütung eines Chefarztes für seine Tätigkeit als leitender Arzt eines Krankenhauses ist lohnsteuerpflichtig. Diese Ärzte haben aufgrund eines Vertrages ein eigenes Liquidationsrecht. Die Einnahmen aus der Privatpraxis unterliegen der Einkommensteuer. Assistenzärzte, Stationsärzte usw. sind grundsätzlich unselbständig im Sinne der Lohnsteuerdurchführungsverordnung. Sie beziehen Arbeitslohn, der der Lohnsteuer unterliegt.
Aufenthalt
Die unbeschränkte Steuerpflicht liegt nur dann vor, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gegeben ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate (§14 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz). Die Anwesenheit im Inland genügt für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht. Eine Wohnung ist nicht erforderlich. Der sechsmonatige Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend zu sein (Reichssteuerblatt 1939, Seite 826).
Aufnahmegebühren
Die Abschlußgebühren eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung gehören zu den Sonderausgaben gemäß § 20 a Abs. 2 Ziffern 2 und 3 Lohnsteuerdurchführungsverordnung, wenn dafür keine Wohnungsbauprämie beantragt wird.
Aufsichtsratsvergütungen
Der Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen ist nur bei beschränkt Steuerpflichtigen vorzunehmen. Die Einkommensteuer gilt durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn es sich bei den Aufsichtsratsvergütungen nicht um Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs handelt. Im Fall der Veranlagung ist der Bruttobetrag der Aufsichtsratsvergütung anzusetzen. Übernimmt das Unternehmen die Steuer, so beträgt die Steuer 42,85 v.H. des tatsächlich ausgezahlten Betrags; bei der Ermittlung im Veranlagungsverfahren sind somit 142,85 v.H. der an das Aufsichtsratsmitglied ausgezahlten Vergütung anzusetzen. Die einbehaltene bzw. übernommene Lohnsteuer ist nach § 47 Abs. 1 Ziff. 2 Einkommensteuergesetz auf die Einkommenssteuerschuld anzurechnen (Abschn. 145 Einkommensteuerrichtlinien).
Aufwandsentschädigungen
§§ 17 bis 19 Lohnsteuerrichtlinien
17. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
(1) Die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlten Aufwandsentschädigungen gehören ohne weitere Prüfung nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 4 Ziff. 1 LStDV). Die steuerliche Behandlung anderer Aufwandsentschädigungen richtet sich nach Absatz 2.
(2) Die Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 1 Satz 1 LStDV nicht vorliegen, sind nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an Personen die öffentliche Dienste leisten, gezahlt werden. Personen leisten öffentliche Dienste, wenn sie ausschließlich oder überwiegend Hoheitsaufgaben erfüllen. Hoheitliche Aufgaben werden wahrgenommen, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, durch die der Staat oder eineandereöffentlich—rechtliche Körperschaft im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse Anordnungen trifft, deren Durchführung erforderlichenfalls erzwungen werden kann (vgl. BFH—Urteile vom 22. August 1957, BStBl III, Seite 395, und vom 26. Januar 1962, BStBl III Seite 201). Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. Die gezahlten Beträge müssen dazu bestimmt sein, Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art, die lohnsteuerlich als Werbungskosten abzugsfähig wären, abzugelten. Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung als Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. Die Finanzämter haben das Recht und die Pflicht, zu prüfen, ob die Beträge, die als Aufwandsentschädigung gezahlt werden, tatsächlich zur Bestreitung von Aufwand, der durch den Dienst veranlaßt wird, erforderlich sind. Bei der Nachprüfung darf nicht kleinlich verfahren werden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß der Arbeitnehmer alle seine dienstlichen Aufwendungen
bis ins Kleinste nachweist. Es ist für die Anerkennung einer Aufwandsentschädigung entscheidend, ob dem Empfänger nach der Art seiner Dienstleistung erfahrungsgemäß steuerlich anzuerkennende Aufwendungen ungefähr in Höhe der empfangenen Aufwandsentschädigung entstehen. Eine Nachprüfung ist nur geboten, wenn dazu ein Anlaß von einigem Gewicht besteht. Vgl. das RFH—Urteil vom 14. Okt. 1936, RStBl 1937, Seite 390. Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung nicht vorliegen, sind die gezahlten Beträge steuerpflichtig.
(3) Den in den Kreis— und Gemeindeverwaltungen ehrenamtlich tätigen Personen werden oft unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung Beträge gezahlt, die nicht in vollem Umfang dazu bestimmt sind, einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand abzugelten. Soweit durch diese Aufwandsentschädigungen auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie der entgangene Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgegolten werden, sind sie steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 2 Absatz 3 Ziffer 1 und § 4 Ziffer 1 Satz 2 LStDV). In diesen Fällen bereitet die Feststellung des Teils der Aufwandsentschädigung, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, häufig Schwierigkeiten. Zur Erleichterung dieser Feststellung kann in der Regel ohne weiteres Nachweises ein steuerlich anzuerkennender Aufwand in Höhe von 33 1 13 v.H. der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens in Höhe von 50 DM monatlich, angenommen werden. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 50 DM monatlich, so bleibt nur der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei. Den Empfängern von Aufwandsentschädigungen bleibt es unbenommen, einen etwa höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Dieser glaubhaft geamchte höhere Betrag ist dann steuerfrei zu lassen. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann Anpassungen an die im Lande gegebenen Verhältnisse vornehmen.
(4) Die Ortskrankenkassen, Landkrankenkassen und Ersatzkrankenkassen sowie die Kassen der Berufsgenossenschaften, der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen und der Knappschaften gehören zu den öffentlichen Kassen im Sinn von § 4 Ziffer 1 Satz 2 LStDV. Die von ihnen gewährten Aufwandsentschädigungen sind nach Absatz 2 zu behandeln.
18. Aufwandsentschädigungen bei bestimmten Nebentätigkeiten von Beamten
(1) Hat ein Beamter eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder eine Treuhänderschaft (Wirtschaftstreuhänder) auf Vorschlag oder auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen und erhält er hierfür eine Vergütung, so hat er sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich an den Dienstherrn abzuliefern. Diese Vergütung kann jedoch den Beamten nach § 8 der Bundesnebentätigkeitsverordnung vom 22. April 1964 (BGBl I Seite 299) oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in begrenzter Höhe als Pauschalaufwandsentschädigung belassen werden.

