Ausgabe 
5.9.1969
 
Einzelbild herunterladen

| Lohnsteuer-Lexikon §

Das LohnsteuerLexikon erscheint als Sonderausgabe einmal monatlich.

A (FORTSETZUNG)

Ärzte Fortsetzung

. . . Vertrauensärzte der Deutschen Bundes­bahn und andere Vertragsärzte in ähnlichen Fällen üben in der Regel neben der bezeich- neten vertraglichen Tätigkeit eine eigene Pra­xis aus. Die Vergütungen aus dem Vertrags­verhältnis gehören deshalb regelmäßig zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und sind durch Veranlagung zur Einkommensteuer her­anzuziehen. Das gleiche gilt, wenn die bezeich- neten Ärzte eine eigene Praxis nicht ausüben, es sei denn, daß besondere Umstände vorlie­gen, die für die Annahme einer nichtselb­ständigen Tätigkeit sprechen (Abschn. 5 Lohn­steuerrichtlinien.

a) Vertragsärzte

Vertragsärzte, die hauptberuflich in der In­dustrie tätig sind, müssen ihr Gehalt der Lohnsteuer unterwerfen. Sie sind Arbeitneh­mer, sofern sie keine eigene Praxis haben. Das gleiche gilt für die bei den Sozialver­sicherungsanstalten beschäftigten Ärzte. Sind diese Ärzte jedoch für die Sozialversicherung nur nebenberuflich tätig und haben eine eige­ne Praxis, so ist die Vergütung aus der Neben­tätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen. Das Honorar unterliegt also nicht dem Lohnsteuerabzug. Werden selbständige Ärzte mit eigener Praxis für die Bundeswehr tätig, so liegt kein Arbeitneh­merverhältnis vor. Eine Lohnsteuer wird nicht einbehalten.

b) Amtsärzte

Beamtete Ärzte sind in ihrer Haupttätigkeit unselbständig. Sie beziehen Arbeitslohn, der der Lohnsteuer unterliegt. Die Einnahmen aus einer eventuellen Nebentätigkeit sind nur dann der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn sie mit der hauptberuflichen Tätigkeit in enger Be­ziehung stehen. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt diese Vergütung der Einkommen­steuer und ist den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen.

c) Krankenhausärzte

Die Vergütung eines Chefarztes für seine Tä­tigkeit als leitender Arzt eines Krankenhauses ist lohnsteuerpflichtig. Diese Ärzte haben aufgrund eines Vertrages ein eigenes Liqui­dationsrecht. Die Einnahmen aus der Privat­praxis unterliegen der Einkommensteuer. Assistenzärzte, Stationsärzte usw. sind grund­sätzlich unselbständig im Sinne der Lohn­steuerdurchführungsverordnung. Sie beziehen Arbeitslohn, der der Lohnsteuer unterliegt.

Aufenthalt

Die unbeschränkte Steuerpflicht liegt nur dann vor, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gegeben ist. Der gewöhnliche Aufent­halt im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend ver­weilt. Unbeschränkte Steuerpflicht tritt je­doch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate (§14 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz). Die Anwesenheit im Inland genügt für die Begründung der unbe­schränkten Steuerpflicht. Eine Wohnung ist nicht erforderlich. Der sechsmonatige Aufent­halt braucht nicht zusammenhängend zu sein (Reichssteuerblatt 1939, Seite 826).

Aufnahmegebühren

Die Abschlußgebühren eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung gehören zu den Sonderausgaben gemäß § 20 a Abs. 2 Ziffern 2 und 3 Lohnsteuerdurchführungsverordnung, wenn dafür keine Wohnungsbauprämie bean­tragt wird.

Aufsichtsratsvergütungen

Der Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütun­gen ist nur bei beschränkt Steuerpflichtigen vorzunehmen. Die Einkommensteuer gilt durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn es sich bei den Aufsichtsratsvergütungen nicht um Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs handelt. Im Fall der Veranlagung ist der Bruttobetrag der Aufsichtsratsvergütung anzu­setzen. Übernimmt das Unternehmen die Steu­er, so beträgt die Steuer 42,85 v.H. des tat­sächlich ausgezahlten Betrags; bei der Ermitt­lung im Veranlagungsverfahren sind somit 142,85 v.H. der an das Aufsichtsratsmitglied ausgezahlten Vergütung anzusetzen. Die ein­behaltene bzw. übernommene Lohnsteuer ist nach § 47 Abs. 1 Ziff. 2 Einkommensteuer­gesetz auf die Einkommenssteuerschuld anzu­rechnen (Abschn. 145 Einkommensteuerricht­linien).

Aufwandsentschädigungen

§§ 17 bis 19 Lohnsteuerrichtlinien

17. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

(1) Die aus einer Bundeskasse oder Landes­kasse gezahlten Aufwandsentschädigungen ge­hören ohne weitere Prüfung nicht zum steu­erpflichtigen Arbeitslohn (§ 4 Ziff. 1 LStDV). Die steuerliche Behandlung anderer Aufwands­entschädigungen richtet sich nach Absatz 2.

(2) Die Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 1 Satz 1 LStDV nicht vorliegen, sind nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an Personen die öffentliche Dienste leisten, gezahlt werden. Personen leisten öffentliche Dienste, wenn sie ausschließlich oder überwiegend Hoheits­aufgaben erfüllen. Hoheitliche Aufgaben wer­den wahrgenommen, wenn es sich um Tätig­keiten handelt, durch die der Staat oder eineandereöffentlichrechtliche Körperschaft im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse An­ordnungen trifft, deren Durchführung erfor­derlichenfalls erzwungen werden kann (vgl. BFHUrteile vom 22. August 1957, BStBl III, Seite 395, und vom 26. Januar 1962, BStBl III Seite 201). Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. Die gezahlten Beträge müssen dazu bestimmt sein, Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art, die lohnsteuerlich als Werbungskosten abzugsfähig wären, abzugelten. Eine steuer­freie Aufwandsentschädigung liegt deshalb in­soweit nicht vor, als die Entschädigung als Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Ab­geltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Ent­schädigung erwächst. Die Finanzämter haben das Recht und die Pflicht, zu prüfen, ob die Beträge, die als Aufwandsentschädigung ge­zahlt werden, tatsächlich zur Bestreitung von Aufwand, der durch den Dienst veranlaßt wird, erforderlich sind. Bei der Nachprüfung darf nicht kleinlich verfahren werden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß der Arbeit­nehmer alle seine dienstlichen Aufwendungen

bis ins Kleinste nachweist. Es ist für die An­erkennung einer Aufwandsentschädigung ent­scheidend, ob dem Empfänger nach der Art seiner Dienstleistung erfahrungsgemäß steuer­lich anzuerkennende Aufwendungen unge­fähr in Höhe der empfangenen Aufwandsent­schädigung entstehen. Eine Nachprüfung ist nur geboten, wenn dazu ein Anlaß von einigem Gewicht besteht. Vgl. das RFHUrteil vom 14. Okt. 1936, RStBl 1937, Seite 390. So­weit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung nicht vorliegen, sind die gezahlten Beträge steuer­pflichtig.

(3) Den in den Kreis und Gemeindeverwal­tungen ehrenamtlich tätigen Personen werden oft unter der Bezeichnung Aufwandsentschä­digung Beträge gezahlt, die nicht in vollem Umfang dazu bestimmt sind, einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand abzugelten. So­weit durch diese Aufwandsentschädigungen auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie der entgangene Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgegolten werden, sind sie steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 2 Absatz 3 Ziffer 1 und § 4 Ziffer 1 Satz 2 LStDV). In diesen Fällen bereitet die Feststellung des Teils der Aufwandsentschädigung, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, häu­fig Schwierigkeiten. Zur Erleichterung dieser Feststellung kann in der Regel ohne weiteres Nachweises ein steuerlich anzuerkennender Aufwand in Höhe von 33 1 13 v.H. der gewähr­ten Aufwandsentschädigung, mindestens in Höhe von 50 DM monatlich, angenommen werden. Ist die Aufwandsentschädigung nie­driger als 50 DM monatlich, so bleibt nur der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei. Den Empfängern von Aufwandsentschädigungen bleibt es unbenommen, einen etwa höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Dieser glaub­haft geamchte höhere Betrag ist dann steuer­frei zu lassen. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann An­passungen an die im Lande gegebenen Ver­hältnisse vornehmen.

(4) Die Ortskrankenkassen, Landkrankenkas­sen und Ersatzkrankenkassen sowie die Kassen der Berufsgenossenschaften, der Gemeinde­unfallversicherungsverbände, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen und der Knappschaften gehören zu den öffentlichen Kassen im Sinn von § 4 Ziffer 1 Satz 2 LStDV. Die von ihnen gewährten Aufwands­entschädigungen sind nach Absatz 2 zu behan­deln.

18. Aufwandsentschädigungen bei bestimmten Nebentätigkeiten von Beamten

(1) Hat ein Beamter eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder eine Treuhänderschaft (Wirtschaftstreuhänder) auf Vorschlag oder auf Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen und erhält er hierfür eine Vergütung, so hat er sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich an den Dienstherrn abzuliefern. Diese Ver­gütung kann jedoch den Beamten nach § 8 der Bundesnebentätigkeitsverordnung vom 22. April 1964 (BGBl I Seite 299) oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in begrenzter Höhe als Pauschal­aufwandsentschädigung belassen werden.