Ausgabe 
1.8.1969
 
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Wasserschutzgebiet ("Bernhardquelle", "Wollwiesenquelle",

"Robertquelle" und Tiefbrunnen "Prin-

zenschlag")

Schutzzone I:

a) "Bernhardquelle":

Die Zone 1 liegt im Montabaurer Wald, Flur 41, Flur­stück 1/6173, Waldabteilung 37. Die Grenze der Zone I verläuft an der Unterführung des Biebrichsbaches durch die Wirgeser Straße beginnend, entlang dieser auf einer Länge von 25 m in nördlicher Richtung bis zu dem nach Süd-Südost abzweigenden Waldweg* Länge 110 m;von hier im rechten Winkel nach Süd-Westen, Länge 21 m; von diesem Punkt gradlinig zum Ausgangspunkt zurück.

b) "Wollwiesenquelle":

Die Zone I liegt im Montabaurer Wald, Flur 40, Flur­stück 6150, Waldabteilung 22 und hat die Form eines Rechtecks mit den Abmessungen 20 m x 80 m.

Der Mittelpunkt der südöstlichen Grenzlinie liegt 74 m östlich der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 6150 und 6148 und 81,5 m nördlich des Biebrichsbaches. Die Süd-Ost-Grenze verläuft von diesem Punkt für jeweils 10 m nach Nord-Osten und Süd-Westen.

c) "Robertquelle":

Die Zone I lieg! im Montabaurer Wald, Flur 40, Flur­stück 6150, Waldabteilung 21, und hat die Form eines Rechtecks mit den Abmessungen 10 m x 55 m.

Der Quellschacht, am nord -östlichen Grenzpunkt der

Schutzzone, liegt 14 m nord-nord-östlich des Biebrichs­baches. Die Schutzzone erstreckt sich von hier in west- n'ord-westlicher Richtung auf eine Länge von 55 m paral­lel zum Waldweg, der die Waldabteilungen 21 und 22 voneinander trennt.

d) Tiefbrunnen "Prinzenschlag":

Die Zone I liegt im Montabaurer Wald, Flur 40, Flur-

stück 37/6156, Waldabteilung 9, und hat die Form eines Quadrates mit den Abmessungen 20 m x 20 m, in dessen Mitte der Tiefbrunnen liegt.

Der Tiefbrunnen liegt 240 m westlich der gemeinsamen Grenzlinie der Waldabteilungen 9 und 8 und 74 m süd­lich des Zufahrtsweges, der auch die Grenze der Wald- abteilungen 9 und 19 bildet.

Die nördliche Begrenzungslinie der Schutzzone verläuft parallel zum Zufahrtsweg.

Schutzzone II:

Beginnend am Südosteck der Abteilung 9 a 1 in Flur 40, Flur­stück 38/6157, 380 m entlang der Bundesstraße 49 in süd­westlicher Richtung, von dort entlang der Waldschneise zwi­schen den Abteilungen 10 a und 10 b, 12a/b und 12 c in Flur 40 in westlicher Richtung bis zur Waldabteilung 14 b 1, dann in nördlicher, nordwestlicher und südwestlicher Richtung ent­lang der Begrenzung Abteilung 14 b 1 bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 14 bl, 15 a 1, 16 a 4 und 23 c, von dort in westlicher Richtung zwischen den Abteilungen 16 a 1,

16 a 4, 16 a 5, und 15 a 1, 15 a 3 entlang der Waldschneise bis zum Schnittpunkt mit Abteilung 9; weiter 15 m in nördli­cher Richtung, dann 365 m in südwestlicher Richtung,von dort 85 m entlang des Waldweges bis zur Waldschneise in Abtei­lung 16 a. Fortführend in nord-nordwestlicher Richtung ent­lang der Waldschneise in Abteilung 16 a bis zum Grenzstein 6, dann 20 m in westlich'e'r'Richtung bis zur Waldschneise zwi­schen Abteilung 4 a 2, 5 a 1, von dort 29 0 m in nördlicher Richtung bis Ende Abteilung 4 a 2 und im rechten Winkel

weiter 995 m in westlicher Richtung bis zum Grenzstein 22, dann in nördlicher Richtung über den Grenzstein 21, 20 in Verlängerung bis Ende Abteilung 16b. Im rechten Winkel abbiegend 30 m in östlicher Richtung, von dort im rechten Winkel abbiegend 130 m in nördlicher Richtung bis zur Wald­schneise zwischen Abteilung 12a 1, 6 b, fortführend in öst­licher Richtung über die Grenzsteine 22 - 28 nach Grenzstein 1, Schnittpunkt Abteilung 39 a 2, Abteilung 8 und Abtei­lung 4 a 2, weiter 45 m in nordwestlicher Richtung, dann entlang der Parzellengrenzen 42 b, 42 a, 41 a 2, 41 a 1,

595 m, von dort 555 m in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Abteilungen 37 a, 36 a 2, '36 v 2. Von hier entlang der Grenze 36 a 2, 36 c 2, 180 m in nordöst­licher Richtung, weiterführend den Waldschneisen zwischen den Abteilungen 36 a 1, 36 a 2 und 36 c 1, 36 c 2 sowie 35 a 1 in nordöstlicher Richtung bis zur Abteilung 27 a 1. Dann 300 m in süd-südöstlicher Richtung entlang der Ab­teilungsgrenze 27 a 1, 35 a 1 bis zum Schnittpunkt der Ab­teilung 27 a 1, 35 a 1, 24 bl, 22 a 1. Von dort 535 m in nordöstlicher Richtung entlang der Abteilungsgrenze 27 a 1,

27 a 2, bis zum Schnittpunkt Abteilungen 25 a 3, 27 a 2,

22 a 3 und 20 a 5. Im rechten Winkel abbiegend in süd­südöstlicher Richtung 320 m bis zum Schnittpunkt der Ab­teilungen 19, 20 a 1, 22 a 1, 21 a 1, dann im rechten Winkel in nordöstlicher Richtung 485 m bis zum Schnitt­punkt der Abteilungen 20 a 2, 18 b 1 und 19 und von dort 675 m bis zum Ausgangspunkt an der Bundesstraße 49 zu­rück.

Aufgrund des § 111 LWG wird darauf hingewiesen, daß

1) ein Lageplan, ein Auszug aus dem Flurbuch- und Eigentümerverzeichnis, aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutzgebietes im einzelnen ergeben und ein Entwurf der vorgesehenen Rechts Ver­ordnung mit den für die einzelnen Schutzzonen maß­geblichen Verboten und Duldungspflichten während eines Monats, und zwar vom 4. August 1969 bis zum 4. September 1969 mit je einer Ausfertigung sowohl bei der Stadtverwaltung in Montabaur wie auch bei den Gemeindeverwaltungen in Bannberscheid, Otzingen, Boden und Staudt zu jedermanns Einsichtnahme öffent­lich ausliegen,

2) Einwendungen gegen diel Festsetzung^ des Wasser­

schutzgebietes zur Vermeidung des Ausschlusses spä­testens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, demnach also längstens bis zum 18. September 1969 einschließlich, bei der Stadtver­waltung Montabaur bzw. bei den Gemeindeverwaltun­gen in Bannberscheid, Otzingen, Boden und Staudt schriftlich oder zur Niederschrift - dreifach - zu er­heben sind. ,

3) nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen Auflagen nach § 10 Abs. 2 WHG nur noch verlangt werden können, wenn die Betroffenen die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnten,

4) vertragliche Ansprüche durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen werden,

5) ein Termin zur Verhandlung der fristgerecht erhobenen Einwendungen und sonstiger Anträge erforderlichenfalls gesondert und rechtzeitig festgesetzt wird.

Die Bekanntmachung der 'ehemaligen Bezirksregierung Mon­tabaur vom 27. Oktober 1967 - 406 - 10 - ist damit gegen­standslos.

Koblenz, den 13. Juni 1969 I.A. gez. Dr. Gauly

Bezirksregierung Koblenz (S.)

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