10.00 Uhr Hochatnt - Stift. Amt Ehel.Peter Hannappel, Kath.geb. Hirschbrunn
Beichtgelegenheit:
Samstag von 15.00 - 19.00 Uhr und nach 20.30 Uhr
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
E rhebung
ÜBER DEN ANBAU VON GEMÜSE; ERDBEEREN UND ZIERPFLANZEN 1 969 ZUM VERKAUF (GEMÜSEH AUPTERHEBUNG 1969)
Auf Grund des Gesetzes über die Bodennutzungs- und Ernte - erhebung vom 23. Juni 1964 (BGB1.I S.405) findet vom 1. bis . 7; Juli 1969 eine Erhebung' über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen sowie über den beabsichtigten Anbau von Wintergemüse statt. Sie wird in diesem Jahre als Totalerhebung durchgeführt.
Die Ergebnisse der Erhebung werden ausschließlich als Unterlagen für agrar- und handelspolitische Planungen sowie für Maßnahmen der Landwirtschaftsverwaltung verwendet. Sie dienen insbesondere als Grundlage für die Ermittlung der Ernte j Die richtige und rechtzeitige Feststellung des gesamten Anbaues liegt daher im eigenen Interesse der Anbauer.
Auskunftspflichtig sind alle Betriebe und Personen, die Gemüse, Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen, ganz oder teilweise zum Zwecke des Verkaufs anbauen. Der Ertjebungsbogen ist wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und spätestens am 8.
Juli 1969 bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die verlangten Angaben ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, begeht eine Ordnungs- widrigkeit. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Einzelangaben der Betriebsinhaber unterliegen der Geheimhaltung. Eine Weiterleitung von Einzelangaben nach§ 12 Abs.
2 StatGes an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von diesen bestimmten Stellen ist ohne Nennung des Namens des Befragten r.jedoch zugelassen. Ihre Benutzung zu steuerlichen Zwecken sowie für die Festsetzung anderweitiger Leistungen ist unzulässig. Die mit der Durchführung der Erhebung beauftragtenTersonen sind verpflichtet, über die ihnen zur.Kenntnis gelangten Betriebsverhältnisse Verschwiegenheit zu wahren.
Montabaur, den l.Juli 1969 Gemeindeverwaltung
Der Bürgermeister
Hallenbad geschlossen i
Das Schwimmbecken des Hallenbades der Stadt Montabaur ist
am Sonntag, dem 6.7. 1969 von 14. 00 bis ca. 16. 30 Uhr
für den allgemeinen Badebetrieb geschlossen. In dieser Zeit finden die diesjährigen Vergleichswettkämpfe der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) im Rettungsschwimmen statt.
ALLGEMEINE NACHRICHTEN
Wichtiges aus Miet- und Wohnrecht
Generelle Maßstäbe für den Turnus der Durchführung von Schönheitsreparaturen lassen sich nicht gewinnen. In der Praxis hat sich jedoch eingebürgert, einen zeitlichen Abstand von ca. zwei Jahren bei Küchen und Bädern, ca. drei Jahren bei Wohnzimmern und Dielen, ca. vier Jahren bei Schlafzimmern zugrunde zu legen. (LG. Köln, Urteil vom 4.10.1967 - 16.0.352/66).
Die Berufung auf Formnichtigkeit eines Vertrages verstößt nur dann gegen Treu und Glauben, wenndisSachlage eine ganz außergewöhnliche ist, sei es, daß die Partei , die sieh auf die'mängelnde Form berüft, entweder irrtümlich oder sogar arglistig den Formmangel bewirkt hat und entweder zunächst in Übereinstimmung mit ihrem Vertragspartner von der Gültigkeit des Vertrages ausgegangen war oder aber ihren Partner bewußt in dem Glauben gelassen hatte, der Vertrag sei in der von ihm gewählten Form ordnungsgemäß abgeschlossen und wirksam (LG Köln, Urteil vom 8.11.1966 - 14.0.223/66)
Die Heizminderleistung der Zentralheizung von etwa 20 Prozent ist ein erheblicher Mangel der Mietwohnung, der den Mieter berechtigt, die Monatsmiete um 7, 5 Prozent zu mindern, und zwar auch während der in Betracht kommenden Sommer- und Übergangszeit (LG Braunschweig, Urteil vom 26.7.1966 - 6 S 86/66).
Zum vertragsmäßig geeigneten Zustand der Mietwohnung gehört die Möglichkeit für den Mieter, den Müll zu beseitigen. Es ist daher Sache des Vermieters, eine Mülltonne zu beschaffen (LG Braunschweig, Urteil vom 24.11.1966 - 7 S 225/66).
Schuleschwänzen: Geldstrafe
Einem Jugendlichen kann wegen unentschuldigtem Schulversäumnisses durch Bußgeldbescheid eine Geldstrafe auferlegt werden, denn nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz soll Ungehorsam oder Nachlässigkeit Verwaltungsnormen geahndet werden. Dasselbe gilt nach einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt auch für das Schwänzen des Berufsschulunterrichts .
Gerade diesem Unterricht - meinen die Frankfurter Richter - komme im Hinblick auf die berufliche Ausbildung und Ertüchtigung, die die Gesellschaft den Jugendlichen schulde, erhebliche Bedeutung zu. Auch lehre die Erfahrung, daß häufiges Schuleschwänzen oft soziales Fehl verhalten in anderen Lebensbereichen zur Folge habe. ^Aktenzeichen 2 WsB 56/68).
SCHÜTZT KINDER UND ALTE
Jahr für Jahr weist die Straßenverkehrsunfallstatistik immer wieder mit erschreckender Deutlichkeit aus, daß Kinder und alte Menschen im Straßenverkehr am meisten gefährdet sind. Jahr für Jahr z.B. finden ca. 200 Kinder beim Spielen auf oder neben der Fahrbahn den Tod. Und Jahr für Jahr verunglücken mehr als 3500 Menschen im. iAlter von 65 Jahren und mehr, tödlich.
Unbedingte Rücksichtnahme von seiten der Kraftfahrer ist unerläßliche Voraussetzung dafür, daß sich der tragische Anteil dieser Altersgruppen am Verkehrsunfallgeschehen mindert.
Die Deutsche Verkehrswacht gibt Ihnen dafür folgende Regeln mit auf den Weg:
In der Nähe von Kindern, selbst wenn sie auf dem Gehweg sind und auch dann, wenn diese das Nahen | Ihres Fahrzeugs offenbar bemerkt haben, stets brems-
j bereit sein.
| Besondere Vorsicht an Haltenden Schulbussen.
! Achtung: Kinder mit gelben Mützen sind Schulanfänger
und somit Neulinge im Straßenverkehr.
Auch alte Menschen werden mit dem modernen Straßenver- * kehr oft nicht mehr fertig. Niemand darf deshalb von ihnen erwarten, daß sie sich zielklar und unmißverständlich verhalten. Im Gegenteil: Nicht selten treten sie blindlings auf die Fahrbahn und nicht selten bleiben sie plötzlich mitten auf der Straße stehen.
- 2 -

