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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe"
Es wird hiermit bekanntgemacht, daß die Änderung des Bebauungsplanes "Alberthöhe" für das Gebiet, welches umgrenzt wird:
im Norden von der Lahnstraße, im Osten von dem Fußweg E 3 bis F 3, im Süden von der Fröschpfortstraße, im Westen von dem Fußweg E 2 bis F 2
nach § 11 BBauG vom 23. 6. 1960 (BGBl. I S, 341) mit Verfügung des Landratsamtes Montabaur vom 20, 5. 1969, Az.: 610-13-50 genehmigt worden ist.
Text der Verfügung:
Die Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 BBauG in Verbindung mit Artikel 1 der 1, Landesverordnung zur Änderung der 4. Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 8. 8, 1968 - GVB1. Nr. 14 - genehmigt.
Gemäß § 12 BBauG liegt die genehmigte Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit
vom 12, Juni 1969 bi s 28. J uni 1969
jeweils von montags bis freitags von 8. 00 Uhr bis 12. 00 Uhr zur allgemeinen Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (Bauver- w altung), öffentlich aus.
Montabaur, den 28. Mai 1969 Stadtverwaltung Montabaur
gez. Mangels Bürgermeister
Baugebiet "Wölfchesbitz"
Die Stadt Montabaur hat für das Baugebiet "Wölfchesbitz" einen Bebauungsplanänderungsentwurf aufgestellt:
Das Planänderungsgebiet umfaßt die Grundstücke:
Flur 31, Flurstücke 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und
20 .
Der Entwurf dieses Planes mit Begründung liegt gemäß § 2 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BBauG vom 23 '. 6. 1960 (BGBl. I S. 341) in der Zeit
vo m 20. Juni 1969 bis 22. Ju li 19 69
jeweils von montags bis freitags von 8. 00 Uhr bis 12. 00 Uhr zur Einsicht im Rathaus, Zimmer 19 (BauVerwaltung) öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können nur während dieser Zeit mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
Montabaur, den 28. Mai 1969 Stadtverwaltung Montabaur
gez. Mangels Bürgermeister
Wahlbekanntmachung
], Am J5. Juni 1969 finden die
Kommunal wählen in Rheinland/Pfalz
statt. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18. Uhr.
II. Die Stadt-Gemeinde ist in 4 Stimmbezirke eingeteilt, und zwar
Stimmbezirk 1: Joseph-Kehrein-Schule,
Gelbachstr. 1
Stimmbezirk 2: Amtsgericht Montabaur,
Bahnhofstr. 47
Stimmbezirk 3: Restaurant "Zur Sommerwiese",
Bes. W. Faber, Limburgerstr. 1 Stimmbezirk 4: Staatl. Gymnasium,
Wölfchesbitzstr. 2
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 13. 5. 1969 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der W ählraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
III. Ein Wahlberechtigter kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzubringen.
IV. Der Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, je einen amtlichen Stimmzettel und je einen amtlichen Wahlumschlag, im Falle der Mehrheitswahl einen amtlichen Stimmzettel, wenn er dies wünscht. Die Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat, zur Verbandsgemeindevertretung - und - zum Kreistag - und zum Bezirkstag - enthalten unter Listennummern die Bezeichnung der politischen Partei oder W'ählergruppe sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge. Der Wähler hat für jede Wahl eine Stimme; er kennzeichnet im jeweiligen Stimmzettel durch ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis den Wahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe, der er seine Stimme geben will.
In den Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat - und in den Stimmzettel für die Wahl zur Verbandsgemeindevertretung - trägt der Wähler die Namen und Vornamen der Personen ein, die er wählen will. Um Verwechslungen mit anderen gleichnamigen Personen auszuschließen, muß er dem Namen weitere Personalangaben wie Geburtsjahr, Beruf oder Wohnung, beifügen. Der Wähler kann so viele wählbare, mindestens 25 Jahre alte Personen eintragen, als laufende Nummern auf dem Stimmzettel vorgedruckt sind. Der Wählerkann sich auch des zugelassenen nichtamtlichen Stimmzettels bedienen; er ist jedoch nicht an die darin vorgeschlagenen Namen gebunden, er kann Namen streichen und sie durch andere ersetzen, -
Die Stimmzettel müssen vom Wähler in der Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in die für die jeweilige Wahl bestimmten Wahlumschläge gelegt werden.
V. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt- Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Stadt- Gemeindeverwaltung die erforderlichen Briefwahlunterlagen beschaffen und seinen Wahlbrief so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch dem Gemeindewahlleiter, am Wahltag auch dem Wahlvorsteher des für die Briefwahl bestimmten Wahlraumes bis 18 Uhr übergeben werden.
Wahlräume für die Durchführung der Briefwahl sind für die
Stimmbezirke Nr. 1 bis Nr. 4
der Wahlraum in der Joseph-Kehrein-Schule, Gelbachstr. 1
Hinweise, wie der Wahlberechtigte die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheines angegeben.
VI. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergeb
nisses sind öffentlich. Jeder Wahlberechtigte hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Wahlhandlung möglich ist. Stadtverwaltung Montabaur
Montabaur, den 28. Mai 1969 gez. Mangels
Bürgermeister
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