Ausgabe 
2.5.1969
 
Einzelbild herunterladen

§ 3

Darlehen zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes sind nicht erforderlich.

Montabaur, den 23. April 1969

Stadtverwaltung Montabaur ( - Siegel - ) gez. / Mangels

Burgerm eister

Gesehen ( keine Bedenken )

Landratsamt des Unterwester­waldkreises, Kommunalaufsicht Az. : 029-900 ( 50 )

Montabaur, den 3. April 1969

i.V. gez. ; Heinen

Der Haushaltsplan liegt gern. § 99 Abs. 3 der Gemeinde­ordnung - Teil A - des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. 9.1964 ( GVBI. S. 4' 145 ) vom 25.4. bis 6. 5.1969 während der Dienststunden montags bis freitags täglich von 8. 00 Uhr bis 12. 00 Uhr und von 14. 00 Uhr bis 16. 30 Uhr im Rathaus, Zimmer 17, öffent­lich aus.

Montabaur, den 23. April 1969

Stadtverwaltung Montabaur gez. : Mangels Bürgerm eister

Sprechtag

des Üb erwachungsbeamten der Landesver­sicherungsanstalt Rh ein 1 an d - P fa 1 z in Speyer.

Der nächste Sprechtag für Versicherte der Rentenversiche­rung der Arbeiter einschl. Handwerker wird am Dienstag, dem 6. Mai 1969, von 9.' 00 Uhr bis 12. 00 Uhr, im Landratsamt, Zimmer 28,

abgehalten. Zur Auskunftserteilung sind alle Beitragsunter­lagen mitzubringen.

I. V. gez. : Klersy ,

( - Siegel - ) Kreisamtmann

Allgemeine Rattenbekämpfung

im Stadtgebiet Montabaur Hiermit verweisen wir noch einmal auf die amtl. Be­kanntmachung vom 20. 3. 1969 ( Am 24. 3.1969 in der Westerwälder Zeitung ).

Der Zeitraum der Rattenbekämpfung ist auf den 5. Mai 1969 - 16. Mai 1969 festgelegt worden.

Die Verpflichteten werden gebeten, Kinder, sowie Haus­und Nu.tztiere von den Anlegestellen fernzuhalten.

Auf die Strafbestimmungen des § 7 der Polizeiverordnung über die Rattenbekämpfung der Bezirksregierung Montabaur vom 25.1.1962 wird noch einmal hingewiesen.

StadtverwäL tung Montabaur - als Ortspolizeibehörde - gez. : Mangels Bürgermeister

URTEILE IN KÜRZE

Erfüllt ein Ehemann die Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld nicht, weil er ausschließlich im Ausland ar­beitet, so hat auch seine im Bundesgebiet erwerbstätige Ehefrau keinen Anspruch auf das Kindergeld. Dies ent­schied der Siebte Senat des Bundessozialgerichts in Kassel.

( Aktz. : 7 RKG 9/66 )

Inhaber eines Diplomgrades haben keinen Anspruch darauf, daß dieser in den Personalausweis eingetragen wird. Das hat der Tünfte Senat des Berliner Oberverwaltungsgerichts entschieden. Kläger gegen den Berliner Polizeipräsidenten

war ein Diplom kaufmann, der die Eintragung des " Dipl. - Kfm. zu seinem Familiennamen in den Personalausweis verlangt hatte.

( Aktz. : OVG V B 16/68 )

Offiziersanwärter der Bundeswehr, deren Vater im letzten Krieg gefallen ist, können keine verlängerte Waisenrente aus der Kriegsopferversorgung verlangen. Offiziersanwärter, die bereits die vollen Dienstbezüge erhalten, stehen nicht mehr in der Berufsausbildung. Die Klage eines Offiziersan­wärters der Bundesluftwaffdewurde deshalb vom Bundessozial­gericht abgewiesen.

( Aktz. : Bundessozialgericht 8 RV 725/66 )

Hausarzt entscheidet

Wird ein Arbeitnehmer vom Hausarzt krank, vom Vertrauens arzt jedoch gesund geschrieben, so braucht er nicht zur Ar­beit zu geheh. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Ober­hausen bleibt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, solange die beiden Ärzte ihn nicht übereinstimmend gesund schreiben. Eine Ausnahme gilt nur bei sogenannten " Gefälligkeits- attesten " des Hausarztes.

( ArbG Obeahausen - 2 Ca 530 / 68 ).

INTERESSANTE VERKEHRSURTEILE

Falsche Sohj'eic kr e a kt i on kann zur Bestrafung führen.

Zwar kann der Kraftfahrer entschuldigt sein, wenn ihm in einer gefährlichen unverschuldeten Situation nur Sekunden­bruchteile zur Verfügung stehen und er dabei falsch reagiert. Das Unterlassen ganz selbstverständlicher Maßnahmen trotz ausreichender Zeit - hier das Abbremsen angesichts eines über die Straßenmitte hinauslangenden Gegenfahrzeuges in einer Kurve - kann aber nicht mit Bestürzung entschuldigt werden.

( BGH. 4 StR 63 / 68 )

Kraftfahrer und Kinder

Bei Annäherung des Kraftfahrers an eine Gruppe 6 - bis 8-jähriger auf dem Gehweg stehender Kinder muß der Kraft­fahrer mit Unbesonnenheiten, insbesondere damit rechnen, daß Kinder unvermittelt in die Fahrbahn laufen, es sei denn, er konnte der Überzeugung sein, daß alle Kinder sein Heran- fahren bemerkt haben.

( BGH, 4 StR 644 / 67 )

Vorrang bei D op p e 1 üb er h olu n g

Wenn von zwei entgegenkommenden Kraftfahrzeugen jedes überholen will, für gleichzeitiges Überholen die Fahrbahn aber zu schmal ist, hat das Fahrzeug den Vorrang, das mit dem Überholen zuerst begonnen hat. Das gilt aber dann nicht, wenn dessen Überholweg , weil es eine Kolonne über­holen will, erheblich länger ist.

( OLG Celle, 1 Ss 369 / 67 )

Rüc ks c ha u p fl i ch t des Linksabbiegers

Zur erneuten Rückschau beim eigentlichen Abbiegen ist der Kraftfahrer auch innerhalb geschlossener Ortschaften immer dann verpflichtet, wenn er von einer Straße außer­halb städtischer Bebauung hzw. von einer Straße ohne Ge­schwindigkeitsbeschränkung nach links abbiegen will.

( OlG Hamm, 1 Ss 1092 / 68 )