Ausgabe 
2.5.1969
 
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Dienstag, 17.45 Uhr

Kindergottesdienstvorbereitung

b) ftir Grundstücke, Grundst. B.

Hebesatz

220 v.

H.

Mons-Tabor-Straße 23

20. 00 Uhr

Frauenkreis

2. Gewerbesteuer

Donnerstag, 20. 00 Uhr

Bibelstunde

a) nach Gewerbeertrag und

Freitag, 19. 30 Uhr

Jugendkreis

-kapital

Hebesatz

270 v.

H.

Samstag, 16. 00 Uhr

Posaunenchor

b) Lohnsummensteuer

Hebesatz

500 v.

H.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Befragen der Bevölkerung

In der Zeit vom 26. April bis etwa 31. Mai 1969 werden auf Grund des Bundesgesetzes über eine Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens ( Mikrozensus ) im gesam - ten Bundesgebiet statistische Befragungen durchgeführt.

Zweck dieser bereits seit 1957 in regelmäßigen Abständen erfolgenden Haushaltsbefragungen ist es, die von Verwaltung und Wirtschaft dringend benötigten bevölkerungs- und erwerbs- statistischen Daten zu gewinnen.

Im Gegensatz zu den in größeren Zeitabständen erfolgenden Volkszählungen wird beim Mikrozensus nur ein Teil der Be­völkerung befragt. Die zu befragenden Haushalte werden durch eine Zufallsauswahl ermittelt.

Eine wesentliche Erleichterung für die Befragten besteht darin, daß die Haushalts Vorstände die Erhebungsbogen nicht selbst ausfüllen müssen. Diese Arbeit wird von besonders geschulten Beauftragten des Statistischen Landesamtes vorgenommen.

Alle volljährigen Haushaltsmitglieder sind nach dem Gesetz verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte, die ausschließ­lich statistischen Zwecken dienen und der Geheimhaltungs­pflicht unterliegen, zu erteilen. Die Befragten werden ge­beten, den Beauftragten des Statistischen Landesamtes - diese sind im Besitz eines amtlichen Ausweises und zur Ver­schwiegenheit verpflichtet - die notwendigen Auskünfte be­reitwillig, vollständig und wahrheitsgemäß zu geben. Montabaur, den 24. April 1969

Die Stadtverwaltung gez. : Mangels Bürgermeister

Haushaltssatzung

der Gemeinde Montabaur für das Rechnungs­jahr 1969 vom 23.4.1969.

Auf Grund der §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltungsge­setzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - GemeircMeordnung - in der Fassung vom 25. September 1964 ( GVBI. S. 145 ) wurde nach Beschluß des Stadtrates vom 11. 3.1969 - und nach Genehmigung durch das Landratsamt d. Unterwester­waldkreises in Montabaur vom 15.4.1969 - Aktz. *.

029 - 900 (50) - für das Rechnungsjahr 1969 folgende Haus­haltssatzung erlassen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. Inhalt der Satzung § 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1969 wird im ordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf in der Ausgabe auf

außerordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§ 2

Die Steuersätze ( Hebesätze ) für die Gemeindesteuer, die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie folgt festgesetzt :

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftl.

Betriebe Grundsteuer A Hebesatz 200 v. H.

3. Hundesteuer jährlich

1. Hund 60,--DM, 2. Hund 90,--DM, jeder weitere Hund 120, -- DM.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech­nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeinde­kasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300. 000, -- DM festgesetzt.

- In diesem Höchstbetrag sind -, -- DM Kassenkredite ent- i halten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen j und noch nicht zurückgezahlt sind. - | § 4

Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Aus- | gaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, j wird auf 267. 000, -- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haus­haltsplan für folgende Zwecke verwendet werden ;

1. Straßenbau 135. 000,--DM

2. Bachverrohrung 110.000,--DM

! 3. Kanalisationsbau 22.000,--DM

II.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 99 Abs. 3 eine Woche lang, und zwar vom 25.4. bis 6. 5. 1969 - während der Dienststunden montags bis freitags, täglich von 8.00 Uhr bis 12. 00 Uhr und von 14. 00 Uhr bis 16. 30 Uhr im Rathaus- ! Zimmer 17 - öffentlich aus.

j Montabaur, den 23. April 1969 Stadtverwaltung Montabaur ( gez. : Mangels , Bürgermeister

Genehmigt :

Montabaur, den 15. April 1969

Landratsamt des Unterwester­waldkreises

( L. S. ) gez. ; i.V. Steinebach

2. Kreisdeputierter

Gleichzeitig wird gern. § 3 der LVO über die Erhe- bung der Realsteuern der Gemeinden vom 2.11.1965 ( GVBI. S. 227 ) die Zustimmung zur Erhebung der Lohn­summensteuer mit 500 v. H. für das R. J. 1969 erteilt.

Haushalts Satzung

des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1969.

Auf Grund des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Teil A des Selbstverwaltungsge­setzes für Rhl. Pfalz i. d. Fassung v. 25. 9.1964 ( GVBI.

S. 145 ) wird für das R. J. 1969 folgende Haushaltssatzung bekannt gern acht :

| Auf Grund der §§ 24, 96.und 97 ff. in Verbindung mit § 79 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25. September 1964 ( GVBI. S. 145 ) wird nach dem Beschluß des Stadt­rates vom 11. 3.1969 für das Rechnungsjahr 1969 folgende Haushaltssatzung erlassen :

§ 1

Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1969 wird im

ordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf

237. 000, -- DM

in den Ausgaben auf

237.000, -- DM

außerordentlichen Haushalt

in den Einnahmen auf r :\ 30°,

63. 308, -- DM

in den Ausgaben auf festgesetzt.

63. 308, -- DM

§ 2

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

3. 337. 034, -- DM 3. 337. 034, -- DM

833. 500, -- DM 833. 500, -- DM

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