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Dienstag, 17.45 Uhr
Kindergottesdienstvorbereitung
b) ftir Grundstücke, Grundst. B.
Hebesatz
220 v.
H.
Mons-Tabor-Straße 23
20. 00 Uhr
Frauenkreis
2. Gewerbesteuer
Donnerstag, 20. 00 Uhr
Bibelstunde
a) nach Gewerbeertrag und
Freitag, 19. 30 Uhr
Jugendkreis
-kapital
Hebesatz
270 v.
H.
Samstag, 16. 00 Uhr
Posaunenchor
b) Lohnsummensteuer
Hebesatz
500 v.
H.
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Befragen der Bevölkerung
In der Zeit vom 26. April bis etwa 31. Mai 1969 werden auf Grund des Bundesgesetzes über eine Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens ( Mikrozensus ) im gesam - ten Bundesgebiet statistische Befragungen durchgeführt.
Zweck dieser bereits seit 1957 in regelmäßigen Abständen erfolgenden Haushaltsbefragungen ist es, die von Verwaltung und Wirtschaft dringend benötigten bevölkerungs- und erwerbs- statistischen Daten zu gewinnen.
Im Gegensatz zu den in größeren Zeitabständen erfolgenden Volkszählungen wird beim Mikrozensus nur ein Teil der Bevölkerung befragt. Die zu befragenden Haushalte werden durch eine Zufallsauswahl ermittelt.
Eine wesentliche Erleichterung für die Befragten besteht darin, daß die Haushalts Vorstände die Erhebungsbogen nicht selbst ausfüllen müssen. Diese Arbeit wird von besonders geschulten Beauftragten des Statistischen Landesamtes vorgenommen.
Alle volljährigen Haushaltsmitglieder sind nach dem Gesetz verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte, die ausschließlich statistischen Zwecken dienen und der Geheimhaltungspflicht unterliegen, zu erteilen. Die Befragten werden gebeten, den Beauftragten des Statistischen Landesamtes - diese sind im Besitz eines amtlichen Ausweises und zur Verschwiegenheit verpflichtet - die notwendigen Auskünfte bereitwillig, vollständig und wahrheitsgemäß zu geben. Montabaur, den 24. April 1969
Die Stadtverwaltung gez. : Mangels Bürgermeister
Haushaltssatzung
der Gemeinde Montabaur für das Rechnungsjahr 1969 vom 23.4.1969.
Auf Grund der §§ 24, 96 und 97 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - GemeircMeordnung - in der Fassung vom 25. September 1964 ( GVBI. S. 145 ) wurde nach Beschluß des Stadtrates vom 11. 3.1969 - und nach Genehmigung durch das Landratsamt d. Unterwesterwaldkreises in Montabaur vom 15.4.1969 - Aktz. *.
029 - 900 (50) - für das Rechnungsjahr 1969 folgende Haushaltssatzung erlassen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
I. Inhalt der Satzung § 1
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1969 wird im ordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
außerordentlichen Haushaltsplan in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§ 2
Die Steuersätze ( Hebesätze ) für die Gemeindesteuer, die für jedes Rechnungsjahr zu beschließen sind, werden wie folgt festgesetzt :
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftl.
Betriebe Grundsteuer A Hebesatz 200 v. H.
3. Hundesteuer jährlich
1. Hund 60,--DM, 2. Hund 90,--DM, jeder weitere Hund 120, -- DM.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeindekasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300. 000, -- DM festgesetzt.
- In diesem Höchstbetrag sind -, -- DM Kassenkredite ent- i halten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen j und noch nicht zurückgezahlt sind. - | § 4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Aus- | gaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, j wird auf 267. 000, -- DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden ;
1. Straßenbau 135. 000,--DM
2. Bachverrohrung 110.000,--DM
! 3. Kanalisationsbau 22.000,--DM
II.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 99 Abs. 3 eine Woche lang, und zwar vom 25.4. bis 6. 5. 1969 - während der Dienststunden montags bis freitags, täglich von 8.00 Uhr bis 12. 00 Uhr und von 14. 00 Uhr bis 16. 30 Uhr im Rathaus- ! Zimmer 17 - öffentlich aus.
j Montabaur, den 23. April 1969 Stadtverwaltung Montabaur ( gez. : Mangels , Bürgermeister
Genehmigt :
Montabaur, den 15. April 1969
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises
( L. S. ) gez. ; i.V. Steinebach
2. Kreisdeputierter
Gleichzeitig wird gern. § 3 der LVO über die Erhe- bung der Realsteuern der Gemeinden vom 2.11.1965 ( GVBI. S. 227 ) die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer mit 500 v. H. für das R. J. 1969 erteilt.
Haushalts Satzung
des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1969.
Auf Grund des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rhl. Pfalz i. d. Fassung v. 25. 9.1964 ( GVBI.
S. 145 ) wird für das R. J. 1969 folgende Haushaltssatzung bekannt gern acht :
| Auf Grund der §§ 24, 96.und 97 ff. in Verbindung mit § 79 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A - Gemeindeordnung - in der Fassung vom 25. September 1964 ( GVBI. S. 145 ) wird nach dem Beschluß des Stadtrates vom 11. 3.1969 für das Rechnungsjahr 1969 folgende Haushaltssatzung erlassen :
§ 1
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1969 wird im
ordentlichen Haushaltsplan in den Einnahmen auf
237. 000, -- DM
in den Ausgaben auf
237.000, -- DM
außerordentlichen Haushalt
in den Einnahmen auf r :\ 30°,
63. 308, -- DM
in den Ausgaben auf festgesetzt.
63. 308, -- DM
§ 2
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
3. 337. 034, -- DM 3. 337. 034, -- DM
833. 500, -- DM 833. 500, -- DM
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