Das Stück zeigt das Scheitern eines Menschen, der er - kennen muß, daß sich seine Lebenserwartungen nicht verwirklicht haben. Ein' Handlungsreisender, sagt Willys Freund Charley am Grabe, "ist ein Mann, der irgendwie in der Luft schwebt, der mit seinem Lächeln reist und mit seiner Bügelfalte. Und wenn sein Lachen nicht mehr erwidert wird - dann stürzt eine Welt ein".
Miller übt Gesellschaftskritik, indem er das Spannungsverhältnis von Illusion und Realität mit dramatischen Mitteln auf die Bühne bringt und Willy Loman zum Prototyp unserer kapitalistischen Gesellschaft werden läßt;
"Der Apparat in seiner seelenlosen Mechanik ist wichtiger als die Existenz eines alternden Mannes".
Intendant Conrad Dahlke inszeniert dieses Stück, das Miller bewußt in "Zwei Akte und ein Requiem" eingeteilt hat. Das Ehepaar Loman wird dargestellt von Ellen Sohmer (Linda) und Herbert G. Doberauer (Willy). Die Söhne von Peter Carlsohn (Biff) und Manfred Gotting (Happy). Die Bühnenbilder entwirft wieder Birgit Kluge;
Arthur Millers Dramaturgie beschränkt sich auf das Soziale; die Angst des Einzelmenschen in der Massengesellschaft bestimmt das Grunderlebnis des Autors und läßt erkennen, daß "die Gesellschaft im Menschen lebt und der Mensch in ihr" oder wie Miller es bildhaft formuliert: Der Fisch ist im Wasser, und das Wasser ist im Fisch."
Karten Vorverkauf: Städt. Verkehrsamt, Rathaus, Zi. 8.
Urteile, die Kraftfahrer kennen sollten
Der Kraftfahrzeughalter muß die Kraftfahrzeugschlüssel sorgfälltig verwahren.
Weiß der Kraftfahrer, daß sein mit ihm in Wohngemeinschaft lebender Bruder zu Schwarzfahrten neigt, so muß er Sicherungsvorkehrungen dagegen treffen, daß dieser das Kraftfahrzeug nicht unbefugt benutzt, insbesondere die Kraftfahrzeugschlüssel sorgfälltig verwahren. Anderenfalls haftet er für Unfallfolgen bei Schwarzfahrten des Bruders. BGH, VI ZR 171/66
Wer ist Halter des Kraftfahrzeugs?
Wer als Angestellter in einem Gewerbebetrieb einen Firmenwagen zur Verfügung hat, den er auch für Privatfahrten benutzen darf und zwar ausschließlich zu Lasten der Firma, ist nicht Halter des Fahrzeugs und trägt nicht die den Halter als solchen treffenden Verpflichtungen. BayObLG, 2 b St 80/68.
Mit verschulden des Mitfahrers
Wer sich einem sichtlich übermüdeten Kraftfahrer anvertraut, kann sich, wenn der Wagen verunglückt, auch dadurch mitschuldig machen, daß er es unterlassen hat, die Fahrbahn mit zu beobachten und die Fahrweise des Fahrers zu kontrollieren.
OLG Düsseldorf, 12 U 122/67.
Nur der Führerschein legitimiert!
Überläßt der Kraftfahrzeughalter das Steuer einem Dritten, der weder eine Fahrerlaubnis noch ausreichende Fahrpraxis hat, so ist er, wenn er sich nicht vorher den Führerschein hat vorlegen lassen und der Dritte infolge verkehrswidriger Fahrweise verunglückt und sich dabei schwer verletzt, auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. OLG Hamm, 2 Ss 903/68.
Gegenseitige Rücksichtsnahme bei Grundstücksausfahrt
Der aus einem Grundstück Ausfahrende kann billigerweise erwarten, daß auch der fließende Verkehr auf ihn Rücksicht nimmt. Wenn er nur ein kurzes Stück in die Fahrbahn einfährt, bedeutet das nur dann eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, wenn sich der von links Herannahende nicht mehr ohne weiteres und nicht ohne Gefahr darauf einrichten kann. OLG Hamm, 1 Ss 612/68.
Linksfahren bei Überholverbot
Verbotenes'Überholen liegt auch dann vor, wenn sich ein Fahrzeug vor Beginn der Überholverbotszone oder innerhalb derselben links neben ein Fahrzeug setzt, um es erst nach dem Ende der Überholverbotszone zu überholen. Dagegen liegt kein Verstoß gegen das Überholverbot vor, wenn er ohne diese Absicht lediglich die Überholspur in gleicher Höhe neben einem rechts fahrenden Verkehrsteilnehmer benutzt. Unter Umständen kommt aber dann ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in Betracht. OLG Hamm, 2 Ss 1130/68.
Erhebliches Mitverschulden muß berücksichtigt werden
Stellt das verkehrswidrige Verhalten des getöteten Fußgängers - er lag mit mehr als 3 Promille auf der .Fahrbahn - die weit überragende Unfallursache dar, so muß das bei der Strafzumessung zu Gunsten des ange- klagten Kraftfahrers deutlich zum Ausdruck kommen und darf nicht nur formelhaft erwähnt werden. (BGH,
4 StR 100/68)
Kraftfahrer und Kinder
Steht ein 8-jähriges Kind sich selbst überlassen auf der Mitte des nur 1 m breiten Gehweges und blickt es in die dem Kraftfahrer abgewandte Richtung, so muß dieser befürchten, es könne plötzlich in seine Fahrbahn hineinlaufen. Er muß daher Warnzeichen geben und seine Geschwindigkeit herabsetzen. (BGH, VI ZR 167/66)
Der Langsamfahrer.
Auf verkehrsmäßig weniger bedeutsamen Landstraßen und Straßen kleinerer Ordnung ist eine Geschwindigkeit von 45 km/h in der Regel auch dann nicht zu beanstanden, wenn nachfolgende Fahrzeuge auf einer Strecke von etwa 800 m nicht ungefährdet überholen können. (OLG Düsseldorf, 3 Ss 989/67)
Keine Unfallflucht
Hat ein schleuderndes Kraftfahrzeug einen Begrenzungsstein und einen Straßenbaum beschädigt (Schaden 61,-- DM), so genügt der Fahrer seiner Wartepflicht, wenn er sich 20 Minuten an der Unfallstelle aufhält und inzwischen mit Straßenpassanten sein Kraftfahrzeug wieder betriebsfähig macht. (OLG Düsseldorf, 1 Ss 834/67
Hauptgewinn fiel nach Montabaur
Bei der Auslosung des Gewinnspar-Vereins Unterwesterwald am 9.4.69 in Höhr-Grenzhausen fiel der Hauptgewinn an einen Sparer der Volksbank Montabaur.
Von den übrigen Teilnehmern gewann jeder 6.Beträge zwischen 5,— und 100,-- DMU .
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