Ausgabe 
21.3.1969
 
Einzelbild herunterladen

a) menschliche und tierische Fäkalien, Stalldung und gesundheitsgefährdende, ekelerregende

und übelriechende Stoffe sowie Tierkadaver;

b) Abfälle aller Art aus Metzgereien, Molkereien, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen;

c) Stoffe, die das Grundwasser gefährden, wie z.B. Chemikalien in flüssiger oder fester Form, Öl, Benzin, Karbol;

d) Stoffe, die leicht entzündbar und explosiv sind, z.B. Sprengkörper, Feuerwerkskörper;

; e) Autowracks.

§ 5

Abi age run g _de_s_M_üU s_

( 1 ) Der Müll sowie Bauschutt und Erdaushub aus Aus­schachtungen sind auf dem Müllplatz nach näherer Anweisung des Aufsichtspersonals abzuladen und so : einzuplanieren, daß in jedem Falle der nächstfolgen­de Benutzer Müll ablagern kann und die Verkehrs­sicherheit nicht gefährdet wird.

(^) Es ist untersagt, Müll auf dem Müllplatz zu verbren­nen oder auf dem Platz Feuer zu legen.

($) Die Abfallstoffe werden mit ihrer Ablagerung auf dem Müllplatz Eigentum der Stadt. Hierin Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. j(4) Mit der Ablagerung der Abfallstoffe übernehmen die für die Anfuhr Verantwortlichen die Gewähr, daß die­ser Müll keine der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Stoffe | enthält. Sie haften für alle Schäden, die sich aus Zu­widerhandlungen gegen § 4 Abs. 2 ergeben.

11 86

Be n u tzu ngs _ze_i_t e n _

|ie Öffnungszeiten des Müllplatzes werden von der Stadt­verwaltung festgesetzt und in der in der jeweils gültigen j Hauptsatzung der Stadt Montabaur vorgeschriebenen Art | öffentlich bekanntgemacht. Die Verwaltung kann in beson­nen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 7

JUejnjaJ z u ngj^e_hr_

(1) Für die Benutzung des Müllplatzes ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jede Entladung

a) für Personenkraftwagen

b) für Gespannfahrzeuge, Lastkraft­

wagen bis 1 t Leergewicht sowie für Personenkraftwagen mit An­hänger

c) für Lastkraftwagen über 1 t bis

3 t Leergewicht

d) für Lastkraftwagen über 3 t Leer­

gewicht

! e) für Anhänger.an Zugmaschinen und Lastkraftwagen, zusätzlich je nach ihrem Gewicht wie Buchstabe b) bis d)

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung und ist mit dem Kauf des Gebührenscheines bei der auf dem Müllplatz anwe­senden Aufsichtsperson zur Zahlung fällig. Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer.

§ 8

Be trjiju nj*j;v er_b_ot_

(Jj) Jugendlichen unter vierzehn Jahren ist ohne Beglei­tung von Erwachsenen das Betreten des Müllplatzes sowie das Abladen von Müll auf dem Müllplatz un­tersagt. Eltern, Erziehungsberechtigte oder Auftrag- j geber gelten als Verantwortliche bei Zuwiderhand­lungen gegen dieses Verbot.

(2) Das Betreten oder Befahren des Müllplatzes ist nur

den Berechtigten zur Ablagerung von Müll, Bauschutt und Erdaushub gestattet. Das Betreten oder Befahren des Platzes aus anderen Gründen ist verboten, eben­so das Entnehmen bereits abgelagerten Mülls.

§ 9

G jM dA. H.A 5. und Z wa ngsmittel _

(1) Wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, be­geht eine Ordnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrig­keit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt. Eine Ordnungs- wirdrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- DM geahndet werden. In Fällen von geringerer Be­deutung kann auch eine gebührenpflichtige Verwar­nung ausgesprochen werden.

(2) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Lei­ter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personalgesellschaft des Handelsrechts verhängt wer­den, wenn der Inhaber oder Leiter foder der zur ge­setzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.

(3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.3.1952 (BGBl.

I S. 177) findet Anwendung.

(4) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsge­setzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101 ).

§ 10

Rechts mit_t_el_

Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabe­pflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichts­ordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. IS. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsord­nung vom 26. 7.1960 (GVB1. S. 145) zu. Durch Einle­gung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zah­lung der Gebühr nicht aufgeschoben.

§ 11

^nk ra_ftj. re_te_n_

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Montabaur, den 12. März 1969

gez. Mangels Bürgermeister

Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken er­hoben (§ 24 Abs. 3 GO).

Montabaur, den 6. März 1969

Landratsamt des

(S) Unterwesterwaldkreises

gez. Dr. Heinen, Regierungsrat

BEREITSCHAFTSDIENSTE

Ärzte- Sonntagsdienst

Sonntag, den 23. März 1969:

Dr. Josef S C H M I D T ,

Montabaur, Gerichtsstraße 7,

Tel.: 3220

Zahnärztlicher Sonntagsdienst

Sonntag, den 23. März 1969

ZA. D M O C H , Hundsangen, Obereberbachstr. 2 Tel.: 319

ZA. WEIPRECHT, Ransbach, Hauptstr. 10 Tel.: 2342

0,50 DM

2, -- DM

3, -- DM

4, -- DM

- 7 -