a) menschliche und tierische Fäkalien, Stalldung und gesundheitsgefährdende, ekelerregende
und übelriechende Stoffe sowie Tierkadaver;
b) Abfälle aller Art aus Metzgereien, Molkereien, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen;
c) Stoffe, die das Grundwasser gefährden, wie z.B. Chemikalien in flüssiger oder fester Form, Öl, Benzin, Karbol;
d) Stoffe, die leicht entzündbar und explosiv sind, z.B. Sprengkörper, Feuerwerkskörper;
; e) Autowracks.
§ 5
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•( 1 ) Der Müll sowie Bauschutt und Erdaushub aus Ausschachtungen sind auf dem Müllplatz nach näherer Anweisung des Aufsichtspersonals abzuladen und so : einzuplanieren, daß in jedem Falle der nächstfolgende Benutzer Müll ablagern kann und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.
(^) Es ist untersagt, Müll auf dem Müllplatz zu verbrennen oder auf dem Platz Feuer zu legen.
($) Die Abfallstoffe werden mit ihrer Ablagerung auf dem Müllplatz Eigentum der Stadt. Hierin Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. j(4) Mit der Ablagerung der Abfallstoffe übernehmen die für die Anfuhr Verantwortlichen die Gewähr, daß dieser Müll keine der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Stoffe | enthält. Sie haften für alle Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen § 4 Abs. 2 ergeben.
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|ie Öffnungszeiten des Müllplatzes werden von der Stadtverwaltung festgesetzt und in der in der jeweils gültigen j Hauptsatzung der Stadt Montabaur vorgeschriebenen Art | öffentlich bekanntgemacht. Die Verwaltung kann in besonnen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 7
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(1) Für die Benutzung des Müllplatzes ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jede Entladung
a) für Personenkraftwagen
b) für Gespannfahrzeuge, Lastkraft
wagen bis 1 t Leergewicht sowie für Personenkraftwagen mit Anhänger
c) für Lastkraftwagen über 1 t bis
3 t Leergewicht
d) für Lastkraftwagen über 3 t Leer
gewicht
! e) für Anhänger.an Zugmaschinen und Lastkraftwagen, zusätzlich je nach ihrem Gewicht wie Buchstabe b) bis d)
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung und ist mit dem Kauf des Gebührenscheines bei der auf dem Müllplatz anwesenden Aufsichtsperson zur Zahlung fällig. Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer.
§ 8
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(Jj) Jugendlichen unter vierzehn Jahren ist ohne Begleitung von Erwachsenen das Betreten des Müllplatzes sowie das Abladen von Müll auf dem Müllplatz untersagt. Eltern, Erziehungsberechtigte oder Auftrag- j geber gelten als Verantwortliche bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot.
(2) Das Betreten oder Befahren des Müllplatzes ist nur
den Berechtigten zur Ablagerung von Müll, Bauschutt und Erdaushub gestattet. Das Betreten oder Befahren des Platzes aus anderen Gründen ist verboten, ebenso das Entnehmen bereits abgelagerten Mülls.
§ 9
G jM dA. H.A 5. und Z wa ngsmittel _
(1) Wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt. Eine Ordnungs- wirdrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- DM geahndet werden. In Fällen von geringerer Bedeutung kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden.
(2) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Personalgesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber oder Leiter foder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
(3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.3.1952 (BGBl.
I S. 177) findet Anwendung.
(4) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101 ).
§ 10
Rechts mit_t_el_
Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. IS. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7.1960 (GVB1. S. 145) zu. Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht aufgeschoben.
§ 11
^nk ra_ftj. re_te_n_
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur, den 12. März 1969
gez. Mangels Bürgermeister
Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erhoben (§ 24 Abs. 3 GO).
Montabaur, den 6. März 1969
Landratsamt des
(S) Unterwesterwaldkreises
gez. Dr. Heinen, Regierungsrat
BEREITSCHAFTSDIENSTE
Ärzte- Sonntagsdienst
Sonntag, den 23. März 1969:
Dr. Josef S C H M I D T ,
Montabaur, Gerichtsstraße 7,
Tel.: 3220
Zahnärztlicher Sonntagsdienst
Sonntag, den 23. März 1969
ZA. D M O C H , Hundsangen, Obereberbachstr. 2 Tel.: 319
ZA. WEIPRECHT, Ransbach, Hauptstr. 10 Tel.: 2342
0,50 DM
2, -- DM
3, -- DM
4, -- DM
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