Ausgabe 
21.3.1969
 
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Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden

Bundes- und Landesmittel des Rechnungs­jahres 1 96 9.

Das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau Rheinland- Pfalz in Mainz hat uns mit Erlaß vom 28. Februar 1969 mitgeteilt, daß zur Förderung von Instandsetzungs- und Mo­dernisierungsarbeiten an erhaltungswürdigen Wohngebäuden wieder Bundes- und Landesmittel im Rechnungsjahr 1969 zur Verfügung stehen. Der bereitgestellte Betrag wird ab so­fort bei der Landesbank und Girozentrale Rheinland-Pfalz - Landestreuhandstelle - in Mainz als geschlossenes Kontingent zur Beantragung von Globaldarlehen bereitgehalten.

Die Mittel sind zur Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an erhaltungswürdigen Wohngebäu­den bestimmt, die vor dem 21. Juni 1948 bezugsfertig ge­worden sind.

Schönheitsreparaturen dürfen nur insoweit mitgefördert wer­den, als sie durch die Instandsetzungs- und Modernisierungs- maßnahmen bedingt sind. Die Gesamtfinanzierung der In- standsetzungssarbeiten muß in jedem Falle gesichert sein.

Als Antragsteller für diese Mittel kommen nur natürliche Personen in Frage, denen - zusammen mit ihren im Haus­halt lebenden Angehörigen - für die gemeinsam bestrittene Lebenshaltung insgesamt keine höheren Beträge zur Verfü­gung stehen als das Zweifache der in den Nummern 34 und 35 der VAO zu § 131 LAG für eine bescheidene Lebensfüh­rung festgesetzten Höchstbeträge,

im Regelfälle

jährlich

monatlich

für den Antragsteller

8.400

>

700, -- DM

für den Ehegatten

3.360

280, -- DM

für einen sonstigen Angehörigen

1.680

, -

140, DM

Die Darlehen dürfen

a) bei Einfamilienhäusern

8.000

, -- DM

b) bei Zweifamilienhäusern

9.000

, -- DM

c) bei Mehrfamilienhäusern je

Wohnung

3.500

, -- DM

nicht übersteigen.

Die Darlehen sind mit 1,5 v.H. jährlich zu verzinsen und innerhalb von 15 Jahren zu tilgen. Außerdem ist ein laufen­der Verwaltungskostenbeitrag von 1/2 v.H. jährlich und ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 v.H. je aus dem Ursprungsbetrag zu entrichten.

Die gewährten Darlehen sind grundbuchamtlich an bereite­ster Stelle abzusichern.

gez. Mangels Bürgermeister

Satzung

der Stadt MONTABAUR über die Benutzung des städtischen Müllplatzes,

vom 12. März 196 9.

Aufgrund der §§24 und 27 der Gemeindeordnung - Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - in der Fassung vom 25.9.1964 (GVB1. S. 145) und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Montabaur am 20. Februar 1969 folgende Satzung be­schlossen:

§ 1

_A e s_

(I) Um eine geordnete, der Erhaltung der Volksgesundheit

und der Reinhaltung des Stadtgebietes dienende Ab­lagerung des in der Stadt Montabaur anfallenden Mülls zu gewährleisten, unterhält die Stadt Montabaur auf dem Grundstück Flur 34, Flurstück 5204 (Hinter dem alten Galgen) einen Müllplatz, der durch Schilder mit der Aufschrift "Müllplatz für die Einwohner der Stadt Montabaur" gekennzeichnet ist.

(2) Die Benutzung des städtischen Müllplatzes wird durch diese Satzung geregelt und unterliegt der Beaufsich­tigung durch Beauftragte der Stadt. Den Weisungen der Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 2

_BeJiJiJ z n jj££_e_cht_

( l j Die Einwohner der Stadt Montabaur haben das Recht, den auf ihren Grundstücken anfallenden Müll, soweit es sich nicht um Hausmüll handelt, der nach der Sat­zung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 der staubfreien Müllabfuhr zuzuführen ist, auf dem Müllplatz abzulagern.

(2) Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind auch Grund­besitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt Montabaur wohnen, aber in der Stadt Montabaur Grund­besitz oder einen Gewerbebetrieb haben, die Erbbau­berechtigten und die Nießbraucher, sowie die in ähn­licher Weise zur Nutzung eines Grundstückes Berech­tigten, u. a. auch die Mieter und Pächter.

(3) Die Ablagerung von Bauschutt und Erdmassen aus Aus­schachtungen von Baugrundstücken bedarf der vorhe­rigen Anzeige bei der Stadtverwaltung. Diese ist be­rechtigt, für diese Ablagerung einen anderen geeig­neten Platz (z.B. zur Auffüllung von Geländeteilen ) zuzuweisen.

(4) Personen, die nicht unter den Kreis der Berechtigten nach Absatz 1 und 2 fallen, dürfen in begründeten Ausnahmefällen den Müllplatz nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung benutzen. Für die Zustimmung wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz erhoben.

(5) Betriebe, die die Müllabfuhr zum Gegenstand ihres Unternehmens haben, dürfen den Müllplatz nur zum Ablagern von Müll benutzen, der im Stadtgebiet von Montabaur anfällt.

§ 3

Ben ut zun gs_z_w_an g_

(1) Die Berechtigten im Sinne des § 2 sind verpflichtet, den Müll, soweit dieser auf den ihnen gehörenden Grundstücken nicht unschädlich und ohne störende Einwirkung verwertet bzw. venichtet werden kann, auf dem Müllplatz abzulagern. Das gleiche gilt un­beschadet der Regelung in § 2 Abs. 3 für Bauschutt und Erdaushub aus Ausschachtungen von Baugrund­stücken.

(2) Das Ablagern von Müll, Bauschutt und Erdaushub auf anderen Grundstücken (z. B. Wegen, Plätzen, Gewäs­sergrundstücken oder Gräben) ist untersagt.

§ 4

Beg rif fs b ^ s _t_i 2 Jjn. u n

(1) Als Müll Im Sinne dieser Satzung gelten der in Woh­nungen, Wohngrundstücken , landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben anfallende Unrat, soweit die­ser nicht nach der Satzung über die öffentliche Müll­abfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 der staubfreien Müllabfuhr zuzuführen ist.

(2) Auf dem Müllplatz dürfen Stoffe nicht abgelagert wer­den, die nach ihrer Art, Zusammensetzung und son­stigen Beschaffenheit nicht zur Ablagerung geeignet sind oder deren Ablagerung Gefahren mit sich bringen kann. Hierzu zählen insbesondere:

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