f) Auf Grabblocks, die erstmals und erneut zur Belegung freigegeben werden, sind Findlinge nicht mehr zugelassen.
(5) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal
zugelassen. Zum Gedenken gefallener oder vermißter Angehöriger oder in Erinnerung an verstorbene Familienmitglieder können zusätzlich bescheidene Grabzeichen verwendet werden, wenn eine Beschriftung des vorhandenen Grabmales nicht möglich ist.
Derartige Gedenkzeichen müssen aus dem gleichen Material beschaffen sein, wie das bereits vorhanden Grabmal,
(6) Grabzeichen, die nicht aus Stein gefertigt sind, müssen in natürlichem Farbton gehalten werden.
Ein buntfarbiger Anstrich von Grabzeichen ist nicht zulässig.
Grabkreuze dürfen Grabmale überragen. Die Oberkante des Querbalkens darf jedoch das unter Absatz (9) genannte Höchstmaß nicht überschreiten.
(7) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne für Reihen- und Wahlgrabstätten sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(8) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgender Größe zulässig;
a) auf Reihengrabstätten bis 0,60 qm Ansichtsfläche
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,80 qm ”
c) aus zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 1,00 qm "
d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu
den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen,. Stehende Grabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen in der Ansichtsfläche nicht größer als 0,40 m sein.
In Verbindung mit stehenden Grabmalen sind sie nicht zulässig.
(9) Die Maßfestsetzung für Grabmale sind in der Regel Kernmaße. Als größte zulässige Höhe der Grabsteine
gilt bei Erdbestattungen;
a) Reihengrabstätten 90 cm
b) Einzelwahlgrabstätten 120 cm
c) Doppelwahlgrabstätten 130 cm
d) mehrstellige Grabstätten 140 cm
(lp) Als größte zulässige Breite der Grabsteine gilt bei Erdbestattungen;
a) Reihengrabstätten 80- cm
b) Einzelwahlgrabstätten 80 cm
c) Doppelwahlgrabstätten 120 qm
d) mehrstellige Grabstätten • 150 cm
Die Höhen- und Breitenmaße können bis zu 20 °}o unterschritten werden, wenn dadurch die Grabmalgestaltung verbessert wird. Grün dst ätz lieh soll das Verhältnis der Höhe zur Breite des Grabsteines dem goldenen Schnitt entsprechen.
(11) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig;
a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,20 qm Ansichtsfläche
b) auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,25 qm Ansichtsfläche
Stehende Grabmale müssen mindestens 30 cm stark sein und einen quadratischen Grundriß haben.
§ 2
Die übrigen Vorschriften der Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 8. August 1966 werden nicht geändert.
§ 3 '
Die Satzung tritt mit d.Tage nach ihierBekau-Vm.aehnng i.Kra/t, Montabaur s d„9.1.1969 Stadtverwaltung Montabaur ( Siegel) jez.Mangels s Bürgermeister
KEINE BEDENKEN "l Montabaur, d.31.1.1968
( Siegel) Landratsamt d.Unterwesterwaldkreises Abt. s 1 a AZ.; 029-020 -( 50 )
Gebührensatzung l ; v -
vom 9. Januar 1969
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 8. August 1966 (1. Änderung).
Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vorn 25.9.1964 - GVBl. S. 145 und 'der. §§1,2 und 7'des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11,. 1954;!.GVBl. S. 139 - , in der jetzt gültigen Fassung, hat der Stadtrat am 23. Dezember 1968 folgende Gebührensatzung beschlossen;
§ 1
Die §§ 7 und 8 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 8. Aug. 1966 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt;
VI. Gebühren für die Genehmigung von Denkmalen und Grabeinfassungen
§ 7 (1) Die Genehmigungsgebühren für Gedenkzeichen aus Stein, Holz, Eisen oder Bronze betragen bei Reihengrabstätten DM 5,00
(2) Die Genehmigungsgebühren für die gleichen Ge-
dai kzeichen betragen für jede einzelne Wahlgrabstätte DM IQ,00
(3) Die Genehmigungsgebühren für Steineinfassungen betragen;
a) für Reihengrabstätten DM 3,00
b) für jede einzelne Wahlgrabstätte DM 6,00
VII. Gewerbsmäßige Arbeitien auf dem Friedhof
§ S (1/)^ Die zur gewerbsmäßigen Grabpflege nach § 6 dar Friedhofssatzung zugelas'senen Gärtner haben für jede von ihnen zu pflegende Grabstätte eine jährliche Gebühr von DM 1,00
für die Benutzung der Bewässerungseinrichtungen und der Abraumhalde zu zahlen. Bei mehrstelligen Grabstätten wird die Gebühr nach der Anzahl der Belegungsstellen berechnet.
(12) Bei einer Stromentnahme zum Betrieb von Arbeitsgeräten auf dem Friedhof wird dem Preis für den zählermäßig festgestellten Verbrauch ein Aufschlag von 20 Prozent hinzugerechnet.
(3) Die gebührenpflichtigen Leistungen des abgelaufenen Kalenderjahres haben die Gewerbebetriebe bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu melden. Nach Überprüfung sind die Gebühren bis zum'15. Januar des
1 folgenden Jahres fällig.
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