Ausgabe 
17.1.1969
 
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Ebnnerstag 20,00 Uhr Bibelstunde

23.1.

Freitag 19,30 Uhr Junge Gemeinde/Jugendkreis

24.1.

Samstag 16,00 Uhr Posaunenchor

25.1.

Pfr. Burkhardt ist ab 25. Jan. wieder im Dienst. Bis dahin Vertretung durch Pfarramt Paulusibezirk, Koblenzer Str. 5.

Wir bitten dringend, die neuen Konfirmanden anzumelden. Einführungsgottesdienst für die neuen Konfirmanden mit ihren Eltern am 2. Febr. um 10,30 Uhr i. d. Luther­kirche. Unterrichtsbeginn am 4. Febr. um 14,45 Uhr im Gemeindehaus Petersthorstr. 4a.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bücherei geschlossen

Die städtische Bücherei bleibt vom 10. Januar bis

19. Februar 1969 aus innerbetrieblichen Gründen geschos

sen.

Letzter Buchausgabetermin war der 9. Januar 1969 Erster Buchausgabetermin ist der 20. Februar 1969

Montabaur,

Satzung

den 9. Jan. 1969

Stadtverwaltung Montabaur Bürgermeister

vom 9. Januar 1969

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 8. August 1966 (1. Änderung).

Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung des Landesgesetzes vom 2'5. 9.1964 (GVB1. S. 145) wird nach dem Beschluß des Stadtrates vom 23. Dezember 1968 folgende Satzung erlassen;

§ 1

Die §§ 3 und 23 der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen der Stadt Montabaur vom 8. August 1966 werden wie folgt geändert;

I. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Friedhofsbelegung, Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Für die Belegung des Friedhofes ist der aufgestellte Friedhofsplan maßgebend. Für jeden Grabblock ist durch die Friedhofs Verwaltung eine Belegungsordnung aufzustellen.

(2) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wich­tigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(3) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglich­keit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhe­stätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 2, Satz 1 und von ein­zelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrab­stätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/

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Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhe­zeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beige­setzten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Montabaur in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungs­termin soll bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigen einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Ent- widmund das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl- grabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den je­weiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungs­zeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf An­trag andere Wahlgrabstätten/Urnenjwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(6) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 4 und 5 sind von der Stadt Montabaur kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegen­stand des Nutzungsrechts.

(7) Die Füedhofsverwaltung kann Friedhofsteile oder ein­zelne Grabstätten, die der Benutzung entzogen waren, erneut für Beisetzungen freigeben.

VI. Grabmale und Einfriedungen

§ 23 Grabblocks mit besonderen Gestaltungsvorschriften Belegungsordnung

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Grabmale in Holz, Schmiedeeisen oder Bronze werden nach d en Bestimmungen des Abs. 2 genehmigt.

(2) Die Belegungsordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 be­stimmt für Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen oder Bronze einen besonderen Platz innerhalb des jeweils genutzten Grabblocks. Das gleiche gilt für Grabstätten, die kein Grabgedenkzeichen erhalten und für Grabstätten für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 5. bis

15. Lebensjahr.

(3) Zur Einhaltung der Belegungsordnung haben bei der Anmeldung eines Sterbefalles die Unterhaltungsver- pflichteten für die jeweilige Grabstätte gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichtend zu erklären, welches Material für das zu errichtende Grabgedenkzeichen ver­wandt wird.

(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschrift einzuhalten;

a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur' und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleich­mäßig bearbeitet sein.

b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie dürfen keinen Sockel und keine Umrandung haben.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen, gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. In Aus­nahmefällen sind Schriftzeichen aus Bronze zugelassen.

e) Nicht zugelassen sind alle nicht auf geführten Materia­lien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Licht­bilder, Gold, Silber und Farben.