Ausgabe 
10.1.1969
 
Einzelbild herunterladen

holbach, Montabaur, Ruppach und Wirges werden zum gefähr­deten Bezirk erklärt,,

§ 2

Für den Sperrbezirk wird bis auf weiteres die Hundesperre verhängt.

Die Aufhebung wird erfolgen, sobald die Gefahr beseitigt ist, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Inkraft­treten dieser Anordnung, An den in das Sperrgebiet führen­den Durchgangsstraßen an den Ortseingängen sowie an den -ausgängen sind Tafeln mit deutlicher und hallbarer Ajü&ft schrift " Hundesperre " leicht sichtbar anzubringen.

Das freie Umherlaufen von Hunden ist verboten. Die Hunde innerhalb des Sperrgebietes sind so anzuketten oder einzu- sperren, daß fremde Hunde nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

Der Festlegung ist das Führen der Hunde an der Leine oder das Freiumherlaufenlassen mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung gleich zu erachten,

Hunde von Zigeunern oder von anderen nach Zigeunerart wandernden Personen, Schaustellern und dergleichen sind innerhalb des Sperrbezirks stets angekettet zu halten.

Die Benutzung der Hunde zum Ziehen wird unter der Be­dingung gestattet, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden wird ohne ein­schränkende Maßnahmen gestattet. Doch dürfen diese Hunde sich nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hirten be­finden, Jagdhunde müssen an der Leine geführt werden, sie dürfen geschnallt werden bei Nachsuche von krankgeschosse­nem Wild, Außer der Zeit des Gebrauches unterliegen diese Hunde jedoch den in Absatz 2 enthaltenen Vorschriften,

§ 3

Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche ver­dächtig sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, ohne Verletzung des Gehirns so­fort getötet oder bis zum polizeilichen Einschreiten abge­sondert und in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden.

Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hund ge­bissen worden, so ist das Tier, wenn dies ohne Gefahr ge­schehen kann, nicht zu töten, sondern bis zur amtstierärzt­lichen Untersuchung einzusperren. Die Kadaver getöteter oder wutverdächtiger Tiere sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren,

§ 4

Schalenwild, Füchse und Dachse, die in dem gefährdeten Bezirk verendet aufgefunden werden, sind unverzüglich dem Landratsamt zu melden. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Fallwild bis zum Eintreffen des Regierungsveterinärrates gilt das in § 3 Abs, 2 Gesagte sinngemäß ,

§ 5

Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Gebiet ist mit Genehmigung der zuständigen Ortspolizeibehörde nach vor­heriger amtstierärztlichen Untersuchung gestattet. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Während der Über­führung und am Bestimmungsort unterliegen die Tiere den gleichen Beschränkungen wie am Herkunftsort, Als Ausfuhr im Sinne dieser Anordnung gilt nicht die v orübergehende Ent­fernung von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk bei Spazier­

gängen, Ausflügen und ähnlichen Gelegenheiten, Eine solche Entfernung ist ohne polizeiliche Genehmigung und ohne tier­ärztliche Untersuchung aber nur unter der Bedingung f ge­stattet, daß der Hund auch außerhalb des gefährdeten Be­zirkes mit einem sicheren Maulkorb versehen oder an der Leine geführt wird,

§ 6

Verbotswidrig frei umherlaufende Hunde sind durch die Polizeiorgane sofort zu töten. Unter den gleichen Voraus - Setzungen sind zur Tötung der Hunde ermächtigt die Jagd- schutzberechtigtren ( Forstbeamte des staatlichen und kommunalen Dienstes, Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und bestätigte Jagdaufseher ) innerhalb ihres Dienstbezirkes bzw, Jagdbezirkes,

Für verbotswidrig umherlaufende Hunde, die getötet worden sind, kann eine Entschädigung nicht geltend gemacht wer­den,

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff des Reichsviehseuchenge- setzes vom 26, 6,1909,

§ 8

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft,

Montabaur, den 7, Januar 1969

Stadtverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde - gez,: Mangels, Bürgermeister

Fundamt

Beim Polizeiamt Montabaur wurden in der Zeit vom 1, De­zember 1968 bis 31, Dezember 1968 folgende Gegenstände als Fundsache abgegeben :

Gegenstand : gefunden am :

1 Geldbörse mit Inhalt

3,12,1968

1 Brieftasche mit Inhalt

11,12,1968

1 Geldbörse mit Inhalt

13,12,1968

1 Beutel mit Turnschuhen

18,12,1968

1 Herren-Jacke

18,12,1968

1 gold, Kinderarmband

17,12,1968

1 Trauring

22,12,1968

1 Damen-Handtasche

25,12,1968

1 Paar Damen-Handschuhe

25,12,1968

1 Herren-Armbanduhr

10,12,1968

Rechtmäßige Eigentümer können sich auf dem Fundamt in Montabaur, Bahnhofstraße 32, in den Dienststunden zwi­schen 8,00 Uhr und 12,00 Uhr melden.

Als verloren wurde gemeldet :

1 Taucheruhr

1 Geldbörse mit ca, 12,,-- DM,

gez,: Schneider

- 3 -