Ausgabe 
29.11.1968
 
Einzelbild herunterladen

Meßdienerstunden:

Montag 15.00 Uhr Gruppe Christopherus

Montag 16. 00 Uhr Gruppe Andreas, jeweils in der Kirche.

Heimabende;

Dienstag 19.30 Uhr Gruppe St. Hildegard Dienstag 20. 00 Uhr Gruppe Lydia Mittwoch 16.30 Uhr Gruppe Andrea

Wir laden unsere alten Leute herzlich zu einerArJvents-Niko- lausfeier in die Altentagestätte ein', und zwar für Freitag, den 6. 12. 1968 um 17. 00 Uhr.

Die Altentagestätte ist täglich von 14. 00 - 18. 00 Uhr geöffnet.

Evgl. Kirchengemeinde

Woche vom 1. bis 7. Dezember 1968

Sonntag: 1. Advent:

PA ULUS KIRCHE :

9. 00 Uhr Abendmahlsgottesdienst

zugleich Kindergottesdienst

LUTHERKIRC HE:

10.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst

9. 30 Uhr Kindergottesdienst

v!.r -'Cs

14. 00 Uhr Gottesdienst in Ruppach (in der Kath. Kirche)

Montag:

15. 00 Uhr Diaspora-Religionsunterricht i. Ruppach

20. 00 Uhr Kirchenchor

Dienstag:

14.45 Uhr Konfirmandenunterricht

17.45 Uhr Kindergottesdienstvorbereitung

in der Mons-Tabor-Str. 23 20. 00 Uhr Frauenkreis

Donnerstag:

20. 00 Uhr Bibelstunde Freitag:

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Sperrgutabfuhr

Wir geben den Einwohnern von Montabaur bekannt, daß die nächste Sperrgutabfuhr für den Bereich unserer Stadt am

Dienstag, dem 3. Dezember 1968, ab 7.00 Uhr

in der gleichen Reihenfolge wie bei der Müllabfuhr erfolgt|

Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die jj Haushaltungen gelegentlich anfallenden sperrigen Gegen' stände, die sich nicht in den Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nichtl beigefüllt werden dürfen, weil hierdurch Beschädigungen der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.

Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören u.a. Möbelstücke, Sess und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche ia| gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinderwagen, Fahr räder und sonstige sperrige Haushaltswagen, Verpackungs®] terial aus Holz und Pappe .oweit diese flach zusammengelei und zu handlichen Packs verschnürt sind.

fje: als / bfte g a pteih od feer wer |jer and£ «halten jjie Ordn

»erden.

pie Einzf |er Zähl |üßer für »setze s Jjhrung d

die B£

buchenei Ichen Da fördert oc 'erden. 1 Jhebend' fnd Forst' |en und hne Nen »setz zt Oie Benu st unzul«

Ausgeschlossen von der Sperrgutabfuhr sind sämtliche Ab- ftontabai fälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus ge­werblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.

Illütte 1

Die Sperrgüter sollten auf dem Bürgersteig an der Bordstein- kante derart bereitgestellt werden, daß eine Straßenverun- reinigung sowie eine Verkehrsgefährdung oder -behinderungl unterbleibt.

Montabaur, den 26. November 1968

Stadtverwaltung Montabaur

gez. Mangels Bürgermeister

Allgemeine Viehzählung

am 3. Dezember 1968

Auf Grund des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni 1956 (BGBl. I Seite 522), zuletzt geändert durch Gesetz über eine Geflügelstatistik vom 29. März 1967 (BGBl. I Seite 3i findet am obengenannten Tage eine allgemeine Viehzäh­lung statt.

im Die indet in eratung

}EBÜ.

ame:

l.

ender eb. Waj

ertelsme

lommeri pb. Schu

Elsenheir

19. 30 Uhr Junge Gemeinde Jugendkreis

Samstag:

16.00 Uhr Posaunenchor

VORANKÜNDIGUNG:

Am %. Advent, am 8. 12. 1968, 15. 00 Uhr, im Gemeinde haus: der Frauenkreis lädt die Älteren aus der Gemeinde zu einem Altennachmittag ein.

Am gleichen Tag um 20. 00 Uhr auch im Gemeindehaus: Tonlichtbildvortrag aus Bethel "Gehe hin und tue desglei­chen"

Die Zählung erstreckt ich auf Rindvieh, Schweine, Pferde Schafe, Ziegen, Federvieh und Bienenvölker.

Die Ergebnisse dieser Zählung werden als Unterlage für agrarpolitische und ernährungswirtschaftliche Maßnahmen benötigt und dienen insbesondere der Beurteilung der Markt­lage sowie der Regelung des Einfuhrbedarfs von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Futtermitteln. Die richtige und vollständige Erfassung liegt daher im Interesse der Viehhal- terrse lbst.

Eiifinger

H.Henr

IF:

.egenwa

pn Finst 6b, Schu

Töhlich ! e b. Mol

Der Viehhalter ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen . Ist er verhindert, so sind die mit der Viehhaltung befaßten Familienmitglieder oder Be- triebsangehörigen auskunftspflichtig. Gero äß § 5 des Vieh­zählungsgesetzes ist den Zählern das Betreten von Grund­stücken, Ställen und ähnlichen Räumen, in denen Vieh ge halten wird oder gehalten werden kann, zu gestatten. An­ordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr beschränken, gelten auch für die Zähler. Die AuskunftspfÜ ci tigen haben die Zähler auf derartige Anordnungen hinzu­weisen.

Rebler

'löckner

iaef

. Sehr

- j eb

aufs

e b. Kos

- 2 -