Ausgabe 
18.10.1968
 
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WANN WIRD EIN KRAFTFAHRZEUG i.S. DER EINSCHLÄ­GIGEN STRAFBESTIMMUNGEN (Fahrerlaubnis, Trunken­heit) GEFÜHRT?

Ein Kraftfahrzeug wird auch dann geführt, wenn es bei ab­geschaltetem Motor während des Abrollens über eine Gefälle­strecke gelenkt wird, und zwar selbst dann, wenn es vorher nicht mit motorischer Kraft bewegt worden ist und der Fah­rer weder die Absicht noch die Möglichkeit hat, den Motor anzulassen.

- OLG Hamm

NICHT JEDE WEGNAHME EINES FÜHRERSCHEINS DURCH EINEN POLIZEIBEAMTEN IST EINE WIRKSAME BESCHLAG­NAHME NACH DER StPO.

Wer weiter Auto fährt, obwohl ihm ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft den Führerschein ohne sein Einverständnis wegen Verdachts der Trunkenheit und wegen Gefahr des erneuten Mißbrauchs abgenommen hat, macht sich nicht wegen Vergehens nach § 24 des Straßenver - kehrsgesetzes, sondern nur wegen Übertretung nach § 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung strafbar.

OLG Köln, Ss 534/67.

AUCH EIN GERINGFÜGIGES HERAUSFAHREN DES WARTE- PFLICHTIGEN AUF DIE KREUZUNG KANN STRAFBAR SEIN.

Auch ein nur geringfügiges Heraustreten des Wartepflichtigen auf die Kreuzung ist nur dann keine Verletzung des Vorfahrt- rechts, wenn der Vorfahrtberechtigte dadurch nicht an der Weiterfahrt gehindert oder unsicher gemacht wird.

OLG Hamm, 3 Ss 65/68.

DER SCHMERZGELDANSPRUCH KANN VERERBT WERDEN

Der Schmerzensgeldanspruch wird mit Zustellung der Klage an den Beklagten auch dann rechtshängig und damit vererblich, wenn die Klage im Namen des seit dem Unfall bewußtlosen Verletzten ohne Vertretungsmacht erhoben Wird, dieser, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, später verstorben ist, und die Erben die Prozeßführung genehmigen. Daß der Ver­letzte die körperlichen Beeinträchtigungen nicht empfunden hat, kann nur bei der Bemessung der Höhe des Schmerzens­geldes berücksichtigt werden.

- BGH, VI ZR, 82/66.

Schwarzfahrthelfer haften

"Kleine Gefälligkeiten" am Rande der Lega­lität sind teuer

Wer einem anderen dazu behilflich ist, einen Kraftwagen ge­gen den Willen des Eigentümers zu einer Schwarzfahrt zu benutzen, haftet dem Eigentümer für einen Unfallschaden, der sich auf der Schwarzfahrt ereignet, jedenfalls dann, wenn es nach den gesamten Umständen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, daß sich auf der Fahrt ein Unfall ereignen würde. Ein Unfall liegt schon dann nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, wenn die Fahrt nachts unter schlech­ten Sichtverhältnissen stattfindet.

Ein 18-jähriger junger Mann hatte sich mit zwei Freunden (Alter 16 und 19 Jahre) in einer Gastwirtschaft getroffen.

Nach dem Genuß alkoholischer Getränke holte er am späten Abend die Auto - und Garagenschlüssel seines Vaters aus der elterlichen Wohnung. Alle drei schoben nun t um keine Geräu­sche zu machen, den Wagen aus der Garage und noch ein Stück vom Hause weg. Dann erst setzte sich der junge Mann an das Steuer des Wagens seines Vaters und fuhr mit seinen Freunden davon. Er besaß auch keinen Führerschein. Da er außerdem betrunken war und bei dem herrschenden dichten Nebel zu schnell fuhr, verursachte er einen Unfall, bei dem

der Pkw erheblich beschädigt wurde. Der Eigentümer des PKW verklagte die beiden Freunde seines Sohnes auf Ersatz von zwei Drittel des Schadens an seinem Wagen und hatte mit der Klage Erfolg.

Die beiden Mitinsassen des Schwarzfahrers haben das Eigen- tum an dem Kraftfahrzeug widerrechtlich und schuldhaft verletzt, indem sie dem Sohn des Eigentümers halfen, den Wagen heimlich aus der Garage zu holen. Ihre Handlungs- weise war auch für den späteren Unfallschaden ursächlich,; es war unter den besonderen Umständen mit der Möglichkeit eines Unfalles zu rechnen. Nicht entscheidend ist, ob sie wußten, daß der Schwarzfahrer keinen Führerschein besaß und infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Bei der Nacl fahrt im Nebel hätte auch einem erfahrenen und nüchternen Kraftfahrer ein Unfall zustoßen können. Wer unter solchen Umständen bei der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges gegen den Willen des Eigentümers mitwirkt, führt die später eintretende Unfallbeschädigung widerrechtlich und schuldha herbei.

Ein Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers an der Beschä­digung seines Fahrzeuges vermeinte das Gericht, obwohl er die Wagen - und Garagenschlüssel nicht eingeschlossen, son­dern am Schlüsselbrett in der Küche aufgehängt hatte. Wem er keine Anzeichen dafür sah, daß sein Sohn einen Pkw len­ken konnte und nächtliche Fahrten unternehmen würde, brauchte er die Schlüssel nicht vor ihm zu verstecken. Vor dem Zugriff unbefugter dritter Personen waren sie in der Kür sicher. Daß der Sohn schon einmal wegen Fahrens mit einen Moped ohne Führerschein bestraft worden war, brauchte der Vater nach Ansicht des Gerichts nicht zu besonderen Siche­rungsmaßnahmen zu veranlassen.

(OLG Oldenburg, Urt. v. 10.8.1967 - 1 U 46/67 -:

VTS 34, 241).

Wer spart - gewinnt

ZUM WELTSPARTAG 1968

Das schöne Sprichwort "Wer wagt - gewinnt!" hat schon manchem eine herbe Enttäuschung gebracht. Aber der Reiz am Spiel und die Gewinnaussichten locken immer wieder, a wenn für die meisten nicht sehr viel dabei herauskommt. Es gibt jedoch ein "Glücksspiel", bei dem kommt in jedem Fall etwas heraus. Das wissen die, die es kennen,und die es nicht kennen, sollen es hierdurch erfahren: Das Gewinnspare der Volks banken bietet jedem die Ch ance, von heute auf morgen zu mehr Geld zu gelangen. Seit das Gewinnsparen im Jahre 1950 von den Volksbanken eingeführt wurde, sind bereits über 100 Mi 11. DM an Gewinnen ausgeschüttet worde So manchen der über 1,3 Mi 11. Sparer, die sich z. Zt. an dieser Sparform beteiligen, hat das Glück schon oft zuge­lacht. Aber nicht nur dies ist ein Vorteil dieser Sparform. Außerdem gibt es beim Gewinnsparen praktisch kein Risiko, Wer also für unvorhergesehene Ausgaben etwas auf die hohe Kante legen will - und wer wird so unvorsichtig sein, dies nicht zu tun - handelt klug, wenn er sich am Gewinnsparen beteiligt. Hinzu kommt, daß man auch schon mit kleineren Beträgen (z. B. schon mir rd. 4, 80 DM im Monat) beim Ge­winnsparen der Volksbanken mitmachen kann. Abgesehen davon, daß die Gewinnchancen günstig sind, erbringen nebe bei auch kleine Beträge, die regelmäßig gespart werden,iß gesamt eine nette Summe, auf die man in Notfällen zurück greifen kann. Ob also das Glück beim Gewinnsparen lacht oder nicht, wer mitspielt, spart auch mit, und erspartes Gel ist auch gewonnenes Geld! Es kommt also auf jeden Fall etwas dabei heraus. Der Vorteil für jeden liegt auf der Hand Warum nicht den Weltspartag zum Anlaß nehmen, ihn end­lich nutzen?!

Verantwortlich für den Textsatz: Frau Heidi Monir

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