Ausgabe 
4.10.1968
 
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Ab die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeuges wider den Willen des Berechtigten Diebstahl oder bloße nur auf Antrag zU verfolgende unbefugte Ingebrauchnahme ist, hängt davon a b ob der Täter wie ein Eigentümer den Berechtigten dauernd ausschließen will oder ob er das Fahrzeug in den Herrschaftsbe­reich des Berechtigten in der Weise zurückführen will, daß es diesem ohne besondere Mühe möglich ist, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt wiederzuerlangen.

BGH, 4 StR 495/67

Grenzen des Anscheinbeweises beim

fahren eines Fußgängers!

Fährt der Kraftfahrer bei Dunkelheit einen Fußgänger an, der möglicherweise so spät in seine Fahrbahn getreten ist, daß auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit der Kraft fahrer einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte, so spricht der erste Anschein nicht für ein Verschulden des Kraftfahrers.

BGH, VI ZR 4/67

VEREINSMITTEILUNG.

Puppenbühne in Montabaur

In der Zeit vom 16. bis 19. Oktober 1968, spielt in der Aula der Josef Kehrein Schule Montabaur die Darmstädter Puppen bühne "

Diese namhafte Bühne, die z. Zt. noch zu Filmaufnahmen in Rom weilt, wurde im Hinblick auf den Weltspartag und die Jugendsparwoche von der Nassauischen Sparkasse en* gagiert.

Verantwortlich für den Textsatz : Frau Helga Kuhn.

RECHTSFÄLLE IM ALLTAG

Hupen zwecks Freimachen des Parkstreifens.

Der Kraftfahrer darf sich unter Umständen auch durch ein­dringliches Hupen Platz auf einem von Fußgängern besetzten Parkstreifen verschaffen.

Denn er muß sie gemäß § 12 StVO durch Warnzeichen auf­merksam machen, wenn er sie durch das Hinauffahren auf den Parkstreifen gefährdet. Vom Verhalten der Fußgänger hängt es ab, ob lautes und eindringliches Hupen erforder­lich ist.

OLG Hamm , 1 Ss 1914/67

Mißhandlung kein Grund

Einen Arbeitnehmer darf man nicht deshalb fristlos entlassen, weil er während seines Dienstes einen Kollegen ohne ersicht­lichen Grund angegriffen und verprügelt hat. Zu diesem Ergeb­nis kam jedenfalls das Arbeitsgericht Essen (3 Ca 158/68), das die Ansicht vertrat, Tätlichkeiten oder grobe Mißhandlungen durch Arbeitnehmer seien nur dann ein Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsvertrages, wenn er sie sich gegenüber dem Arbeitgeber, seinem Vertreter oder deren Familienange­hörigen zuschulden kommen lasse.

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Montabaur

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Die PRIMAT-NACHRICHTEN erscheinen wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1. 1. 1964. Herausgeber und Chefredakteur: Hans Schmid. Verlagsleitung: Christa Frisch. Chef vom Dienst und Produktionsleitung: Folker Doss. Anzeigenleitung: Fritz Volz. Druckerei- und Versandleitung: Robert Loth. Werbe- und Vertriebslei­tung: Simon Frankenberger.

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