Die Kirchenbusse fahren zu beiden Gottesdiensten.
Zu 9.00 Uhr fährt ein Bus durch die Dörfer des Paulusbezirks zum Gottesdienst in die Pauluskirehe.
Zu 10. 30 Uhr fährt ein Bus durch die Dörfer des Lutherbezirks zum Gottesdienst i.d. Lutherkirche.
Montag ;
18. 30 Uhr 20.00 Uhr
Posaunenchor
Kirchenchor
Nächster Religionsunterricht in Ruppach am 14. Oktober 1968 um 15.00 Uhr.
Dienstag; 14.45 Uhr 17.45 Uhr
20.00 Uhr
Konfirm andenunterricht Kindergottesdienstvorbereitung in der Mons-Tabor-Straße 23 Kirchenvorstandssitzung
Donnerstag ; Freitag ;
20.00 Uhr 19.30 Uhr
Bibelstunde
Junge Gemeinde Jugendkreis
ALLGEMEINE NACHRICHTEN
KRIMINALPOLIZEILICHES VORBEUGUNGSPROGRAMM OKTOBER 1968
DIE KRIMINALPOLIZEI RÄT
KLEINE URSACHEN - GROSSES LEID !
Jährlich über 2 Millionen Unfälle,
über 600.000 Verletzte,
über 11.000 Tae in deutschen Haushalten '.
Eine sch reckliche Bilanz !
Deshalb sollten Sie prüfen ;
IST IHR HEIM FEUERSICHER ?
Sind Feuerstellen richtig angelegt, brennbare Flüssigkeiten sicher gelagert ?
Sind Feuerlöscher vorhanden ?
IST IHR HEIM STROMSICHER ?
Sind alle Leitungen sachgem äß verlegt und Ihre Elektrogeräte in Ordnung ?
IST IHR HEIM GASSICHER ?
Sind Gasöfen - und -anschlüsse überprüft , Flüssiggasbehälter betriebssicher ?
HABEN SIE GIFTE UND MEDIKAMENTE vor Ihren Kindern sicher verwahrt ?
ES GEHT UM DIE SICHERHEIT IM HAUSHALT, dem größten Arbeitsplatz der Welt !
Abgefahrene Reifen teuer
Unfälle, Bestrafung und Versicherungsschutz verloren.
Wer seine Reifen zu weit abfährt, fährt gefährlich. Er riskiert Unfälle und Bestrafung und verliert obendrein den Schutz seiner Versicherung, für die er dann die Prämien umsonst bezahlt hat. Es liegt daher im eigenen Interesse jedes Kraftfahrers und Kraftfahrzeughalters, § 36 der Stras- senverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu beachten, wonach Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Pröfilrillen oder Einschnitten versehen sein müssen, die an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein müssen.
Der Versicherungsnehmer darf keinen Zustand schaffen, der gegenüber der im Versicherungsvertrag vorausgesetzten Gefah, eine erhöhte Gefährdung hervorruft. Gegen diese sogenannte Gefahrstandspflicht verstößt er, wenn er die Benutzung des vei sicherten Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand zuläßt. Welchen Mindestanforderungen ein Kraftfahrzeug im einzelnen genügen muß, um verkehrssicher zu sein, ist der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu entnehmen. Wird ein| Fahrzeug in nicht verkehrssicherem Zustand benutzt, so ist der Versicherer grundsätzlich von seiner Leistungspflicht frei 1 wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr ein-l tritt. Allerdings hat der Versicherer die Benutzung des Fahr-[ zeugs mit einem oder mehreren nicht verkehrssicheren Reifen! zu beweisen. Wenn aber der Versicherungsnehmer nach einem Unfall an den Reifen Veränderungen vornehmen, z. B. die Reifen nachschneiden läßt, kehrt sich die Beweislast um, dasl heißt, er muß nun beweisen, daß seine Reifen verkehrssicher! waren.
Tritt bei der Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges der Versicherungsfall ( Unfall) ein, chnn bleibt das Versicherungsunternehmen nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Beweis führt, daß die Gefahrenerhöhung entweder nicht auf seinem Verschulden beruht oder auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Versicherungsleistung keinen Einfluß gehabt hat. Um diesen Beweis zu führen, muß der Kraftfahrzeughalter, wenn er einen Fahrzeugpark besitzt, beweisen, daß er wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen überwacht hat.
Um den Beweis zu führen, daß der verkehrsunsichere Zustandl der Reifen für den Unfall nicht ursächlich war, muß nachgewiesen werden, daß jede Mitursächlichkeit an dem Eintritt! Versicherungsfalles und dem Um fang des Schadens ausgeschloj sen ist, der Unfall sich also auch mit den gleichen Schadensfolgen ereignet hätte, wenn anstelle der abgefahrenen Reifen! solche mit mindestens überall 1 mm Profiltiefe verwendet worden wären.
( BGH, Urt. v. 10.4.1968 -IV ZR 512/68 ; Vers. R. 1968, 590 ; OLG Köln, Urt.vom 3.11.1967 - 5 U 88/66;
Vers. R. 1968 , 544.
Urteile
die Kraftfahrer kennen sollten
Erste Hilfe bei Verkehrsunfall
Die Pflicht, einem Verkehrsopfer Hilfe zu leisten, trifft nich| nur den Kraftfahrzeugführer, der den Unfall verursacht hat, sondern auch dessen Mitfahrer, selbst wenn sie sich dabei der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.
BGH, 4 StR 523/66
S elbstverschuldete Über rasch ung g ibt keine Schrecksekunde.
Wer die vor ihm liegende Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtet und deshalb ein unbeleuchtetes Hindernis zu spät erkennt und sich dadurch überraschen und zu einer Fehlreaktion verleiten läßt, kann keine Schreckzeit für sich in Anspruch nehmen.
BGH, 4 StR 81/67
Fehlerhafte Einstellung der Ampelschaltung als SträfmTI3erüngsgfündr
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Ereignet sich auf einer Kreuzung ein Unfall, weil die beteili ten Kraftfahrer die Lichtzeichen der Ampel nicht genügend beachtet haben, so kann eine zeitlich zu knappe Einstellung der Ampelschaltung für einen Langsamfahrer ein Strafmilderungsgrund sein.
BGH, 4 StR 382 /67
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