Ausgabe 
4.10.1968
 
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Die Kirchenbusse fahren zu beiden Gottesdiensten.

Zu 9.00 Uhr fährt ein Bus durch die Dörfer des Paulusbezirks zum Gottesdienst in die Pauluskirehe.

Zu 10. 30 Uhr fährt ein Bus durch die Dörfer des Lutherbe­zirks zum Gottesdienst i.d. Lutherkirche.

Montag ;

18. 30 Uhr 20.00 Uhr

Posaunenchor

Kirchenchor

Nächster Religionsunterricht in Ruppach am 14. Oktober 1968 um 15.00 Uhr.

Dienstag; 14.45 Uhr 17.45 Uhr

20.00 Uhr

Konfirm andenunterricht Kindergottesdienstvorbereitung in der Mons-Tabor-Straße 23 Kirchenvorstandssitzung

Donnerstag ; Freitag ;

20.00 Uhr 19.30 Uhr

Bibelstunde

Junge Gemeinde Jugendkreis

ALLGEMEINE NACHRICHTEN

KRIMINALPOLIZEILICHES VORBEUGUNGSPROGRAMM OKTOBER 1968

DIE KRIMINALPOLIZEI RÄT

KLEINE URSACHEN - GROSSES LEID !

Jährlich über 2 Millionen Unfälle,

über 600.000 Verletzte,

über 11.000 Tae in deutschen Haushalten '.

Eine sch reckliche Bilanz !

Deshalb sollten Sie prüfen ;

IST IHR HEIM FEUERSICHER ?

Sind Feuerstellen richtig angelegt, brennbare Flüssigkeiten sicher gelagert ?

Sind Feuerlöscher vorhanden ?

IST IHR HEIM STROMSICHER ?

Sind alle Leitungen sachgem äß verlegt und Ihre Elektrogeräte in Ordnung ?

IST IHR HEIM GASSICHER ?

Sind Gasöfen - und -anschlüsse überprüft , Flüssiggasbehälter betriebssicher ?

HABEN SIE GIFTE UND MEDIKAMENTE vor Ihren Kindern sicher verwahrt ?

ES GEHT UM DIE SICHERHEIT IM HAUSHALT, dem größten Arbeitsplatz der Welt !

Abgefahrene Reifen teuer

Unfälle, Bestrafung und Versicherungsschutz verloren.

Wer seine Reifen zu weit abfährt, fährt gefährlich. Er ris­kiert Unfälle und Bestrafung und verliert obendrein den Schutz seiner Versicherung, für die er dann die Prämien umsonst bezahlt hat. Es liegt daher im eigenen Interesse jedes Kraftfahrers und Kraftfahrzeughalters, § 36 der Stras- senverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu beachten, wonach Luft­reifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Pröfilrillen oder Einschnitten versehen sein müssen, die an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein müssen.

Der Versicherungsnehmer darf keinen Zustand schaffen, der gegenüber der im Versicherungsvertrag vorausgesetzten Gefah, eine erhöhte Gefährdung hervorruft. Gegen diese sogenannte Gefahrstandspflicht verstößt er, wenn er die Benutzung des vei sicherten Fahrzeugs in einem nicht verkehrssicheren Zustand zuläßt. Welchen Mindestanforderungen ein Kraftfahrzeug im einzelnen genügen muß, um verkehrssicher zu sein, ist der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu entnehmen. Wird ein| Fahrzeug in nicht verkehrssicherem Zustand benutzt, so ist der Versicherer grundsätzlich von seiner Leistungspflicht frei 1 wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr ein-l tritt. Allerdings hat der Versicherer die Benutzung des Fahr-[ zeugs mit einem oder mehreren nicht verkehrssicheren Reifen! zu beweisen. Wenn aber der Versicherungsnehmer nach einem Unfall an den Reifen Veränderungen vornehmen, z. B. die Reifen nachschneiden läßt, kehrt sich die Beweislast um, dasl heißt, er muß nun beweisen, daß seine Reifen verkehrssicher! waren.

Tritt bei der Benutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeu­ges der Versicherungsfall ( Unfall) ein, chnn bleibt das Ver­sicherungsunternehmen nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Beweis führt, daß die Gefahrenerhöhung entweder nicht auf seinem Verschul­den beruht oder auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Versicherungsleistung keinen Einfluß ge­habt hat. Um diesen Beweis zu führen, muß der Kraftfahr­zeughalter, wenn er einen Fahrzeugpark besitzt, beweisen, daß er wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen überwacht hat.

Um den Beweis zu führen, daß der verkehrsunsichere Zustandl der Reifen für den Unfall nicht ursächlich war, muß nachge­wiesen werden, daß jede Mitursächlichkeit an dem Eintritt! Versicherungsfalles und dem Um fang des Schadens ausgeschloj sen ist, der Unfall sich also auch mit den gleichen Schadens­folgen ereignet hätte, wenn anstelle der abgefahrenen Reifen! solche mit mindestens überall 1 mm Profiltiefe verwendet worden wären.

( BGH, Urt. v. 10.4.1968 -IV ZR 512/68 ; Vers. R. 1968, 590 ; OLG Köln, Urt.vom 3.11.1967 - 5 U 88/66;

Vers. R. 1968 , 544.

Urteile

die Kraftfahrer kennen sollten

Erste Hilfe bei Verkehrsunfall

Die Pflicht, einem Verkehrsopfer Hilfe zu leisten, trifft nich| nur den Kraftfahrzeugführer, der den Unfall verursacht hat, sondern auch dessen Mitfahrer, selbst wenn sie sich dabei der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen.

BGH, 4 StR 523/66

S elbstverschuldete Über rasch ung g ibt keine Schrecksekunde.

Wer die vor ihm liegende Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtet und deshalb ein unbeleuchtetes Hindernis zu spät erkennt und sich dadurch überraschen und zu einer Fehlreak­tion verleiten läßt, kann keine Schreckzeit für sich in An­spruch nehmen.

BGH, 4 StR 81/67

Fehlerhafte Einstellung der Ampelschaltung als SträfmTI3erüngsgfündr

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Ereignet sich auf einer Kreuzung ein Unfall, weil die beteili ten Kraftfahrer die Lichtzeichen der Ampel nicht genügend beachtet haben, so kann eine zeitlich zu knappe Einstellung der Ampelschaltung für einen Langsamfahrer ein Strafmil­derungsgrund sein.

BGH, 4 StR 382 /67

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