Versorgungsrenten: 29. Juli 1968
Versicherungsrenten: 30. Juli 1968, 1. Zahltag (Nur Arbeiterrenten bis Kennzahl 4999) Versicherungsrenten: 1. August 1968, 2. Zahltag (Nur Arbeiterrenten ab Kennzahl 5000 und alle anderen Versicherungsrentenarten ).
SCHADENERSATZ
FÜR FÜHRERSCHEINENTZUG
Mit und ohne Verschulden der Ordnungsbehörden
Ersatzanspruch besteht
Ein Gewerbetreibender benutzte für den Vertrieb seiner Erzeugnisse, Kundenbesuche und Transporte einen Pkw, den er selbst fuhr. Aufgrund einer polizeilichen Meldung über angeblich Verkehrsgefährdung wurde er zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen. Der Amtsarzt ließ ihn durch das medizinisch-psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit untersuchen, das in einem Gutachten zu dem Ergeb- biskam, daß der Untersuchte zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art ungeeignet sei. Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung die Fahrererlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Das Verwaltungsgericht lehnte zunächst den Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der Verfügung auszusetzen, ab. Im Klagewege erreichte der Gewerbetreibende dann aber doch, daß das Verwaltungsgericht aufgrund eines vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens und des Gutachtens eines vom Gericht zugezogenen Sachverständigen die Verfügung des Landkreises, durch welche die Fahrerlaubnis entzogen worden war, aufhob. In dem Urteil wurde festgestellt, daß der Kläger zum Fahren von Kraftfahrzeugen nicht ungeeignet, die Entziehungsverfügung also rechtswidrig war.
Nunmehr erhob der Gewerbetreibende Klage gegen den Landkreis auf Ersatz des ihm durch die rechtswidrige Fahrerlaubnisentziehung entstandenen Schadens. Er begehrte DM 16.873,38 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Gerichte sprachen ihm durch alle Instanzen bis hinauf zum Bundesgerichtshof einen Schadenersatz von DM 6.592,08 zu und wiesen seine Klage im übrigen ab. Ein Verschulden von Beamten des Landkreises bei der Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nicht festgestellt werden. Deshalb entfiel ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung. Dagegen wurde dem Kläger eine Entschädigung für seinen vermögensrechtlichen Schaden aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt (§ 42 Abs. 1 Buchst, b dieses Gesetzes).
Nach dieser Vorschrift ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen entstanden ist, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist. An die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war, waren die Zivilgerichte, die über den Schadensersatzanspruch zu entscheiden hatten, gebunden (BGH, Urt.v. 5.2.1968 - III ZR 41/65 -: VersR 1968, 573).
Da das nordrhein-westfälische Gesetz auf dem allgemein gültigen Rechtsgedanken der Entschädigungspflicht des Staates 5ei "enteignungsgleichen Eingriffen" beruht, dürfte auch in üen Ländern, in denen ein ähnliches Gesetz wie in Nordrhein- Westfalen noch nicht besteht, eine Entschädigung bei rechtswidriger Fahrerlaubnisentziehung zu gewähren sein, auch wenn die Beamten kein Verschulden trifft.
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