Ausgabe 
26.7.1968
 
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Versorgungsrenten: 29. Juli 1968

Versicherungsrenten: 30. Juli 1968, 1. Zahltag (Nur Ar­beiterrenten bis Kennzahl 4999) Versicherungsrenten: 1. August 1968, 2. Zahltag (Nur Ar­beiterrenten ab Kennzahl 5000 und alle anderen Versicherungsrentenarten ).

SCHADENERSATZ

FÜR FÜHRERSCHEINENTZUG

Mit und ohne Verschulden der Ordnungsbehörden

Ersatzanspruch besteht

Ein Gewerbetreibender benutzte für den Vertrieb seiner Er­zeugnisse, Kundenbesuche und Transporte einen Pkw, den er selbst fuhr. Aufgrund einer polizeilichen Meldung über angeb­lich Verkehrsgefährdung wurde er zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen. Der Amtsarzt ließ ihn durch das medi­zinisch-psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssi­cherheit untersuchen, das in einem Gutachten zu dem Ergeb- biskam, daß der Untersuchte zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art ungeeignet sei. Daraufhin entzog ihm die Kreisver­waltung die Fahrererlaubnis und ordnete die sofortige Voll­ziehung dieser Verfügung an.

Das Verwaltungsgericht lehnte zunächst den Antrag des Betrof­fenen, die Vollziehung der Verfügung auszusetzen, ab. Im Klagewege erreichte der Gewerbetreibende dann aber doch, daß das Verwaltungsgericht aufgrund eines vom Kläger vorge­legten Privatgutachtens und des Gutachtens eines vom Gericht zugezogenen Sachverständigen die Verfügung des Landkreises, durch welche die Fahrerlaubnis entzogen worden war, aufhob. In dem Urteil wurde festgestellt, daß der Kläger zum Fahren von Kraftfahrzeugen nicht ungeeignet, die Entziehungsver­fügung also rechtswidrig war.

Nunmehr erhob der Gewerbetreibende Klage gegen den Land­kreis auf Ersatz des ihm durch die rechtswidrige Fahrerlaubnis­entziehung entstandenen Schadens. Er begehrte DM 16.873,38 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Gerichte spra­chen ihm durch alle Instanzen bis hinauf zum Bundesgerichts­hof einen Schadenersatz von DM 6.592,08 zu und wiesen sei­ne Klage im übrigen ab. Ein Verschulden von Beamten des Landkreises bei der Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nicht festgestellt werden. Deshalb entfiel ein Schadensersatzan­spruch aus Amtshaftung. Dagegen wurde dem Kläger eine Ent­schädigung für seinen vermögensrechtlichen Schaden aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt (§ 42 Abs. 1 Buchst, b dieses Gesetzes).

Nach dieser Vorschrift ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen entstanden ist, gleichgül­tig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit der Geschä­digte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen des Geschädig­ten geschützt worden ist. An die Feststellung des Verwaltungs­gerichts, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war, waren die Zivilgerichte, die über den Schadensersatz­anspruch zu entscheiden hatten, gebunden (BGH, Urt.v. 5.2.1968 - III ZR 41/65 -: VersR 1968, 573).

Da das nordrhein-westfälische Gesetz auf dem allgemein gültigen Rechtsgedanken der Entschädigungspflicht des Staates 5ei "enteignungsgleichen Eingriffen" beruht, dürfte auch in üen Ländern, in denen ein ähnliches Gesetz wie in Nordrhein- Westfalen noch nicht besteht, eine Entschädigung bei rechts­widriger Fahrerlaubnisentziehung zu gewähren sein, auch wenn die Beamten kein Verschulden trifft.

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