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Bürgschaft - ein riskantes Geschäft
(g r i) Verträge können nach unserem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich ohne Einhaltung einer besonderen Form geschlossen werden. Auf diese Weise werden leicht Verpflichtungen eingegangen, die den Betreffenden später reuen können. Kaufverträge, Mietverträge, Darlehensverträge sind im Prinzip auch bei mündlicher Vereinbarung gültig. Ausnahmen sind beispielsweise Grundstückskauf oder Mietvertrag über längere Zeit als
ein Jahr.
Etwas anderes hat das Gesetz für die Eingehung einer Bürgschaft bestimmt. Sie ist, weil sie eine rein einseitige Verpflichtung - nämlich die des Bürgen — enthält, ein besonders gefährliches Geschäft. Hinzu kommt noch, daß man gerade in die Abgabe einer Bürgschaftserklärung leicht unversehens „hineinschlittert“:„Für die Kreditwürdigkeit meines Geschäftsfreundes kann ich bürgen.“ Soll ein derartiger Ausspruch schon die Wirkung einer Bürg spruch schon die Wirkungen einer Bürgschaft mit allen ihren Gefahren auslösen?
Zur Gültigkeit einer Bürgschaft bedarf es der schriftlichen Form, das heißt, der Bürge muß seine Verpflichtungserklärung eigenhändig unterschreiben. Der allzu Unerfahrene oder allzu Gutmütige soll hier mit auf die Tragweite seines Tuns nachdrücklich hingewiesen werden. Lediglich Vollkaufleute sind von der Formvorschrift ausgenommen; sie können sich auch durch mündliche Erklärung wirksam verbürgen.
Der Bürge ist für den Gläubiger so etwas wie ein Ersatzschuldner. Er soll dann zahlen, wenn der Hauptschuldner es nicht kann. In diesem Sinne bestimmt das Gesetz, daß der Bürge grundsätzlich die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, solange dieser nicht gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg eine Zwangsvollstreckung versucht hat. Beruft sich bei einer gewöhnlichen Bürgschaft der Bürge im Prozeß darauf, der Gläubiger sei noch nicht gegen den Hauptschuldner vorgegangen, dann kann er damit die Abweisung der Klage erreichen.
Auf diesen Einwand kann jedoch im voraus verzichtet werden. Das ist dann der Fall, wenn es in der Bürgschaftsurkunde heißt: „Auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet“, oder wenn sich der R“ r g e »als Selbstschuldner“ verpflichtet. In der Praxis der Banken ist die sogenann- te »selbstschuldnerische Bürgschaft“ sogar der Regelfall. Der Gläubiger braucht such dann nicht zunächst gegen den Hauptschuldner zu klagen und zu vollstrecken, wenn von vornherein feststeht, daß bei diesem nichts zu holen ist (kurz vorher geleisteter Offenbarungseid, Kon- Hvs), oder wenn dieser durch Verlegung seines Wohn— oder Geschäftssitzes die Rechtsverfolgung erschwert hat.
Daß der Bürge schließlich zur Kasse treten muß, ist leider kein seltener Fall. Er hat dann für sein Entgegenkommen teuer be-
Bei den „Fallas“ in Valencia wurden in diesem Jahr nicht weniger als 190 Tonnen Pulver in die Luft gejagt, als Treibstoff und Füllung für Raketen, bengalische Lichter und andere pyrotechnische Attraktionen. Was dies bedeutet, kann man sich erst richtig vorstellen, wenn man weiß, wie billig die Raketenpreise in Spanien sind. Da gibt es schon für zehn Pfennige (nach unserer Währung) Raketen, die 50 Meter hoch steigen und dann einmalige Effekte erzielen.
Spaniens drittgrößte Stadt ist bekanntlich Valencia. Sie liegt am Mittelmeer, etwa in der Mitte zwischen Tarragona und Cartagena, einem Gebiet, in dem der Fremdenverkehr immer mehr zunimmt. Die reichsten Familien dieser Gegend investieren neuerdings ihre Gewinne aus den Orangenplantagen in Hotels. Mit den „Fallas“ hat man in Valencia zugleich den Beginn des Frühlings begrüßt.
Das Wort „Falla“ bedeutet zunächst
zahlen müssen. Selbstverständlich soll es dabei im Endergebnis nicht bleiben. Er kann bei dem Hauptschuldner Rückgriff nehmen. Das Gesetz drückt dies in der Weise aus, daß es bestimmt, die Forderung des ursprünglichen Gläubigers gegen den Hauptschuldner gehe mit der Zahlung seitens des Bürgen auf diesen über. Ob diese Forderung dann, wenn der Schuldner sich in Schwierigkeiten befindet, viel wert ist, bleibt eine andere Frage.
Scheiterhaufen. Es sind riesige Figuren, an denen die Künstler der Stadt lange gearbeitet haben. Sie stellen Personen und Ereignisse dar, die auf satirische Weise behandelt werden. Insofern entsprechen die Figuren in etwa jenen, die in unseren Faschingsumzügen mitgefiihrt werden. Das Fest, das um diese „Fallas“ herum gefeiert wird, entspricht auch in vielen Zügen dem Karnevalstreiben in rheinischen Städten. Die Bevölkerung ist Tag und Nacht auf den Beinen.
Nach dem Feuerzauber geht man essen. In Valencia spült man erst einmal den Pulverrauch des Feuerwerks mit Wein hinunter, dann verspeist man eine Paella, die in der dortigen Gegend aus Reis, Fisch und Geflügel (Hühnerfleisch) besteht. Spanien ist nicht gerade ein reiches Land, aber vielleicht feiert es gerade deswegen seine Feste freudiger und ausgelassener als andere Länder.
Überlebensgroße Pappmache-Darstellungen gehen bei den „Fallas“ in Valencia am Ende des Festes in Flammen auf.
„Fallas”- Festesfreuden von Valencia
Für die Spanier gehört ein prächtiges Feuerwerk dazu
Nahezu alle spanischen Feste sind religiösen Ursprungs, aber „Kirche und Kinnes“ sind in diesem Land schon lange verschwistert. Die Kette der Feste in Spanien erreicht jährlich mit den „Fallas“ ihren ersten Höhepunkt. Zu jedem Fest gehört ein prächtiges Feuerwerk.

