Ausgabe 
24.5.1968
 
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Ein gefürchteter Denkzettel

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Fahrverbot schlimmste Strafe für Verkehrssünder

(gri) Die schlimmste Strafe für den verurteilten Verkehrssünder ist häufig nicht die verhängte Geld oder Haftstrafe, sondern der Entzug der Fahrerlaubnis. Durch das am 2.1.1965 in Kraft getretene Zweite Straßenverkehrssicherungsgesetz vom 26.11.1964 ist nun auch noch der Erlaß eines Fahrverbots möglich geworden, das als Nebenstrafe vor allem dem Zweck dient, den nachlässigen oder leichtsinnigen Kraftfahrer zu warnen oder zur Besinnung zu bringen.

Das Gericht sendet den Führersc] rechtzeitig vor Ablauf der Fahrvei zeit zurück. Selbstverständlich kai Verurteilte den Führerschein auch bei Gericht abholen. Falsche Hoffj machen sich viele Kraftfahrer, djj suchen, eine Abänderung des Fahrv zu erreichen. Nach dem Gesetz i vorübergehender Aufschub oder eine zeitige Aufhebung des Fahrverbots sätzlich nicht möglich.

Welche Bewandtnis es mit dem Fahrver­bot hat, ist vielen bestraften Kraftfahrern unklar. Die etwas verworrene Regelung in Paragraph 37 des Strafgesetzbuchs, die in der Praxis manche Schwierigkeiten bereitet, ist schuld daran. Das Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls, in dem es ausgesprochen wird. Ob die Rechtskraft eingetreten ist, erfährt der Verurteilte bei der Geschäfts­stelle des Gerichts. Im Regelfall werden Urteile oder Strafbefehle nach Ablauf einer Woche rechtskräftig, sofern sie nicht angefochten worden sind.

Mit Eintritt der Rechtskraft ist das Füh­ren von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, falls nicht das Fahrverbot auf bestimmte Kraftfahrzeug­arten beschränkt worden ist. Sogar Kraft­fahrzeuge, deren Führung an sich keine Fahrerlaubnis erfordert, dürfen von dem Verurteilten nicht mehr geführt werden.

Die Verletzung des Fahrverbots kann teuer zu stehen kommen. Das Verge­hen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperr­frist von mindestens sechs Monaten ange­ordnet werden. Sogar die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist möglich.

Obwohl der Kraftfahrer bereits ab Rechts­kraft der Entscheidung kein Fahrzeug mehr fuhren darf, beginnt die in dem Ur­teil oder Strafbefehl festgesetzte Frist für das Fahrverbot erst mit der Ablie­ferung des Führerscheins zu laufen. Des­halb ist es ratsam, den Führerschein, soweit er noch nicht amtlich verwahrt ist, unverzüglich nach Rechtskraft dem Gericht zu übersenden oder dort abzu­geben (Aktenzeichen nicht vergessen!).

Falls dies nicht freiwillig geschieht, ist eine Beschlagnahme möglich.

Trotzdem landwirtschaftliche Lehre

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DLGBildungsausschuß vermittelt begründete Argumente

Ist die landwirtschaftliche Lehre als eine Grundausbildung des künftigen Betriebsle] noch zu vertreten, zumal der Arbeitskräftebesatz in den landwirtschaftlichen Betriiy^^

auf ein Minimum herabgesunken ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich bei i- £

Sitzung der Bildungsausschuß der Abteilung für Betriebswirtschaft und Landvolkfi der Deutschen LandwirtschaftsGesellschaft (DLG).

In einigen Ländern der Bundesrepublik ist die Fremdlehre in einem anerkannten Lehrbetrieb nicht mehr zwingend vorge­schrieben. Neben der Tätigkeit im elter­lichen Betrieb genügt die Teilnahme an Wettbewerben und Kursen, um zur Prü­fung zugelassen zu werden. Als Argument gegen die Lehre im anerkannten Lehr­betrieb, wird vielfach angeführt, daß die Söhne im elterlichen Betrieb nicht zu entbehren sind. Landwirt J. Diercks, Rie­kenbostel, berichtete von einer Umfrage der Landwirtschaftskammer Hannover bei 250 Eltern, deren Söhne in der Fremd­lehre sind. 217 Eltern antworteten. 60 v.H. der Väter erklärten, daß sie die fehlende Arbeitskraft des Sohnes mehr oder weniger stark vermissen. 8 v.H. konnten diesen Arbeitskräftemangel da­durch ausgleichen, daß jüngere Geschwi­ster aus der Schule entlassen wurden. Auf 24 Höfen füllten rüstige Altenteiler die Arbeitslücke aus. Erstaunlich hoch war mit 45 v.H. der Anteil der Antwor­ten, die Nachbarschaftshilfe und Hilfe aus dem Maschinenring als Lösung nann­ten. Etwa ein Viertel der Befragten hatte während der Abwesenheit des Sohnes eine zusätzliche Arbeitskraft eingestellt. In 16 v.H. der Fälle wurde das Anbau­

verhältnis zugunsten der Getreidef verändert.

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Mit dem Lehrbetrieb ihres Sohnes 85 v.H. der befragten Väter zulriei [samsta 5 v.H. mit Einschränkungen und 10 unzufrieden. Kritisiert wurden eine lange Arbeitszeit, schlechte Unterk und Arbeitsklima, ungenügende Ui richtung durch den Lehrherrn, veralt Arbeitsmethoden, nicht ausreichende ti nische Ausbildung. Dagegen steht Urteil der überwiegenden Mehrzahl positiven Kritiker. Sie erkannten an, die Lehrbetriebe bemüht sind, das triebswirtschaftliche Verständnis mit nungen und Kostenrechnungen zu dern. Das Ergebnis der vorjährigen nung wird kontrolliert. Diese Ergebt der Umfrage sprechen u.a. dafür» trotz der vielen Schwierigkeiten aucl Zukunft eine ordnungsgemäße land' schaftliche Lehre durchlaufen sollte.

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von Sai bis San

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