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VERBANDS-und VEREINSMITTEILUNGEN
TuS Montabaur
Nachstehen geben wir unseren Mitgliedern und den Eltern unserer Jugendlichen den Trainingsplan für das Sommerhalbjahr 1968 bekannt:
Trainingsplan
für das Sommerhalbjahr 1968 (Zeitraum; 1. April bis 30. September 1968)
a) Stadion Mons-Tabor
17.30 Uhr - 19.30 Uhr Fußbadl C und D-Jugend
18.30 Uhr - 20.30 Uhr Fußball A und B-Jugend Leichtathletik:
ab 16.00 Uhr Schüler und Schülerinnen ab 17.30 Uhr - 19.00 Uhr alle anderen ab 19.00 Uhr für Sportabzeichenbewerber
17.30 Uhr - 18.30 Uhr für Fußball A und B Jugend freihalten
ab 18.30 Uhr Fußball Senioren (bei sehr . ' ; schlechtem Wetter in der Halle der Bundeswehr Garnison)
17.30 Uhr - 19.30 Uhr Leichtathletik ab 14.30 Uhr frei für Fuß ball-Jugendspiele und Alte-Herren-Mannschaft '
b) Städtische Turnhalle 20.00 Uhr - 22.00 Uhr Tischtennis frei für Fußballjugend (jedoch nur bei schlechtem Wetter)
20.00 Uhr - 22.00 Uhr Gymnastikgruppe (Frauen)
18.00 Uhr - 22.00 Uhr Tischtennis frei
ab 16,00 Uhr frei für Tischtennis
c) Turnhalle Staatl. Gymnasium
15.30 Uhr - 17.00 Uhr Kinder-Gymnastik- gruppe
20.00 Uhr - 21.00 Uhr Frauen-Gymnastik- gruppe
17.30 Uhr - 19.30 Uhr Turnen Schüler und Schülerinnen
19.30 Uhr - 22.00 Uhr Turnen Senioren
d) Turnhalle Staatl. Aufbaugymnasium 18.00 Uhr - 20.00 Uhr Leichtathletik - 11. Weg
17.00 Uhr - 20.00 Uhr Turnen (Leistungsgruppe)
Die übrigen Übungsstunden der Leichtathleten in Rahmen der LG. Westerwald werden noch gesondert bekanntgegeben.
e) Sporthalle der Bundeswehr - Garnison 19:00 Uhr - 21.00 Uhr Fußball - Senioren (im Sommerhalbjahr wird die Sporthalle der Bundeswehr nur b.sehr schlechtem Wetter benutzt. Sonst findet das Training im Stadion statt.)
f) Städt. Hallenbad
19.00 Uhr - 21.00 Uhr Übungsstunden der Schwimmabteilung.
Am Sonntag, dem 7. April 1968 trägt die 1. Mannschaft des TuS ein Pokalspiel gegen Fortuna Kottenheim (Bezirksklasse Koblenz) aus. Das Spiel beginnt um 15.00 Uhr im Stadion "Mons - Tabor”.
Die TuS-Elf war in der diesjährigen Pokalrunde wesentlich erfolgreicher als in den Meisterschaftsspielen und konnte zuletzt die Mannschaft von Rot-Weiß Koblenz - ebenfalls Bezirksklasse Koblenz - aus dem Rennen werfen.
Der Vorstand gibt allen Vereinsmitgliedern schon jetzt zur Kenntnis, daß die Jahreshauptversammlung des .TUS voraussichtlich am Donnerstag, dem 25. April 1968 - 19.30 Uhr im Kolpinghaus stattfindet. Die persönliche Einladung an jedes Mitglied ergeht noch.
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Tischtennis-Nachrichten
Die 2. Tischtennismannschaft des TuS" hatte am vergangenen Wochenende in der TT-Kreisklasse die schwere Hürde beim TV Arzbach I zu nehmen. Mit einer reinen Verlegenheits- mannschaft, denn Hirschhäuser und Fresenius mußten ersetzt werden, gelang dem TuS nach kämpferisch guten Leistungen ein nicht zu erwartendes 6 ; 6 unentschieden. Erfolgreichste TuS-Spieler waren Scheugenpflug und Simmes mit je 2 Einzelsiegen, während "Kämpe” Müller einen Einzelsieg buchen konnte. Schardt verlor seine beiden Einzel etwas unglücklich, konnte jedoch durch einen Sieg im letzten Doppelspiel mit Scheugenpflug den Teilerfolg perfekt machen. Noch rangiert der TuS in der Tabelle mit dem TV Arzbach I Punktgleich auf dem 2. Platz, doch steht das schwerste Spiel beim bisher ungeschlagenen Tabellenführer und Aufsteiger DJK Hillscheid am 20. 4. 1968 noch aus.
Am kommenden Freitag, dem 29. 3. 1968, reist die "Erste" zum Tabellenersten der TT -Bezirksliga TuS Diez I, wo man ganz gewiß an einer Niederlage nicht vorbeikommen wird. Die 2. Mannschaft empfängt sonnabends den TTC Grenzau II, gegen den man eine 2 : 7 Vorspielniederlage wettzumachen hat.
MATERIALFEHLER - WER HAFTET?
Zulieferfirma mußte Rente und Schmerzensgeld bezahlen.
Ein fast neuwertiger Wagen geriet ohne ersichtlichen Grund plötzlich ins Schleudern und überschlug sich. Die Ehefrau des Kraftfahrers wurde schwer verletzt. Die Untersuchung des Fahrzeuges nach dem Unfall ergab, .daß die hintere Schubstrebe gebrochen war. Sie wies Risse auf, die auf einen Bearbeitungsfehler - Schmieden bei zu niedriger Temperatur des Werkstückes - zurückzuführen waren.
Die Verletzte verklagte zunächst das Herstellerwerk auf Schadensersatz, hatte aber keinen Erfolg, weil das Herstellerwerk kein Verschulden traf. Das fehlerhafte Materialteil war von einem Zuliefererunternehmen hergestellt worden, welches den Materialfehler bei der Prüfung mittels magnetischer Flutung hätte erkennen müssen. Zu dieser Prüfung hatte die Zuliefererfrrma sich gegenüber d.. Automobilhersteller vertraglich verpflichtet. Darauf verklagte die Verletzte das Zuliefererunternehmen, das in allen Instanzen zur Zahlung von Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente verurteilt wurde. In dem Urteil des Bundesgerichtshofes wurde festgestellt:
Das Prüfungsverfahren zur Feststellung von Bearbeitungsfehlern im Schmiedegesenk ist eine besonders wichtige und verantwortungsvolle Tätigkeit von der die Sicherheit der Insassen des Kraftfahrzeuges, aber auch der übrigen Verkehrsteilnehmer abhängt. Es müssen daher besonders hohe Anforderungen nicht nur an die fachlichen, sondern auch an die charakterlichen Qualitäten eines Arbeitnehmers, der diese Tätigkeit ausübt, gestellt werden.
Das Unternehmen, welches das Materialteil hergestellt hat, haftet für einen aus dem Materialfehler entstehenden Unfallschaden jedenfalls dann, wenn es sich gegenüber dem Automobilhersteller verpflichtet hat, die Materialprüfung vorzunehmen, und wenn es nicht den Beweis führen kann, daß es die mit der Prüfung beauftragten Arbeitnehmer sorgfältig ausgewählt und überwacht und seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Diese Haftung des Kraftfahrzeugherstellers und seiner Zulieferanten ergibt sich aus der Versicheiungspflicht gegenüber der Allgemeinheit.
Schon nach der Lebenserfahrung^so sägt der BGH - deutet es auf einen fahrlässigen Mangel im Organisationsbereich des Zulieferunternehmens hin, wenn es dem Autohersteller ein für die Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs entscheidendes Werkstück in schadhaftem Zustand anliefert und wenn zudem feststeht, daß die Herstellung fehlerhaft und die Stückkontrolle unzureichend war. Die Zulieferfirma konnte d.gegen, Bijessprechende Vermutung des Organisationsverschuldens nicht entkräften.

