Ausgabe 
15.3.1968
 
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Briefmarkenfreunde Montabaur

Der Tauschabend der Briefmarkenfreunde Montabaur und Umgebung findet am Dienstag, den 19. März 1968 im Vereinszimmer des Bahnhofshotels Montabaur statt.

ANTWORTEN

1. Jüngster Montabaurer Verein ist die TSG Montabaur = Tauch-Sportgruppe Montabaur.

2. Unser Kreisheimatmuseum sah im vergangenen Jahr nur 250 Besucher.

| 3. Die Karl-Walter-Straße liegt etwa zwischen Gelbachstr.

| und Paehlerstraße.

I 4. In Höhe des Fürstenweges führt die Eschelbacher Straße I über eine unübersichtliche Kuppe. Hier überqueren be- | sonders zahlreiche Schüler die Straße.

i;

3 5. In Montabaur gibt es zwei amtliche Naturdenkmäler: v, 1. das "Gebück", der Felsabhang hinter der Pfarrkirche St. Peter in Ketten; 2. der "Spießweiher" links der B 49 nach Koblenz südwestlich der Stadt.

TuS 1846/1912 e. V.

Montabaur, Tischtennis-Abteilung , "Die 1. Tischtennismannschaft des TuS trat am vergangenen Wochenende zum Meisterschaftsrückspiel der TT-Bezirks- liga Westerwald beim heimstarken VfL Altendiez an, wo man sich nach beiderseits guten Leistungen 6 : 6 unentschieden >i trennte. Für den TuS ist dieses Ergebnis als Erfolg zu werten,

^ da das Vorspiel mit 5 : 7 verloren wurde, j

\ Die 2. Mannschaft gewann ihr Spiel in der Kreisklasse beim ij TV Arzbach II glatt mit 7: 0. Am kommenden Wochenende i kommt es zu folgenden Paarungen:

' TTC Eisighofen - TuS I und TuS II - SV Dernbach. Der 1 Papierform nach ist der TuS für beide Spiele zu favorisieren.

M it sportlichen Grüßen Stellvertr. Abteilungsleiter

^ WIE LANGE AM UNFALLORT WARTEN?

Man braucht zur Verfolgung der eigenen Straftat nicht aktiv P beizutragen aber...

j Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, daß sein Verhalten zur | Verursachung des Unfalls beigetragen hat, wird gemäß | § 142 Strafgesetzbuch mit Gefängnis und /oder Geldstrafe bestraft. Außerdem verliert er den Versicherungsschutz, weil er seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Strafvorschrift dient nur dem Interesse der Unfallbeteiligten an der Fest­stellung und Sicherung der sich aus dem Uniall ergebenden Schadenersatzansprüche, nicht dem Interesse der Strafver­folgung.

Niemand ist verpflichtet, aktiv dazu beizutragen, daß seine Straftat verfolgt werden kann. Aber jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten und die Feststellung seiner Unfallbeteiligung passiv zu dulden. Aber

I wie lange muß er warten, wenn zunächst niemand zur Stelle ist, z. B. wenn er nachts auf menschenleerer Straße ein parkendes Fahrzeug angefahren hat .

Durch welche Maßnahmen kann er die Wartezeit abkürzen?

Eine genaue Zeit, die an der Unfallstelle gewartet werden muß, läßt sich nicht für alle Fälle festlegen. Dem Un­

fallbeteiligten ist nicht in jedem Falle zuzumuten, so lange am Unfallort zu warten, bis die erforderlichen Feststellungen durch den Geschädigten oder andere Personen getroffen worden sind. Für die Dauer der Wartepflicht ist von entscheidender Bedeutung die Art und Höhe des ange­richteten Schadens. Wesentlich ist auch die Tages- und Jahreszeit, weil nachts und bei kalter Witterung nicht die­selbe Wartezeit wie bei Tage und bei normaler Witterung verlangt werden kann. Schließlich kommt es darauf an, ob damit zu rechnen ist, daß der Geschädigte oder andere Personen zu erwarten sind, die bereit sind, die nötigen Fest­stellungen zu treffen. Wenn es sich nicht um Personenschäden, sondern nur um Sachschäden an einem Fahrzeug handelt, ist es oft schwierig, außer dem Geschädigten selbst Personen zu finden, die bereit und geeignet sind, die Feststellungen zu treffen. Das Gesetz verlangt von demjenigen, der einen Unfall veranlaßt hat, nicht, daß er Ermittlungen nach dem Geschädigten anstellt, sondern nur, daß er an der Unfallstelle verweilt, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.

Besteht keine Aussicht, daß feststellungsbereite Personen erscheinen, dann kann der Unfallbeteiligte die Wartezeit dadurch abkürzen, daß er- wenn der Hergang klar und eindeutig ist - selbst zu den erforderlichen Feststellungen beiträgt, indem er an dem beschädigten fremden Fahrzeug einen Zettel mit der Angabeseiner Personalien hinterläßt.

Die Anbringung eines solchen Zettels allein - ohne zu warten - genügt aber nicht. Unter besonders ungünstigen Witterungsbedingungen und bei geringer Aussicht, daß eine feststellungsbereite Person erscheint, genügen 15 bis 20 Minuten Wartezeit. (KG. Urt. vom 29. 6.1967 - (3)

1 Ss 79/67 - ; DAR 1967 33),

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Die PRIMATNACHRICHTEN erscheinen wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1.1.1964. HERAUSGEBER und CHEFREDAKTEUR: Hans Schmid. VERLAGSLEITUNG: Christa Frisch. CHEF vom DIENST und PRO­DUKTIONSLEITUNG: Volker Doss. ANZEIGENLEITUNG: Werner Kuhn. DRUK- KEREI und VERSANDLEITUNG: Robert Loth. WERBE-und VERTRIEBSLEITUNG: Simon Frankenberger.

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Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Verleger für Gemeinde-Mitteilungs- und Orts- nachrichtenblatter e. V.

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