sind dem Verkehr, nicht der Ausübung eines Gewerbes ge- wid net. Dient eine Verhaltensweise der Gewerbeausübung dann ist zu prüfen, ob auch Teilnahme am Verkehr vorliegt. Beim fließenden Verkehr wird dies stets der Fall sein. Beim ruhenden Verkehr jedoch dann nicht mehr, wenn im Rahmen eines Gewerbebetriebs für eine Maßnahme nicht die öffentliche Straße, sondern ein gewerblicher Raum in Anspruch genommen zu werden pflegt. Dies aber ist hier gegeben. Lastkraftwagen werden, zumindest am Sitz des Transportunternehmens, nach Ende der Arbeitszeit in aller Regel an Örtlichkeiten abgestellt, die in der Verfügungstnacht des Unternehmens stehen, und dort auch gewartet. Wäre es anders, dann würden Betriebsausgaben erspart, ftnd zwar unter Beeinträchtigung öffentlicher Interessen.
Es ist also zu prüfen, ob die Bekl. die Verlängerung der Sondernutzung zu Recht abgelehnt hat. Dies ist mit dem erstgerichtlichen Urteil zu bejahen.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist der Gebrauch der (öffentlichen) Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Auslegung dieser Vorschrift zu einem Rechtsanspruch des einzelnen auf die Ausübung des Gemeingebrauchs führt (vgl. hierzu Siedet-Zeit- ler, Rdzn. 7 ff. zu Art. 14 BayStrWG), jedenfalls ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, wenn eine Straßes über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird und wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (Art. 18 Abs. 1 BayStrWG). "
Rdschr. StV Rh.-Pf. Nr. 2 vom 5.2.1968 (Az. 651 - 10/41)
Verpflichtung erfüllt
Im Bundesstaat Ohio in USA konnte man auf den Zustellungen der Finanzämter lesen: „Zahlen Sie Ihre Steuern mit einem Lächeln!“ Prompt sandte ein Witzbold seinen Steuerbescheid mit dem Vermerk zurück: „O.K., ich habe gelächelt. Damit hoffe ich meinen Verpflichtungen richtig nachgekommen zu sein!“
Schlechte Aussichten
„Aber Du bist ja ganz blaß, Jochen, was hast Du denn nur? “, fragte ein Arbeitskollege. „Es ist etwas ganz Furchtbares geschehen“, läßt sich Höchen vernehmen, „ich habe meinen Erbonkel heute getroffen.“ „Aber das ist ja sonderbar, hat er Dich etwa enterbt? “ „Nein, nein; viel schlimmer, er hat sich 50 Mark von mir gepumpt!“
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Der Ehemann tritt in die Kitche: „Sag* mal, wo soll ich denn das neue Bild aufhängen“, fragt er seine Frau. „Im Wohnzimmer gegenüber der Tür. Hammer und Nagel findest Du im Werkzeugkasten im Keller und Verbandszeug ist im Arzneischränk- schen im Bad.“
Honorar liegt bereit
„Ich soll also Ihre Verteidigung übernehmen? “, wollte der Anwalt wissen, „Haben Sie denn auch genügend Geld für das Honorar? “ „Aber selbstverständlich“, entgegnete der Klient „ich verfuge über dreitausend Mark.“ „Und was wirft Ihnen die Anklage nun eigentlich vor? “ „Die Unterschlagung von dreitausend Mark, Herr Rechtsanwalt.“
Auch zum Kochen
In einer Heimatzeitung konnte man folgende Anzeige lesen: „Mädchen für kleines Lokal bei gutem Lohn und geregelter Freizeit, das sich auch zum Kochen verwenden läßt, gesucht.“
FÜR SIE NOTIERT
5. JA
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Sonntag
Reiselustige Rentner
(dbp) Die von der Bundesbahn seit 8. Januar für Reisende über 65 Jahre angebotene Fahrpreisermäßigung von 50 Prozent hatte bereits in der ersten Woche dieses Sonderangebotes zu überaus lebhafter Nachfrage geführt. Wie die Hauptverwaltung der Bundesbahn in Frankfurt (M) feststellte, wurden in den ersten sieben Tagen bereits 202 000 ermäßigte Fahrkarten an Reisende über 65 Jahre verkauft. Die Bundesbahn rechnet damit, daß die Nachfrage noch weiter steigen wird. Das „Sonderangebot“ ist bis 30. April befristet; ausgenommen ist dazwischen nur die Zeit des Osterverkehrs vom 10. bis 17. April 1968.
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