- BATTEN SIE ES RICHTIG GEMACHT?
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feiner Verkehrsquiz - ein jeder sollte mitm achen
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nfer Führerschein ist verlorengegangen, darf man trotzdem Rebstock Ehren ?
hfer Alltag stellt den Autofahrer immer wieder vor Situationen, ffstraße f J® denen er nicht genau weiß, wie er sich verhalten soll,, dolf- [unserem Verkehrsquiz liegen sechs häufig vorkommende [Situationen zugrunde.
r o -stein-iFfinf richtige Antworten bedeuten schon ein gutes Ergebnis.
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Kurze Zeit vor Antritt einer Fahrt stellt ein Fahrer fest, daß er den Führerschein verloren oder verlegt hat. Darf er trotzdem fahren ?
a) , Ja, denn er hat die erteilte Fahrerlaubnis nicht
eingebüßt?
b) ja, wenn er den Führerschein nur verlegt hat;
c) nein.
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Eine Autofahrerin heiratet. Muß sie den Namen auf
dem Führerschein ändern lassen ?
a) Ja, der Führerschein muß als Urkunde auf den richtigen Namen ausgestellt sein;
b) nein, sie muß nicht, aber sie kann den Namen berichtigen lassen;
c) sie kann ihn selbst berichtigen und die Änderung gegebenenfalls durch den Personalausweis erhärten.
Ein Polizeibeamter erscheint in der Wohnung einer
Familie und verlangt, den Führerschein eines Familienmitgliedes einzusehen.
Ist seinem Verlangen Folge zu leisten?
a) Ja, wenn der Beamte in einer Verkehrssache recherchiert;
b) in jedem Falle;
c) nein.
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Ein 17jähriger will Fahrunterricht nehmen, den er von seinem Taschengeld bestreitet. Der Fahrlehrer lehnt mit der Begründung ab, er dürfe ihn auch im Fahrschulwagen nicht fahren lassen.
Hat der Fahrlehrer recht?
a) Ja;
b) nein. • '
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In der Praxis halten Autofahrer prinzipiell an Haltestellen von Straßenbahnen, solange ein- und ausgestiegen wird.
Sind sie dazu verpflichtet ?
a) Ja, immer;
b) unter Umständen;
c) nein.
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Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4, 2 StVZO). Das Nichtmitführen des Führerscheins und das Nichtmitführen des Kraftfahr zeugscheins sind nach § 21 StVG strafbar (OLG Düsseldorf, 2 Ss 76/64).
§ 21 StVG besagt; '"Wer den Anordnungen zuwider handelt, die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit ... erlassen worden sind, wird mit Geldstrafe bis zu 150, -- DM oder mit Haft bestraft".
?) b. und 3.; c. Führerscheine geben an, welchen Namen
und welche Anschrift der Inhaber bei Beantragung nachgewiesen hat nicht aber ob Name oder Anschrift noch
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richtig sind (OLG Hamm, 3 Ss 1313/60). Spätere Änderungen des Namens oder der Anschrift brauchen nicht eingetragen zu werden; Berichtigungen durch die zuständige Behörde sind jedoch zulässig. Ändert der Führerscheininhaber die Eintragungen, wird der Führerschein ungültig. Er darf den Führerschein im Straßenverkehr erst wieder verwenden, wenn eine zuständige Behörde die Änderungen bestätigt hat.
Wer dies nicht-beachtet, kann sich nach § 24, V,
1 StVG strafbar machen (nach Liegel Bosselmann).
Der § 24, 1 StVG sieht Geldstrafen bis zu 10 000 DM oder Gefängnis bis zu zwei Monaten vor. Gegen ergänzende Vermerke des Führerscheininhabers auf dem Führerschein wird man jedoch nicht zu unternehmen brauchen, wenn ihr Inhalt richtig ist.
3) a. Die Pflicht, Führer • und Kraftfahrzeugschein zu
ständigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen, besteht auch außerhalb öffentlicher Straßen, solange ein zeitlicher Zusammenhang mit einer Fahrt auf öffentlichen Straßen vorliegt (OLG Schleswig,
Ss 317/59).
4) a. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bestimmt
zwar; "Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer, der hierbei für die Führung des Fahrzeuges verant wörtlich ist, beaufsichtigt wird (§ 6, 1 StVZO).
Aber nach § 7 StVZO darf niemand Kraftfahrzeuge der Klassen 1 und 3 vor Vollendung des 18. Lebensjahres führen. Und das OLG Hamm (3 Ss 1077/61 entschied;
“Zum Zwecke der Ablegung der Prüfung kann sich in der Führung von Kraftfahrzeugen nur üben, wer als Bewerber um eine Fahrerlaubnis altersmäßig überhaupt in Betracht kommt. '*
5) b. Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeugen die
Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- und aussteigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nötigenfalls hat der Fahrzeugführer anzuhalten (§9, 3 StVG).
Abstellen von Lastkraftwagen
als Sondernutzung
Der Verwaltungsgerichtshof München hat. mit Urteil vom 10. 5.1967 - Nr. 154 VIII 65 - (DVB1 1967 S. 919) das Abstellen eines Lastkraftwagens soweit dieser sich normalerweise außer Betrieb befindet auf einer Straße innerhalb einer Siedlung als mit dem Gemeingebrauch nicht verträglich bezeichnet, also Sondernutzung angenommen.
Aus den Gründen;
“Der Streit unter den Parteien bewegt sich demnach ausschließlich um eine Benützung der W. -Straße außerhalb des Gemeingebrauchs, so daß die Frage, ob das Abstellen des Lastkraft wagens durch die Kl. auf der W. -Straße noch vom Begriff des Parkens im Sinne des § 16 StVO umfaßt wird und damit im Rahmen des verkehrsrechtlichen Gemeingebrauchs liegt, nicht zu prüfen ist.' Im übrigen neigt der Senat in Überein stimmung mit dem Erstbericht der Auffassung zu, daß auf Grund des vorliegenden Sadbvethalt.s(abgeschlossenes, reines Wohngebiet mit. Vermietung an Feriengäste) in dem Abstellen des 7-t-Lastkraftwagens auf der W. Straße ein Gemeingebrauch, der sich nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG in den Grenzen der Gern ein Verträglichkeit- zu halten hat, nicht vorliegt. Der Senat könnte auch der Ansicht des BVerwG (Urteil v. 4. 3.1966, DVBL. 66, 406), das schlechthin das Ab stellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Parken zählt, in dieser Allgemeinheit nicht beitreten. Die Straßen

