sofern sie nicht gegen alle Erregertypen (I, II u. III) geimpft wurden,
4.) die noch nicht geimpften Angehörigen vom Impflingen.
Für die Stadt Montabaur findet die 1. Impfung am Donnerstag, den 18. Januar 1968 von 9. 00 - 12. 00 Uhr und von 15. 00 - 18. 00 Uhr in der Joseph-Kehrein-Schule statt Die 2. Impfung ist
am Freitag, den 8. März 1968 von 9. 00 - 12. 00 Uhr yid von 15. 00 - 18. 00 Uhr in der Joseph - Ke, .ein - Schule Es wird darauf hingewiesen, daß die Erziehungsberechtigten eine Einverständniserhlärung unterschrieben zum Impftermin mitbringen bzw. den größeren Kindern mitgeben müssen. Weiterhin sind bereits ausgestellte Impfbücher zum Impftermin mitzubringen. Bei Erstimpfungen werden die Impfbücher im Termin neu ausgestellt.
Montabaur, den 2.1.1968 Stadtverwaltung Montabaur
als Ortspolizeibehörde gez. Mangels .Bürgermeister
1. Nachtragshaushaltssatzung ........
Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Rechnungsjahr 1967 vom 20.12. 1967.
Auf Grund der §§24 und 96 ff. des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - Teil A der Gemeindeordnung (GO) - in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) wurde nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 12.12. 1967 und nach Genehmigung! durch das Landratsamt des Untemester- waldkreises im Montabaur vom 15. 12. 1967 für das Rechnungsjahr 1967 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen, die hiermit öffentlich bekannt ge macht wird;
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um vermindert und damit der Gesamtbe- um trag d. Haushaltspl. ein-
schl. der Nachträge gegenüber auf nunmehr
a) i. ordentl. Haushalt
DM DM
bisher
DM
festgesetzt
DM
d. Einnahm.
172.640,-
2. 978. 234, -
3. 150. 874, -
d. Ausgaben b) i. außeror- dentl. Haush.
172.640,-
2. 978. 234. -
3. 150. 874, -
d. Einnahm.
109.745,-
247. 000, -
356. 745,-
d. Ausgaben
109.745.-
§ 2
247. 000, -
356. 745,-
Die Steuersätze (Hebesätze) für das Rechnungsjahr 1967 werden nicht geändert.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Rechnungsjahr 1967 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag von 300. 000 DM nicht geändert.
§ 4
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung im außerordentlichen Haushaltsplan bestimmt sind, wird gegenüber d. bisherigen Festsetzung i. Höhe v. 222. 000r- DM um 30. 887, - DM erhöht und damit auf 252. 887. -
DM festgesetzt.
Die neu festgesetzten Beträge werden nach dem Nachtragshaushaltsplan für folgende Zwecke verwendet; .Grundstücksankäufe 252. 887, -- DM Der Nachtragshaushaltsplan liegt gemäß § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar vom 27.12.1967 bis 5. 1. 1968 im Rathaus, Zimmer 17 von montags-freitags tägl. von 8. 00-12. 00
und 14. 00 - 16. 30 Uhr öffentlich aus. Montabaur, den 20. Dezember 1967
Stadt-Verwaltung Montabaur Mangels Bürgermeister
S
E
h
g
v
1. Nachtragshaushaltssatzung.
Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung des Hospitalfonds für das Rechnungsjahr 1967 vom 20.12.1967.
Auf Grund der §§ 24 und 101 in Verbindung mit § 79 der GO für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) wurde nach dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 12.12.1967 für das Rechnungsjahr 1967 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird;
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht
vermind.
und damit der Gesamtbe
um
um
trag d. Haushaltsplanes einschließl. d. Nachträge gegenüber auf nunmehr bisher festgesetzt.
a) i, ordentl. Haushalt
DM
DM
DM DM
d„ Einnahmen
17. 677.
_ __
85. 050. - 102. 727, -
d. Ausgaben 17. 677.
b) i. außerordentl.
Haushalt
85.050.- 102.727.-
d. Einnahmen
120.000,
-
297.068,- 417.068.-
d. Ausgaben
entfällt.
120. 000.
§ 2
§ 3
297.068.- 417.068.-
*
entfällt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gemäß § 99 Abs. 3 GO eine Woche lang und zwar vom 27. 12.1967 bis 5.1.1968 im Rathaus Zimmer 17 von montags- freitags tägl. von 8. 00 - 12. 00 und 14. 00 - 16, 30 Uhr öffentlich aus.
Montabaur, den 20. Dezember 1967
Stadt-Verwaltung Montabaur gez. Mangels Bürgermeister
Satzung....
vom 22.12. 1967 der Stadt Montabaur Zur Ergänzung der Satzung vom 20. 4.1966 der Stadt Montabaur über die Beiträge für den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung. (1. Änderung)
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rhld. -Pfalz) in der Fassung vom 25. 9. 1964 (GVBL S. 145) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rhld. -Pfalz vom 8.11.1954 (GVB1. S, 139) in der z. Zt. gültigen Fassung und § 98 der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die städtische Wassereitung und über die Abgabe von Wasser vom 20. 4. 1966 wird auf Beschluß des Stadtrates vom 12.12.1967 folgende Satzung erlassen.
§ 1
a) der § 1 der Satzung vom 20.4.1966 der Stadt Montabaur über die Beiträge für den Anschluß an die städt. Wasserleitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung erhält folgenden Zusatz: 5) Die Beiträge dieser Satzung sind Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer),
Diesen Nettopreisen ist' die Umsatzsteuer in der Höhe hinzuzurechnen, wie sie sich aus dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung ergibt.
b) § 2 derselben Satzung erhält folgenden Zusatz:
9) Die Gebühren dieser Satzung sind Nettopreise im
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Versichei wir, alle bringen.
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