Freitag, v. 15. 00 - 19. 00 Uhr u. nach 20.30 Uhr Samstag, 23.12. v. 10. 00 - 12. 00 Uhr v. 15. 00 - 19. 00 Uhr und nach 20.30 Uhr
14. 00 Uhr für Schwerhörige in der Sakristei Sonntag 24.12. v. 15.00 - 19. 00 Uhr
Am Dienstag soll ab 14. 00 Uhr noch einmal die Kirche vor Weihnachten geputzt werden. Wir bitten unsere Frauen um ihre Mithilfe.
NACHTRAG ZU DEN STANDESAMTLICHEN NACHRICHTEN GGblll*tC 11
Bärbel Schöw, Neustadt, OWW.
Gabriele Dub, Kadenbach
Frank Sturm, Eschelbach
Martina Rita Jahnel. Meudt
Susanne Wibbeling, Ransbach
Anja Eveline Cieslik, Untershausen
Sibylle Becker, Meudt
Heike Blum, Montabaur
Erik Wilhelm Walter, Heiligenroth
Betina Maria Hommrich, Meudt
Burkhard Schmitz, Brückrachdorf
Yvonne Maria Ferdinand, Großholbach
Heide Geyersbach, Pottum
Kerstin Schmitter, Staudt
Guido Hein Willi Molls, Montabaur
Oliver Reiner Teetz, Montabaur
Dirk Wilhelm Hild, Goldhausen
Barbara Amanda Jung, Horbach
Martin Quirrobach, Siershahn
Margarethe Irene Fasel, Eisen.
Ulrike Agnes Bellessem, Neuhäusel
Katja Pastor, Dernbach
Susanne Gabriele Mutschler. Montabaur
Heike Marianne Schuth, Dahlen
Uwe Andreas Grieger, Oberhaid
Gabriele Weilberg, Breitenau
Maria Elisabeth Aller, Selters
Franz Josef Kurtenacker, Kleinholbach
Yvonne Christiane Solbach, Mähren/OWW.
Dominik Wilhelm Falkner, Urbach b. Koblenz Katja Brigitte Dreczkowski, Ebernhahn Alexandra Ursula Quirmbach, Niederahr Andreas. Pohl, Montabaur Klaus Hübinger, Montabaur
Evgl. Kirchengemeinde Montabaur . . . .
Wochenplan für die Woche v. 17.12. 23.12.67
Sonntag, d. 17.12.
Pauluskirche:
9. 00 Uhr Gottesdienst
10.30 Uhr Kindergottesdienst Lutherkirche:
9.30 Uhr Kindergottesdienst
10.30 Uhr Gottesdienst Montag, d. 18.12.
20. 00 Uhr Kirchenchor 20. 00 Uhr Kindergottesdienstvorbereitung Dienstag, d. 19.12,
14.45 Uhr Konfirmandenunterricht 20. 00 Uhr Kirchenvorstand Donnerstag, d. 21.12.
20. 00 Uhr Bibelstunde der landeskirchl. Gemeinschaft
KLEINANZEIGEN
BRIN GEN
GROSSEN
ERFOLG!
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bundesseuchengesetz «, . . . . . • . . „ .
Völlzug des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012)
Das Ministerium des Innern hat durch Anordnung vom 22.
März 1966 (Staatsanzeiger 1966 Nr. 15 Seite 11) aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 bestimmt, daß Personen, die
a) in Molkereien, Rahmstationen und Sammelstellen mit der Behandlung und Bearbeitung der Milch, mit der Herstellung, dem Ausformen und Abpacken von Butter und
Käse und andererrMilcherzeugnissen sowie in Betrieben des Milch- und Lebensmittelhandels mit dem Inverkehrbringen von Milch oder von Milcherzeugnissen in loser Form,
b) mit der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behandlung von Speiseeis oder mit dem Inverkehrbringen von Speiseeis in loser Form,
c) fhit der gewerbsmäßigen Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen oder mit dem Inverkehrbringen dieser Lebensmittel in loser Form,
d) in Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Beherberg- ungsbetriabea Kantinen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit der Zubereitung von Speisen oder Getränken.
e) in Wasserversorgungsanlagen mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
beschäftigt werden oder selbst eine solche Tätigkeit ausüben, in jedem Kalenderjahr bis zu dessen Ablauf in einer Wieder- holungsuntersuchung darauf zu überprüfen sind, ob Hinderungsgründe nach § 17 Bundesseuchengesetz vorliegen. Die betreffende; Personen können sich den Wiederholungsuntersuchungen j
entweder beim Gesundheitsamt oder einem vom Ministerium des Innern hierzu zugelassenen Arzt (die Anschriften der .
Ärzte können beim Gesundheitsamt Montabaur erfragt werden.) unterziehen. ‘
Wer sich der Wiederholungsuntersuchung beim Gesundheits- j
amt in Montabaur, Tiergartenstraße 3, unterziehen möchte^ hat hierzu im Jahre 1968 jeden Dienstag von 8. 00 - 12. 00 Uhr und von 14. 00 - 16. 00 Uhr die Gelegenheit. Untersuchungspflichtige, die sich bis zum Ablauf des Jahres 1968 einer Wiederholungsuntersuchung nicht unterziehen, dürfen ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben. Wer sie weiterbeschäftigt oder wer als Unternehmer selbst eine der unter vorstehenden Buchstaben a) - e) bezeichnete Tätigkeit weiter ausübt, obwohl er sich innerhalb des Jahres 1968 keiner Untersuchung nach § 18 Bundesseuchengesetz unterzogen hat, kann mit einer Geldbuße bis zu 5. 000 DM belegt werden.
Montabaur, den 12.12.1967 Stadtverwaltung Montabau,
als Ortspolizeibehörde Bürgermeister
Realschulabschluß .............
durch das Kr e i s. V o lk s b i ld un g sw e r k :
Neue Möglichkeit im Zweiten Bildungsweg.
Kreis-Volksbildungswerk Unterwesterwald bereitet im Rahmen eines Abendlehrganges auf die Aufnahme in ein Kolleg und auf den Realschulabschluß vor.
Nachdem der Kreisausschuß die Mittel zur Durchführung eines Vorbereitungskurses für die Aufnahme in ein Köleg bereitgestellt hat, beabsichtigt das Kreis-Volksbildurigswerk Unterwesterwald, Ende Januar 1968 einen Abend-Lehrgang zu diesem Zweck und zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Erlangung des Abschlußzeugnisses <?iner Realschule zu eröffnen.
Es will mit dieser Einrichtung dem wachsenden Bedürfnis der berufstätigen Jugend und der Erwachsenen nach weiterführender Bildung mit erhöhten Berechtigungen Rechnung tragen.
In vie nisses und d Zahl Verke Techr Laufb Der v auf di Realsc Ende i eintre gehal' Kölle j schulr Der U Woch< endet Deutsi künde Bilder Vorau gang : Klasse schluC Die T DM. J bezah absol\ zurüd Das K bei de H errate ilun melde 02602,
POS
beim An dei sind b schalt Der Sc bereit
KE*
Ein kl Frager
1. W1 Namei
2. Wie Stadiv
3. Wü
DÖR
Die 1( des W; als eir Monta tätig i (Horre abgefr insbesi Mit de Horre s
Das zv ge leger überwi landes
2/205

