Ausgabe 
2.6.1967
 
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Sonntag, d.

ll m 6, 9.30 Uhr Gottesdienst mit Grundstein­

legung für die neue evang. Kirche an der Elgendorfer Strasse Kirchenbus fährt

14.00 Uhr Dekanatsfrauenhilfetreffen

BEHÖRDE MUSS NICHT PROZESSIEREN

Rechtsstreit um Belästigung eines einzelnen Bürgers

Mittler Fiaee des behördlichen Einschreitens nach dem hrv- missionsschutzgesetz hatte sich kürzlich das Oberverwaltungs­gericht des Landes Nordrhein-Westfalen zu befassen. Der Kläger, der sich durch einen nahegelegenen Betrieb durch Abgase und Dämpfe belästigt fühlte, hatte sich wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung an das zuständige Staat­liche Gewerbeaufsichtsamt gewandt und um Abhilfe ge­beten.

Nach einer Betriebsbesichtigung kam das Gewerbeauf­sichtsamt zu der Überzeugung, daß durch den Betrieb, wegen der dort verwendeten Chemikalien, wohl eine Ge­ruchsbelästigung möglich sei, und zwar bei einer be­stimmten Windrichtung. Erhebliche Belästigungen und Nachteile im Sinne des Immissionsschutzgesetzesseien aber nicht gegeben, so lautete der abschließende Bericht der Be­triebsbesichtigung. Dem Beschwerdeführer würde geraten, eine Privatklage gegen den Betrieb zu führen.

Mit einer Verwaltungsklage verlangte der Beschwerde­führer aber ein Einschreiten des Gewerbeaufsichtsamtes, Letzteres machte geltend, daß aufgrund des Immrssions- schutzgesetzes nur eingeschritten werden könne, wenn erhebliche Belästigungen bestünden.

Als letzte Instanz in der Angelegenheit stellte das Oberver- waltungsgericht (OVG) fest, daß ein Einschreiten der Ge­werbeaufsicht nicht' erforderlich sei. Nach der Fassung des Immissionsschützgesetzes stehe ein Eingreifen der Be­hörde (zur Abwehr von Belästigungen der Allgemeinheit d.

V.) grundsätzlich in deren pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 4 des Gesetzes seien die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall die Ausführungen derjenigen Maßnahmen an­zuordnen, die zur Abstellung der Belästigungen erforder­lich sind und wirtschaftlich vertretbar seien.

Auch hier seien noch die sonstigen Grundsätze des Ord­nungsbehördenrechts zu berücksichtigen, die im Einzel­falle die Behörde berechtigen könnten, ihr Einschreiten abzulehnen. Ein solcher Grundsatz, sei der Subsidiarität, wonach ein Eingreifen zum Schutze eines einzelnen dann nicht erforderlich erscheine, wenn der einzelne seine Rechte selbst wahrnehmen könne und ihm das auch zuzu- müten sei, insbesondere also, wenn er im Zivilrechts­wege sein Recht verfolgen könne.

Wie das Gericht in seinen Entscheidungsgründen noch be­merkte, hätte die Gewerbeaufsicht, wenn sie dem Ver­langen des Klägers nachgegeben hätte, aller Wahrschein­lichkeit .nach einen mindestens recht zweifelhaften Ver­waltungsrechtsstreit durch mehrereinstanzen mit dem Be­trieb führen müssen. Es könne aber, auch bei aller Berück­sichtigung der nachbarschützenden Tendenzen des Im­missionsschutzgesetzes nicht der Sinn dieser Vorschrift sein, eine Behörde zu verpflichten, im alleinigen Interesse eines einzelnen Anliegers einen zweifelhaften Prozess mit dem Betreiber einer gewerblichen Anlage zu führen, wenn für diesen Anlieger die Möglichkeit besteht im Zivilrechts­weg seine angeblichen Ansprüche durchzusetzen und ihm das auch zuzumuten sei. Der Kläger sei zu einem solchen Prozeß wirtschaftlich in der Lage.

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VERBANDS-und VEREINSMITTEILUNGEN

Fanfarenzug der

Freiwilligen Feuerwehr Montabaur

beim Wettstreit am Sonntag, den 28, Mai 1967 in Wirges sehr erfolgreich Der Fanfarenzug der Freiwilligen Feuerwehr Montabaur errang bei dem Wettstreit in Wirges in der Sonderklasse für Fanfarenzüge den ersten Preis im Bühnenspiel und den Stabführ er preis.

Eine Straßenwertung erfolgte bei diesem Wettstreit nicht.

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großer Wettstreit für Tambour - und Fan­farenzüge vom 10, - 12, Juni 1967 in Montabaur,

"Begeistert die Jugend für die Musik - dann steht sie auch im Feuerwehrglied!"

Unter diesem Leitspruch veranstaltet der Fanfarenzug der Freiw, Feuerwehr Montabaur vom 10, - 12. Juni 1967 einen großen Wettstreit für Tambour- und Fanfarenzüge.

An diesem Wettstreit nehmen ca.. 40 Vereine aus ver­schiedenen Ländern unserer Bundesrepublik teil. Dies dürfte nach der gemeldeten Teilnehm erzähl eine der größten Ver­anstaltungen dieser Art in der Bundesrepublik sein.

Die Schirmherrschaft: hat freundlicherweise der Minister­präsident des Landes Rheinland-Pfalz, Herrn Dr.h.c. Peter Altmeier, übernommen. Der Fanfarenzug der Freiw. Feuer­wehr Montabaur und mit ihm die ganze Stadt Montabaur ist stolz darauf. Man hat sich mit dieser Veranstaltung sehr viel vorgenommen und es wurden alle Vorbereitungen getroffen, um dieses Fest zu einem unvergeßlichen Er­lebnis für alle Teilnehmer und Gäste werden zu lassen.

Der Fanfarenzug der Freiw. Feuerwehr Montabaur möchte durch diese Verantaltung nicht nur für die Musik werben, sondern auch für den Dienst am Nächsten, den Dienst der Freiw. Feuerwehr, denn an erster Stelle ist der Fanfaren­zug Montabaur die Nachwuchsquelle für die aktive Wehr, Aus diesem Grunde wurde er vor 15 Jahren von dem leider schon verstorbenen Wehrführer Mathias Groß und dem stellv. Ehrenwehrführer Franz Tilch gegründet. Wie aus der Chronik hervorgeht, bestand die aktive Wehr damals, genau wie heute, aus jungen Menschen, die im "Dienst am Nächsten"ihr Lebensideal gefunden hatten. Aber es waren

Das AMTLICH^ BEKANNTMACHUNGSBLATT erscheint wöchentlich,

bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste I*. 2 vom 1. Okt. 1965.

VERLAGSLEITUNG: Christa Frisch. CHEFREDAKTION u. PRODUKTIONSLEITUNG: Marion Scheidhauer.

DRUCK/VERSAND: Robert Loth.

rt V £ RLA £ S PRIMO-VERLAG HANS SCHMID, SS ^chwe.ler/Saar, Pf. 20, Telefon 06825/5021, Telex 0444826, 6236 Eschborn/Taunus, Telefon 06196 / 41004, Telex 0414396.

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