Sonntag, d.
ll m 6, 9.30 Uhr Gottesdienst mit Grundstein
legung für die neue evang. Kirche an der Elgendorfer Strasse Kirchenbus fährt
14.00 Uhr Dekanatsfrauenhilfetreffen
BEHÖRDE MUSS NICHT PROZESSIEREN
Rechtsstreit um Belästigung eines einzelnen Bürgers
Mittler Fiaee des behördlichen Einschreitens nach dem hrv- missionsschutzgesetz hatte sich kürzlich das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zu befassen. Der Kläger, der sich durch einen nahegelegenen Betrieb durch Abgase und Dämpfe belästigt fühlte, hatte sich wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung an das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt gewandt und um Abhilfe gebeten.
Nach einer Betriebsbesichtigung kam das Gewerbeaufsichtsamt zu der Überzeugung, daß durch den Betrieb, wegen der dort verwendeten Chemikalien, wohl eine Geruchsbelästigung möglich sei, und zwar bei einer bestimmten Windrichtung. Erhebliche Belästigungen und Nachteile im Sinne des Immissionsschutzgesetzesseien aber nicht gegeben, so lautete der abschließende Bericht der Betriebsbesichtigung. Dem Beschwerdeführer würde geraten, eine Privatklage gegen den Betrieb zu führen.
Mit einer Verwaltungsklage verlangte der Beschwerdeführer aber ein Einschreiten des Gewerbeaufsichtsamtes, Letzteres machte geltend, daß aufgrund des Immrssions- schutzgesetzes nur eingeschritten werden könne, wenn erhebliche Belästigungen bestünden.
Als letzte Instanz in der Angelegenheit stellte das Oberver- waltungsgericht (OVG) fest, daß ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht nicht' erforderlich sei. Nach der Fassung des Immissionsschützgesetzes stehe ein Eingreifen der Behörde (zur Abwehr von Belästigungen der Allgemeinheit d.
V.) grundsätzlich in deren pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 4 des Gesetzes seien die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall die Ausführungen derjenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Abstellung der Belästigungen erforderlich sind und wirtschaftlich vertretbar seien.
Auch hier seien noch die sonstigen Grundsätze des Ordnungsbehördenrechts zu berücksichtigen, die im Einzelfalle die Behörde berechtigen könnten, ihr Einschreiten abzulehnen. Ein solcher Grundsatz, sei der Subsidiarität, wonach ein Eingreifen zum Schutze eines einzelnen dann nicht erforderlich erscheine, wenn der einzelne seine Rechte selbst wahrnehmen könne und ihm das auch zuzu- müten sei, insbesondere also, wenn er im Zivilrechtswege sein Recht verfolgen könne.
Wie das Gericht in seinen Entscheidungsgründen noch bemerkte, hätte die Gewerbeaufsicht, wenn sie dem Verlangen des Klägers nachgegeben hätte, aller Wahrscheinlichkeit .nach einen mindestens recht zweifelhaften Verwaltungsrechtsstreit durch mehrereinstanzen mit dem Betrieb führen müssen. Es könne aber, auch bei aller Berücksichtigung der nachbarschützenden Tendenzen des Immissionsschutzgesetzes nicht der Sinn dieser Vorschrift sein, eine Behörde zu verpflichten, im alleinigen Interesse eines einzelnen Anliegers einen zweifelhaften Prozess mit dem Betreiber einer gewerblichen Anlage zu führen, wenn für diesen Anlieger die Möglichkeit besteht im Zivilrechtsweg seine angeblichen Ansprüche durchzusetzen und ihm das auch zuzumuten sei. Der Kläger sei zu einem solchen Prozeß wirtschaftlich in der Lage.
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VERBANDS-und VEREINSMITTEILUNGEN
Fanfarenzug der
Freiwilligen Feuerwehr Montabaur
beim Wettstreit am Sonntag, den 28, Mai 1967 in Wirges sehr erfolgreich Der Fanfarenzug der Freiwilligen Feuerwehr Montabaur errang bei dem Wettstreit in Wirges in der Sonderklasse für Fanfarenzüge den ersten Preis im Bühnenspiel und den Stabführ er preis.
Eine Straßenwertung erfolgte bei diesem Wettstreit nicht.
»Kä
großer Wettstreit für Tambour - und Fanfarenzüge vom 10, - 12, Juni 1967 in Montabaur,
"Begeistert die Jugend für die Musik - dann steht sie auch im Feuerwehrglied!"
Unter diesem Leitspruch veranstaltet der Fanfarenzug der Freiw, Feuerwehr Montabaur vom 10, - 12. Juni 1967 einen großen Wettstreit für Tambour- und Fanfarenzüge.
An diesem Wettstreit nehmen ca.. 40 Vereine aus verschiedenen Ländern unserer Bundesrepublik teil. Dies dürfte nach der gemeldeten Teilnehm erzähl eine der größten Veranstaltungen dieser Art in der Bundesrepublik sein.
Die Schirmherrschaft: hat freundlicherweise der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz, Herrn Dr.h.c. Peter Altmeier, übernommen. Der Fanfarenzug der Freiw. Feuerwehr Montabaur und mit ihm die ganze Stadt Montabaur ist stolz darauf. Man hat sich mit dieser Veranstaltung sehr viel vorgenommen und es wurden alle Vorbereitungen getroffen, um dieses Fest zu einem unvergeßlichen Erlebnis für alle Teilnehmer und Gäste werden zu lassen.
Der Fanfarenzug der Freiw. Feuerwehr Montabaur möchte durch diese Verantaltung nicht nur für die Musik werben, sondern auch für den Dienst am Nächsten, den Dienst der Freiw. Feuerwehr, denn an erster Stelle ist der Fanfarenzug Montabaur die Nachwuchsquelle für die aktive Wehr, Aus diesem Grunde wurde er vor 15 Jahren von dem leider schon verstorbenen Wehrführer Mathias Groß und dem stellv. Ehrenwehrführer Franz Tilch gegründet. Wie aus der Chronik hervorgeht, bestand die aktive Wehr damals, genau wie heute, aus jungen Menschen, die im "Dienst am Nächsten"ihr Lebensideal gefunden hatten. Aber es waren
Das AMTLICH^ BEKANNTMACHUNGSBLATT erscheint wöchentlich,
bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste I*. 2 vom 1. Okt. 1965.
VERLAGSLEITUNG: Christa Frisch. CHEFREDAKTION u. PRODUKTIONSLEITUNG: Marion Scheidhauer.
DRUCK/VERSAND: Robert Loth.
rt V £ RLA £ S PRIMO-VERLAG HANS SCHMID, SS ^chwe.ler/Saar, Pf. 20, Telefon 06825/5021, Telex 0444826, 6236 Eschborn/Taunus, Telefon 06196 / 41004, Telex 0414396.
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