Ausgabe 
31.3.1967
 
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"AUS DER RECHTSPRECHUNG"

Wer haftet für Schäden beim Abschleppen eines "Unfällers"

Nach Unfällen veranlaßt die Polizei, insbesondere wenn der Fahrzeughalter nicht erreichbar oder nicht handlungsfähig ist, das Abschleppen des Unfallfahrzeuges. In gleicher Weise greift sie ein, wenn ein Kraftfahrzeug als Beweismittel sichergestellt oder wegen schwerwiegender Mängel aus dem Verkehr gezogen werden muß. Da die Polizei meist über eigene Abschleppfahrzeuge nicht verfügt, muß sie sich da­bei die Hilfe privater Abschleppunternehmen bedienen. Wer aber haftet für Schäden, die beim Abschleppen eintreten?

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat diese Frage in einem Urteil (4 U 133/65) beantwortet. Die Polizeibehörde kann nur subsidär in Anspruch genommen werden, nämlich nur, wenn der Ersatzberechtigte keine andere Ersatzmöglichkeit hat. Eine solche andere Ersatzmöglichkeit besteht aber in aller Regel. Der Geschädigte kann sich unmittelbar an das Abschleppunternehmen halten, wenn dieses beim Abschlep­pen fehlerhaft vorgesehen ist, also schuldhaft gehandelt hat.

Das Oberlandesgericht faßt dies dahin zusammen: "Beauf- j tragt die Polizei ein privates Abschleppunternehmen, einen Verkehrs unsicheren Kraftwagen durch Abschleppen auf den Hof einer Polizeidienststelle aus dem Verkehr zu ziehen, so handelt sie in mittelbarer Ausübung hoheitlicher Gewalt. Die Polizeibehörde haftet deshalb nur nach § 839 BGB. Dem Ab­schleppunternehmer wird mit dem Abschleppen kein öffent­liches Amt im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes anver­traut. Er bleibt für eine Schadenzufügung beim Abschleppen dem Geschädigten nach den allgemeinen Grundsätzen des §

823 BGB verantwortlich. Damit entfällt die subsidäre Haftung der Polizeibehörde (Land oder Stadt) aus § 839 Abs. 1 BGB".

Der PKW wird eingezogen

Das zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs hat eine Neuerung gebracht, die manchem recht teuer zu stehen kom­men kann. Es kann nämlich jetzt das Fahrzeug entschädigungs­los zugunsten des Staates eingezogen werden, wenn es der Eigentümer führt, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot verhängt oder ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Mit dieser Bestimmung sollen vor allem jene Täter getroffen werden, die beharrlich dem gegen sie ergangenen Urteil zuwider­handeln.

Zweifel bestanden bisher, ob die Einziehung des Fahrzeuges auch schon dann erfolgen kann, wenn dem Täter die Fahrer­laubnis nur vorläufig entzogen worden ist. Das Oberlandesge­richt Hamm hat dies in einem Urteil (2 Ss 447/66) bejaht.

Es vertritt mit wohlerwogenen Gründen die Auffassung, daß die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die mit der Be­schlagnahme des Führerscheins verbunden ist, die Vorausset­zung erfüllt, unter denen die Einziehung des zur Tat benütz­ten Kraftfahrzeuges zulässig ist. Wenn auch nach dem Wil­len des Gesetzgebers und der Praxis der Gerichte die Einzie­hung nur bei Wiederholungstätern in Betracht kommt,: so ist es doch immer ein großes Risiko, trotz endgültiger oder vor­läufiger Entziehung der Fahrerlaubnis oder während der Dauer eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug zu führen; es kostet mit Sicherheit eine neue Strafe, kann aber auch den Verlust des Fahrzeugs zur Folge haben.

FÜR SIE NOTIERT

Vereitelung des Beweises

Das Gericht ordnet eine Ortsbesichtigung in einem Mietpro­zeß an. Es bestellt einen Sachverständigen, der sich an Ort und Stelle alles ansehen soll. Gestattet jetzt eine Prozeß- partei dem Sachverständigen oder dem Richtet nicht den Zutritt, so ist das für das Gericht höchst einfach:

»Im Wege freier Beweiswürdigung wird ein solches Verhalten einer Prozeß partei gewertet. Das Gericht zieht dann zwangs­läufig den Schluß; Diese Prozeßpartei verhindert die Beweis­

führung. Das bedeutet für das Gericht, daß der Beweis der Gegenseite damit als geführt angesehen wird. Hinterher kann dann die Partei, die die Ortsbesichtigung verweigert oder dem Sachverständigen den Zutritt verboten hat, nicht damit kom­men, tatsächlich sei ja der Sachverhalt anders gewesen. Sie hat den Beweis durch ihre Weigerung törichterweise verhin­dert und wird daher als beweisfällig behandelt bzw. der Be­weis der Gegenseite wird als geführt angesehen.

Zoll-Überraschungen für Briefmarkensammler Sendungen mit Sammlerbriefmarken aus dem Ausland unter­liegen Eingangsabgaben. Allerdings ist die Belastung (4% vom Wert nach Tarif Nr. 99.04) gering; da im Postverkehr Abgaben unter 1, - DM nicht erhoben werden, bleiben Sendungen bis zu einem Wert von 25, - DM praktisch frei. Wenn aber die Post die Sendung, die äußerlich oft nicht als Zollgut erkenn­bar ist, unmittelbar dem Empfänger aushändigt, wird die Sache fatal; Dann ist nämlich Zollgut der zollamtlichen Über­wachung vorenthalten worden, und es entsteht die Zollschuld nach § 57 ZollG in Verb, mit § 148 Allg.Zollordnung in Höhe von 15% (für Nicht-EWG-Ware). Damit kostet die Sendung, die eben noch frei war, jetzt plötzlich 3,75 DM; In einem solchen Fall möge man sich schleunigst zum Zollamt begeben; trifft den Empfänger kein Verschulden für die Vorenthaltung des Zollgutes, so wird das Zollamt im allgemeinen noch den niedrigen Satz anwenden. Unternimmt man dagegen nichts, so macht man sich u.U. der Steuerhinterziehung schuldig.

Ich will aber nicht gemannt werden!

So sagen kluge Leute ihrem Steuerberater und bitten ihn, doch einmal grundsätzlich eine sie drückende Steuerrechtsfrage beim Finanzamt ohne Namensnennung vorzulegen. Regelmäßig wird das Finanzamt auf diese Anfrage nicht eingehen. Die Behörde muß nämlich den Sachverhalt, den sie steuerlich aufgrund der Anfrage beurteilen soll, selbst überprüfen. Es könnten sich durchaus Gesichtspunkte ergeben, die in der Anfrage absicht­lich oder versehentlich nicht mitgeteilt worden sind und die das Finanzamt für wichtig hält. Mitunter gehört sogar der be­treffende anfragende Steuerpflichtige nicht einmal zum Be­reich des angefragten Finanzamtes. Daher kann man nicht mit Rechtsfragen ungenannt an das Finanzamt herantreten. Abstrakte Rechtsfälle oder reine Rechtsfragen zu beantworten, ist nicht Aufgabe der Finanzämter.

Plattenleger zwischen den Miihlsteinen der Justiz

Haftet der Plattenleger für die von einem anderen Unterneh­mer mangelhaft geleisteten Vorarbeiten des Estrichs bzw. der Wand, die die Plattenlegerfirma ihrerseits belegen soll? Im 1. Plattenlegerurteil stellte sich der VI. Zivilsenat des BGH auf den Standpunkt, eine Plattenlegerfirma sei auch für Mängel der Vorleistungen eines anderen Unternehmers verantwortlich, wenn sich dadurch bei ihren Platten nachträglich Mängel zei­gen. Der VII. Zivilsenat rückte 8 Jahre später von dieser Auf­fassung ab. Wenn der Unterboden oder die Wand Mängel zei­ge, die auf Fehlern eines anderen Unternehmers beruhten, könne der Plattenleger nur haftbar gemacht werden, wenn er als Fachmann den Mangel der Vorleistung im Hinblick auf seine eigenen Platten erkennen konnte. Unzumutbare Nach­prüfungspflichten über sein Fachgebiet hinaus können ihm nicht auferlegt werden.

MISSTRAUE

dem Geschäftemacher, wenn er schwört, dem Trunkenbold, wenn er betet, der Frau, wenn sie weint, dem Politiker vor der Wahl.

Im Mitteilungsblatt geworben,

enthebt Sie aller Absatzsorgen.

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