Ausgabe 
17.3.1967
 
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Wo Tempo 100 mit einem Sportwagen und einem erst - Massigen Fahrer noch angemessen sein kann - selbst wenn die Fahrbahn feucht ist und sich die Straße schlängelt - da kann Tempo 60 mit einem anderen Fahrzeug schon lange nicht mehr angemessen sein.

Wer z.B. 30 km/h auf einer nassen Kopfsteinpflaster - Straße auf einen Zebrastreifen zufährt, auf dem sich schon Fußgänger befinden, fährt nicht angemessen !

Eine Geschwindigkeit von 40 oder gar 50 km/h ist dann meistens nicht mehr angemessen, wenn man auch nur fUr den Bruchteil einer Sekunde damit rechnen muß, daß ein Kind im Spiel auf die Fahrbahn rennt:

Runter mit dem Tempo, Fuß in Bremsbereitschaft, wenn ein Ball oder ein Roller scheinbar " herrenlos am Straßenrand liegen.

Wenn auf einer sonst freien und übersichtlichen Land - Straße ein Bus hält, ist Tempo 80 oder mehr nicht ange­messen.

Man muß mitdenken und in solchen Fällen stets damit rechnen, daß andere sich nicht rücksichtsvoll und um - sichtig genug verhalten.

Angemessen fährt nach Meinung der Bundesverkehrswacht immer, wer sich voraus - schauend, nachgiebig und defensiv verhält.

pefensiv heißt, etwas von sich abzuwenden. Nur wer Ge­fahren rechtzeitig vorausschaui,erkennt und durch Gegen­manöver abwendet, fährt der Lage gemäß angemessen.

Bei der Beurteilung, welche Geschwindigkeit als ange - messen gelten kann, kommt es ganz besonders auf die Witterung an.

Ein Autofahrer muß heutzutage ein besonders ausge - prägtes Anpassungsvermögen besitzen.

Der mit angemessener Geschwindigkeit seinen Wagen lenkende Fahrer rechnet damit, daß bei Nässe die Brems­wege länger werden, daß bei Wasser auf der Straße die Räder beim Bremsen schnell blockieren können., daß auf Laub Rutschgefahr besteht, daß ein Schmierfilm auf der Windschutzscheibe zu sehr gefährlicher Blendung führen kann, wenn von vorne Scheinwerfer dagegen strahlen. Beobachtung des Wetters, der Mitmenschen, der anderen Fahrzeuge verraten dem Kundigen viel und erleichtern es ihm, seine Geschwindigkeit der Lage angemessen ein­zurichten.

Vergessen wir aber dies nicht, rät die Bundesverkehrswacht: Wer wenig fährt, hat wenig Erfahrung und kann nicht be­urteilen, was angemessen ist.

Machen wir ihm doch durch vorbildliches Fahrverhalten deutlich, wie man der jeweiligen Lage entsprechend fährt.

Das gute Beispiel war noch stets von Nutzen.

10 % aller tödlichen Straßenverkehrsun - fälle des Jahres 1966

sind durch Mißachten der Vorfahrt und der Verkehrsregelung verursacht worden.

Bei dieser Unfallart überwiegen die Unfälle innerorts- Nach Mitteilung der Bundesverkehrswacht ist es erstaunlich, daß am zahlreichsten nicht etwa das Außerachtlassen der "Rechts-Kurs vor Links-Regelung " war, sondern das Nicht - beachten der Verkehrszeichen.

FÜR SIE NOTIERT

Auf dem Hin - oder Rückweg : das ist die Frage

In der Gemeinschaftszelle der Strafanstalt trafen sie sich mit der üblichen Frag#;

" Warum bist du hier ?

Der erste hatte die Drähte der Umzäunung durchschnitten, um auf diese Weise in ein Grundstück zu kommen, wo er

einen abgestellten Pkw stahl.

Das ist schwerer Diebstahl ( Einbruch in einen umschlossenen Raum, damit Zuchthausstrafe, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten ).

Sein Kollege stahl auch ein altes Auto.

Um es leichter wegschaffen zu können, durchschnitt auch er, jedoch erst auf dem Rückweg ,die Drähte der Um­zäunung und kam so mit dem guten Stück fix auf die Land­straße.

Das ist nur einfacher Diebstahl, weil er den Pkw vorher gestohlen hat und erst beim Abtransport, also nach vollen­detem Diebstahl, die Drähte der Umzäunung durchschnitt. Das Recht geht seltsame Wege, stellten die beiden Diebe fest.

Französische Notare sind schlagfertig: Einem alten Rechtsbuch entnahmen wir:

Ein franz. Edelmann hatte einen Onkel vor 200 Jahren beerbt. Dadurch waren ihm Besitzungen in Spanien zu­gefallen.

Zu deren Regelung schickte er mit allen möglichen Vollmachten seinen Notar nach Barcelona. Ganz so glatt und vorteilhaft war dort die Sache aber nicht gelaufen. Mit wachsendem Unmut hörte sich der Auftraggeber den Bericht seines Notars nach dessen Rückkehr aus Spanien an.

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