Ausgabe 
17.3.1967
 
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11.05 Uhr Kindergottesdienst

11.00 Uhr Buchausleihe in der Gemeindebücherei 15. 00 Uhr Gottesdienst in Horressen Donnerstag: Gründonnerstag 23.3.1967

20.00 Uhr Abendmahlgottesdienst Karfreitag, den 24.3.1967

8.30 Uhr Frühgottesdienst und Abendmahl 10. 00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Bundesseuchengesetz

Es besteht Veranlassung, nochmals eindringlich darauf hinzuweisen, daß alle Personen, die in Betrieben be - schäftigt sind, die mit der gewerbsmäßigen Gewinnung Bearbeitung oder Verarbeitung von Fleisch oder Fleisch­erzeugnissen, mit der Zubereitung von Speisen oder Ge­tränken, mit der Herstellung oder Behandlung von Speise­eis in loser Form, oder mit den Inverkehrbringen dieser Lebens- und Genußmittel zu tun haben, gemäß § 18, Abs.2, Satz 1 des Bundesseuchengesetzes untersucht sein müssen.

Diese Untersuchung muß jährlich wiederholt werden.

Wir machen die in Frage kommenden Betriebe und Personen darauf aufmerksam, daß die Möglichkeit besteht, jeden Dienstag von 8. 00 - 12. 00 und von 14. 00 - 16. 00 Uhr sich dieser Wiederholungsuntersuchung beim Staatlichen Gesundheitsamt in Montabaur zu unterziehen.

Montabaur, den 10. März 1967

Stadtverwaltung Montabaur- als Ortspolizeibehörde Mangels Bürgermeister

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

zum Schutze gegen die Maul- und Klauen - seuche vom 7. März 1967

Aufgrund der §§ 18 und 23 des Viehseuchengesetzes vom 26.6. 1909 ( RGBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. 7.1965 (BGBl. S. 627) des § 1 des Preuß, Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25.7.1911 ( GS. S. 149) und der §§ 1 und 2 der zweiten Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 12.12.1966 (B GBl. I S. 678) wird folgendes angeordnet:

§ 1

In allen Gemeinden des Unterwesterwaldkreises ( soweit sie nicht Maul- und Klauenseuche - Sperrbezirke sind ) sind die über 6 Wochen alten Rinder und über 6 Wochen alten Schafe und Ziegen, die mit Rindern zusammen gehalten werden, mit trivalenter Vaccine gegen Maul- und Klauen­seuche zu impfen.

§ 2

Die Impfungen sind nach Anweisung und unter Leitung des Veterinäramtes Montabaur durchzuführen. Die Kosten der Impfungen werden je zur Hälfte von der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz und vom Land getragen.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Strafbestimmungen der §§74 ff. des Viehseuchengesetzes.

§4

Diese Viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Montabaur , den 9. März 1967

Landratsamt Montabaur, gez. Menzel, Reg.-Rat Stadtverw. Montabaur - als Ortspolizeibehörde - gez. Mangels - Bürgermeister -

Auslegung des Wählerverzeichnisses

für die Landtags wähl am 23.4.1967 Das Wählerverzeichnis der Stadt Montabaur liegt in der Zeit vom 15. März bis 22. März 1967 an Sonn- und Feier­tagen von 10. 00 - 12. 00 Uhr , an den Wochentagen von 8. 00 - 16. 30 Uhr , am Samstag von 10» 00 - 12, 00 Uhr

im Rathaus, Zimmer 9/10 zu jedermanns Einsicht aus.

II.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungszeit , bis spätestens am 22. März 1967 bis 12.30 Uhr bei der Stadtverwaltung Montabaur Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden.

III.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat spätestens bis 14. März 1967 eine Wahlbenachrichtigung erhalten.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß spätestens bis 22. März 1967 Einspruch einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann,

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wähler - Verzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlraum seines Stimmbezirks sein Wahlrecht ausüben, sofern er nicht im Besitz eines Wahlscheins ist.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

V.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe - rechtigter,

a) wenn er sich am Tage der Wahl während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbezirks aufhält,

b) wenn er nach Ablauf der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen änderen Stimmbezirk verlegt,

c) wenn er infolge Krankheit, höhen Alters, eines kör­perlichen Gebrechens oder sonst seines körperl ichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahl­berechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß des Wähler­verzeichnisses im Einspruchsverfahren festgestellt wird.

Wahlscheine können bis zum Tage vor der Wahl 12. 00 Uhr bei der Stadtverwaltung Montabaur, Zimmer 9/10 mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Grund für die Aus­stellung des Wahlscheins ist glaubhaft zu machen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen daß er dazu berechtigt ist.

Aus dem Antrag muß sich ergeben, ob der Wahlberechtigte durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl abstimmen will.

VI.

Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein beantragt und dabei angegeben hat, durch Briefwahl abstimmen zu wollen, erhält mit dem Wahlschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel

einen amtlichen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß und

einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der An­schrift des Kreiswahlleiters, an den der Wahlbrief zu

Das AMTLICHE BEKANNTMACHUNGSBLATT erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1. Okt, 1965.

HERAUSGEBER: Hans Schmid. VERLAGSLEITUNG: Christa Frisch. CHEFREDAKTION u. PRODUKTIONSLEITUNG: Marion Scheidhauer. ANZEIGENLEITUNG: Erich Meiers. DRUCK/VERSAND: Robert Loth.

DRUCK und VERLAG: PRIMO-VERLAG HANS SCHMID, 6689 Merchweiler/Saar, Pf. 20, Telefon 06825/5021, Telex 0444826, 6236 Eschborn/Taunus, Telefon 06196 / 41004, Telex 0414396,

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