Ausgabe 
24.2.1967
 
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aur waren. Hoffentlich wird es in nicht allzuferner Zeit ge- ingen, durch gründliche Forschung auch diese Periode aus em bisherigen Dunkel in das Licht der Geschichte zu rücken.

)ie älteste in Montabaur befindliche Quelle, aus der wir wie- |er Kenntnis von Juden erhalten, stammt aus dem Jahre 1674.

:s ist ein Geschäftsbuch eines Händlers Jakob Hirsch, das über eine Tätigkeit in und außerhalb von Montabaur genaue Auf­lehnungen enthält. Aus dem Jahre 1710 ist ferner noch ein Vertrag erhalten, der von einem jüdischen Bewohner im Hau- e Hinterer-Rebstock 12 mit einem Bewohner des anschlies- enden Hauses wegen Regelung der Wasserabfuhr abgeschlos- en wurde.

)er im Jahre 1752 angefertigte Vorhang für die heilige Lade äßt die Folgerung zu, daß die jüdischen Bewohner in einem letraum - nach der Überlieferung ist es das Haus Vorderer­lebstock 26 - Gottesdienst abhielten ; denn die im Jahre 1780 estgelegte Platzordnung gibt uns sowohl über die vergebenen 13 Plätze, als auch über die Namen der Platzinhaber genaue Auskunft. Rückschlüsse aus diesen Quellen auf die Größe der Jemeinde für die Zeit bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts las­en die angegebenen Quellen nicht zu. Doch ist die Annahme lerechtigt, daß die Gemeinde im 14. Jahrhundert nicht ganz inbedeutend gewesen ist, da die im Memorbuch aufgeführten Jemeinden sämtlich Synagogen besaßen, in denen Gottes - lienst abgehalten wurde.

)ie vermutlich älteste Urkunde, die sich im Besitze der Stadt dontabaur befindet und auf Juden Bezug nimmt, ist die Juden- irdnung vom 10. Mai 1777, die in Montabaur galt.

Lum Verständnis dieser Judenordnung sei auf folgendes hinge- riesen : Nach den Kreuzzügen nahmen die Kaiser die Juden n Schutz. Aus diesem Schutz entwickelte sich im Laufe der Leit die sogenannte Kammerknechtschaft für alle Juden des leiches. Sie sollten als servi-camerae, Kammerknechte oder 'Abhängige der Kammer" den kaiserlichen Schutz genießen ind hierfür Abgaben an den Kaiser entrichten. Bald trat die irhebung der Abgaben in den Vordergrund. Die Juden wurden ür ihre Herren eine vorzügliche Quelle zur Aufbesserung der ünkünfte. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts kam der Grund- atz zur Anwendung, daß der Besitz den Juden nur precario 'bittweise" gehöre. Sie mußten bei der Krönung eines neuen Kaisers sich jedesmal diesen Schutz erneuern lassen und hier- iir eine außerordentliche Abgabe -Königssteuer - zahlen, die /om 15. Jahrhundert an allgemein wurde. Der Kaiser konnte lieses Schutzrecht als königliches Regal auf andere ( Landes- lerren, Bischöfe, Städte) übertragen. Hierdurch wurden sie nit der Zeit landesherrliche oder städtische Kammerknechte md in ihrer Freizügigkeit beschränkt. Zu der bedeutenden, licht überall gleichen Steuer für den Schutz, der in beson- ieren Schutzbriefen verbürgt war, mußten noch andere Ab­gaben entrichtet werden, wie z. B. der güldene Opferring 'on Ludwig dem Bayer ( 1342) .

iach der Ordnung vom 10. Mai 1777 gab es einen zweifachen udenschutz : einen allgemeinen Landschutz und einer Karne- alschutz. Beide Gattungen von Schutzjuden fanden sich im tote Montabaur und zwar die ersteren, 8 an der Zahl, in Montabaur, die anderen, 4 an der Zahl, in Meudt.

rie vom Mittelalter herstammende Beschränkung für Juden, in besonderen Quartieren zu wohnen, führte häufig dazu, die­

selben als Judengasse zu bezeichnen. Die Bezeichnung Juden - gasse in unserer Stadt steht jedoch vermutlich in keinerlei Beziehung zu dieser Beschränkung, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es auch in unserer Stadt ein Ghetto gab. Im allgemeinen war ein Ghetto ( Judengasse) nur in größeren Städten anzutreffen.

In der unsicheren Zeit des Mittelalters konnte man bei Reisen sich von dem Schutzherrn gegen eine Steuer ein sicheres Ge­leit erwerben ( Geleitzoll) . Geleit ist der Schutz, den der Landesherr dem Reisenden innerhalb seines Gebietes gegen eine gewisse Abgabe gewährte, um ihn vor den Gefahren der Wege und des Raubrittertums zu bewahren. Dieser Zoll wurde bis Ende des 18. Jahrhunderts als Leibzoll erhoben. Der letzte Schutzbrief in Montabaur wurde im Jahre 1808 für Manche Löb ausgestellt und befindet sich wie noch manche andere Urkunde im Besitz der Familie.

Das preußische Edikt vom Jahre 1812 beseitigt die mittelal­terlichen Beschränkungen und erklärt die Juden als preußische Staatsbürger. Eine vollständige Regelung erstrebte das Gesetz vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden. Die Ver­fassung vom 31. Januar 1850 sprach ihre volle Gleichberech­tigung aus. Das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869, welches auch für Nassau in Kraft trat, hat alle noch bestehenden Beschrän­kungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der Ju­den aufgehoben.

Nach der Instruktion für die israelitischen Kultusgemeinden des Herzogtums Nassau vom 7. 1. 1852, die die erste von der Regierung für jüdische Gemeinden erlassene Ordnung bildet, werden die Vorsteher der Israelitischen Gemeinde auf Vor­schlag der Mitglieder der Kultusgemeinde vom herzoglichen Kreisamt ernannt. Die Instruktion umschreibt ganz ausführlich das Tätigkeitsfeld des Vorstehers, sowie der beiden Vorstands­gehilfen. Seit 1852 ist die israelitische Gemeinde in Montabaur dem Bezirksrabbinat Ems an geschlossen, wo von 1866-1887 Rabbiner Dr. Hochstätter , 1887- 1889 Rabbiner Dr. Kopfstein amtierten und bis zum heutigen Tage Dr. Weingarten als Be­zirksrabbiner fungiert.

Der erste Betsaal, über dessen Eröffnung keine Belege vorhan­den sind, befand sich bis 1889 in der Straße Vorderer-Reb- stock 26. Im Jahre 1883 wurde schon von vielen Mitgliedern der Wunsch ausgesprochen, ein neues Gotteshaus zu errichten, da das alte den gestellten Anforderungen nicht mehr entsprach. Die Verwirklichung konnte jedoch erst 6 Jahre später vorge­nommen werden, und so erwarb die Gemeinde zur Errichtung der Synagoge das Grundstück von Frau Jakob Löb II. Witwe in der Wallstraße. Im Frühjahr 1889 schritt man zum Bau des Gotteshauses, welches schon im Dezember 1889 seiner Bestim­mung übergeben wurde. Die feierliche Einweihung fand unter zahlreicher Beteiligung der hiesigen Bevölkerung am Freitag, den 20. und Samstag, den 21. Dezember 1889 statt. Der Ab­schiedsgottesdienst wurde nachmittags 1 Uhr in der alten Sy­nagoge abgehalten, wobei Herr Bezirksrabbiner Dr. Silberstein, Wiesbaden, - das Emser Rabbinat war noch nicht besetzt - die Abschiedspredigt hielt. Nachdem sich der Festzug nach traditionellem Brauch von der alten zur neuen Synagoge be­wegt hatte, hielt bei den Einweihungsfeierlichkeiten Dr. Sil­berstein die Festansprache. Die Feier war von Gesangsvorträ­gen des Synagogenchors und des Gesangvereins Mendelssohn- Bartholdy umrahmt.

- Fortsetzung folgt -

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