Ausgabe 
18.11.1966
 
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höhere Schule von Montabaur; auch der Nachwuchs für den Volksschullehrerstand besucht jetzt das Gymnasiüm, um nach dessen Erledigung auf die pädagogische Akademie in Bonn oder Frankfurt a. M. überzugehen. In den Jahren 1925- 1927 bestand in Montabaur der Plan einer staatlichen Aufbauschule, die das alte Seminargebäude beziehen sollte.

Das Gymnasium mußte diesen Plan bekämpfen, weil sein eigenes Weiterbestehen dadurch bedroht worden wäre. Ein Er­gebnis wurde nicht erzielt.

Fortsetzung folgt,

RENTENZAHLUNGEN Monat Dezember

Die Zahlung der Versorgungsrenten erfolgt am 2 9. Dezember 1966 Die Zahlung der Versicherungsrenten erfolgt am 1. Dez em ber 196 6.

AUS DEM KOMMUNALEN LEBEN

Der Detektiv ging leer aus

Siebzehn Stunden lang beobachtete ein Detektiv eine junge Dame in einem Kurort, um festzustellen, ob sie sich mit einem Herrn trifft. Als das Detektivbüro von dem Auftrag­geber das Honorar von 539,60 Mark einkassieren wollte, wei­gerte sich der Auftraggeber zu zahlen. Die Klage des Detektiv­büros wurde vom Amtsgericht Altena in Westfalen mit der interessanten Begründung abgewiesen, der auf Überwachung einer Person gerichtete Vertrag sei wegen Verstoßes gegen Artikel I Abs. 2 Grundgesetz nichtig.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruhe darauf, daß die Menschenwürde unantastbar sei und niemand im Rahmen der sittlichen Ordnung an der freien Entfaltung seiner Persönlich­keit gehindert werden dürfte. Eine solche Behinderung stelle aber das Gefühl dar, an seinem Urlaubsort auf Schritt und Tritt verfolgt und beschlichen zu werden. Niemand habe das Recht, in das Privatleben oder die Intimsphäre eines Menschen einzudringen, um mehr zu erfahren, als dieser ihm freiwillig offenbart.

Recht auf Information

In einem Rechtsstreit gegen das Land Nordrhein-Westfalen ent­schied der 1. Senat des Bundesgerichts in Kassel, daß es zu den Pflichten des Arbeitgebers im Öffentlichen Dienst gehöre, seinen Arbeitnehmern über die Versorgungsmöglichkeiten zu informieren, die der Versorgung im Alter dienen.

Ein Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes, der dies unterlasse, verstoße gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht und handele schuldhaft, wenn den Arbeitnehmern in Fragen der Altersver­sorgung unzutreffende Auskünfte von den Personalabteilungen gegeben würden.

Unter Aufhebung vorinstanzlicher Entscheidungen verurteilte der Erste Senat des BAG das Land Nordrhein-Westfalen, ei­nem im Jahre 1962 in den Ruhestand getretenen Angestellten, der jetzt in Bonn wohnt, den Schaden aus der Stadtkasse zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß das Land den Ange­stellten nicht zur Zusatz Versorgungsanstalt der Länder und des Bundes angemeldet und ihn über die freiwillige Weit er Ver­sicherung in der Angestelltenversicherung nicht richtig aufge­klärt hat.

FÜR SIE NOTIERT

Grober Undank

Erbost sagte der Vater zu seinem Sohn;

"Jahrelang habe ich micht geplagt, mir alles versagt, um dich Jura studieren zu lassen.

Jetzt, wo du endlich das 2. Staatsexamen, obendrein mit Verspätung , gemacht hast, gibst du mir als erstes die Rechts­auskunft daß ich, der Hauswirt, meinen bösen Mieter nicht auf Räumung verklagen kann, weil ich Unrecht habe.

Dazu habe ich dich wirklich nicht so lange studieren lassen!"

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