reifen ist somit für den Kraftfahrer praktisch wertlos. Da aber für Personenkraftwagen das Mitführen eines Reservereifens nicht vor geschrieben ist, kann der Fahrer wegen des unzulänglichen Reifens ebensowenig zur Verantwortung gezogen werden wie für das unterlassene Mitführen überhaupt. Wie er sich im Ernstfall aus der Affäre zieht, bleibt ihm überlassen.
Unfallschaden war nur teilweise gedeckt
Firme nfahrer muß,selb st haften Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in Kassel hat grundsätzlich entschieden, daß für firmeneigene Kraftfahrzeuge stets nur die gesetzliche Mindesthaftpflichtversicherung abgeschlossen zu werden braucht. Die hauptberuflich tätigen Kraftfahrer können nicht verlangen, daß die Arbeitgeber für die Fahrzeuge eine höhere Haftpflichtversicherung abschließen. Auch auf Grund der den Arbeitgebern obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht können die Kraftfahrer keine höhere Haftpflichtversicherung für die betriebseigenen Kraftfahrzeuge verlangen.
Mit dieser Begründung wurde vom Bundesarbeitsgericht die Klage eines 21 Jahre alten Kraftfahrers aus Köln abgewiesen. Der Kraftfahrer hatte mit einem Firmenwagen die Straßenbahn so grob fahrlässig überholt, daß er dabei einen Radfahrer anfuhr und schwer verletzte. Zur Zeit des Unfalls hatte der Kraftfahrer erst sechs Monate den Führerschein. Die von der Firma für das betriebseigene Kraftfahrzeug abgeschlossene gesetzliche Mindesthaftpflichtversicherung reichte für den Unfallschaden nicht aus. Für den von der Versicherung nicht gedeckten Betrag muß nunmehr der schuldige Kraftfahrer haften.
Der Kraftfahrer verlangte jedoch, daß sein Arbeitgeber für den von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schaden aufkomme. Zur Begründung erklärte er, der Arbeitgeber habe schon deswegen gegen die Fürsorgepflicht verstoßen, weil er ihn im Alter von 21 Jahren bereits sechs Monate nach der Führerscheinprüfung ohne die erforderliche Fahrpraxis mit einem großen Lastzug auf die Reise geschickt habe.
Das Bundesarbeitsgericht ließ jedoch auch dieses Argument nicht gelten. Bundesrichter Dr. Georg Schröder sagte dazu bei der Urteilsbegründung, wer im Besitz eines Fahrerscheines sei, könne ohne Rücksicht auf das Lebensalter fahren. ( Aktenzeichen : 1 AZR 473/65) .
AKTUELLES AUS DEM ARBEITSRECHT Berechnung der Urlaubs Vergütung
Auch für monatlich bezahlte Arbeitnehmer gilt § 11 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Gehaltszulagen und Überstundenentgelte während des Berechnungszeitraumes des § 11 Abs. 1 sind daher auch in diesem Falle bei der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen (BAG-Urteil v. 9. 12. 1965-5 AZR 175/65) .
Dienstreisen mit eigenem PKW
Will der Arbeitgeber nicht gestatten, daß ein Arbeitnehmer für die Dienstreisen mit eigenem Pkw einen Wagen höherer Preisklasse benützt, weil diese nur von "Bediensteten mit höherem Einkommen" gefahren werden dürfen, so muß er dies rechtzeitig vor Anschaffung des Wagens bekanntgeben. Tut er dies nicht, kann er die Genehmigung nicht verweigern.
(LAG Frankfurt, Urteil v. 23. 11. 1965-5 Sa 227/65) .
Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld
Die Höhe des Nettolohnes wird durch den Teil, der nach dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz vermögenswirksam angelegt ist, nicht beeinflußt, auch wenn er nicht zum steuerpflichtigen Einkommen gehört. Die Tatsache der vermögenswirksamen Anlage ist daher für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ohne Bedeutung ( ArbG Bremen, Urteil v. 8. 2. 1966- 3 Ca 3404/65) .
.*j**.,
VEREINSMITTEILUNG
Tus. Montabaur berichtet
Großer Erfolg für Renate Bechtel.
Die am Wochenende im Essener-Gruga-Stadion ausgetragenen Deutschen Leichtathletik-Juniorenmeisterschaften brachten der jungen Sportlerin ihren bisher größten sportlichen Erfolg. Trotz stärkster Konkurrenz aus dem gesamten Bundesgebiet gelang ihr eine großartige Steigerung ihrer persönlichen Bestleistung auf 5,83 m im Weitsprung. Sie wurde damit Deutsche Vizemeisterin 1966 hinter einer weiteren Rhein länderin, der Andernacherin Monika Weis, die eine Weite von 5,97 m erreicht hatte.
Im 100-m-Endlauf konnte Renate Bechtel unter sehr renommierten Läuferinnen den 6. Platz erreichen. Selbst den 200- m-'Endlauf hatte sie erreicht und hier eine gute Platzchance. Doch leider brachten sie 2 Fehlstarts vorzeitig um ihre durchaus mögliche Chance.
Der jungen Sportlerin unseren herzlichen Glückwunsch.
Der Vorsitzende der LG Westerwald/Montabaur konnte dieser Tage 3 goldene Sportabzeichen an die Mitglieder des Tennis - clubs "Schwarz-Weiß Montabaur" Dr. Ladwig, Gerhard Büchner und Herbert Grandjean vergeben. - An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, daß jeden Mittwoch im Stadion "Mons Tabor" die Möglichkeit zum Erwerb des Abzeichens gegeben ist und Albert Kram als Abnahmeberechtigter gerne mit Rat und Tat zur Verfügung steht.
Fußballvorschau auf Sonntag, den 18.9. 1966:
Vettelschoß I. - Montabaur I. 15. 00 Uhr
Montabaur Res. - Eigendorf I 15. 00 Uhr
Montabaur A-Jgd. - Steinefrenz: A-Jgd. 13. 00 Uhr.
Die Spiele der übrigen Jugendmannschaften werden im Aushangkasten des Vereins bekanntgegeben.
FORTSETZUNG Fristlose Entlassung
Wird der Arbeitnehmer im Einstellungsschreiben aufgefordert, bei Dienstantritt Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über die Ablegung einer bestimmten fachlichen Prüfung vorzulegen, und tut er dies nicht, kommt er auch wiederholter Aufforderung nicht nach, so ist die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar und die fristlose Entlassung gerechtfertigt ( ArbG Ludwigshafen, Urteil vom 14. 1. 1966- 2 Ca 458/65) .
STEUERRECHT - kurz belichtet Bilanzierung bei Betriebsverpachtung
Bei Verpachtung abnutzbaren Anlagevermögens mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters stehen dem Verpächter die Absetzung für Abnutzung sowohl an den zur Zeit des Pachtbe - ginns vorhandenen als auch an den ersatzbeschafften Anlage- gütern zu. Der Verpächter hat den gegen den Pächter gerichteten Anspruch auf Substanzerhaltung laufend mit dem Teilwert am Bilanzstichtag zu aktivieren. Bei der Betriebsauf - Spaltung müssen die Substanzerhaltungs-Rückstellung des Päch ters und der aktivierte Substanzerhaltungsanspruch des Verpächters gleich hoch sein (BFH-Urteil vom 21. 12. 1965 - IV 228/64 S.) .
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