11. 30 Uhr
letzte Hl. Messe
19. 30 Uhr
Andacht
Montag;
v.4. So.n.Pfingsten
6. 30 Uhr
Hl. Messe Anni Hisgen
7.10 Uhr
Jahramt Hedda Hartung geb. Sander
Dienstag:
Vigil der hll. Petrus und Paulus
6. 30 Uhr
Hl. Messe Paul Seiffert
7. 00 Uhr
Gemeinschaftsmesse d. Staatl. Aufbau-Gymnasiums - 4 Wo-Amt Annemarie Hoff
Mittwoch:
Petrus und Paulus
6. 00 Uhr
Frühmesse
7. 30 Uhr
hl. Messe
8.45 Uhr
Kindergottesdienst
10.00 Uhr
Hochamt - Stiftamt Peter Keil und verst. Schwester
11. 30 Uhr
Hl. Messe
14. 30 Uhr
Brautamt mit Trauung Brautpaar Kästner - Latazc
19. 30 Uhr
Abendmesse - Amt Hans Offheim v. d.Hausgemeinschaft bestellt
Donnerstag:
Gedächtnis d.hl. Paulus
6. 30 Uhr
fällt aus
7.10 Uhr
J.A. Ehel.Ewald u.Marg.Pietrozok
8. 15 Uhr
Gemeinschaftsmesse d.Frauengemeinschaft mit Ansprache-J. A.AntonSpitz
19. 30 Uhr
Pfarrjugendmesse mit Anspr. -J.A. Walter Keiner
Freitag:
Fest des Kostbaren Blutes
8. 30 Uhr
Hl. Messe zu Ehren d. Hl. Herzens
Jesu
7.10 Uhr
J.A. verst. Farn. Scholl-Kremer- Volksschulgottesdienst -
Samstag:
Mariä Heimsuchung
6. 30 Uhr
Hl. Messe Ehel. Anton Kortus
7.10 Uhr
Amt nach Meinung Stiftung Haus Maria Elisabeth
17.00 Uhr
Salve-Andacht
Beichtgelegenheit: Donnerstag von 16.00 - 19.00 Uhr
Samstag von 15. 00 -
19.00 Uhr und nach 20.30 Uhr
Sonntag - 5. Sonntag
nach Pfingsten
Gemeinschaftskommunion der Frauen und Mütter
10.00 Uhr
Hochamt -Amt für die Lebenden
und Verstorbenen des Jahrgangs 1905/06
Dienstag; Stammesabend der Pfadfinderinnen Alle anderen Heimabende nach Vermeidung.
IN EIGENER SACHE
Leider kommen immer wieder Beschwerden wegen unpünktlicher Zustellung an den Verlag.
Wir bitten daher heute alle Leser des Amtsblattes der Stadt Montabaur, dem Verlag oder der Stadtverwaltung umgehend mitzuteilen, wenn das Amtsblatt einmal nicht pünktlich und zuverlässig zugestellt wird.
Wir hoffen, daß unsere Leser mithelfen, eine pünktliche und zuverlässige Zustellung des Amtsblattes zu gewährleisten und danken Ihnen bestens für Ihre Hilfe.
Verlag und Redaktion
WICHTIGER HINWEIS
Sehr geehrter Leser, am 1.7.1966 beginnt das neue Bezugsvierteljahr. Wir haben unseren Austrägern bereits Bezugsgeld-Quittungen übersandt.
Halten Sie daher bitte den Betrag von DM 2, -- bereit, wenn unser Austräger in den nächsten Tagen bei Ihnen vorspricht, um diesen Betrag auch bei Ihnen zu kassieren.
Sie haben damit das Mitteilungsblatt für weitere drei Monate bezahlt. Für Ihre Treue danken wir Ilinen bestens.
Mit freundlichen Grüßen
PRIMO - VERLAG Hans Schmid - Redaktion und Verlag
Urteile in Kürze
Kündigung bei Probezeit
Während einer Probezeit kann einem Angestellten jederzeit gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung am vorletzten Tag der Probezeit und ist im Tariif eine zweiwöchige Kündigungsfrist vorgesehen, so wird nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zu einem unbefristeten.
Der Angestellte hat dann lediglich einen Anspruch darauf, bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigt zu werden. Es- genügt, wenn die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit ausgesprochen wird. (MG 2 AZR 264/65).
P r o ze ß v or sc hu ß für Kinder
Der Vater ist nicht verpflichtet, seinen Kindern Vorschüsse für deren Vertretung im Erbschein verfahren und für einen etwa beabsichtigten Zivilprozeß wegen einer Erbschaft zur Verfügung zu stellen. Nach einem Beschluß des Landgerichts Berlin hat der Unterhaltsverpflichtete nicht für die Vermögensbildung seiner Abkömmlinge oder zur Schaffung ihrer wirtschaftlichen Existenz beizutragen. Eine Vorschußpflicht besteht nur für Prozesse, die persönliche Angelegenheiten betreffen, und für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren (LG Berlin, Beschl. - 51 SH 25/65).
Mitnahme von Kollegen
Wer Kollegen in seinem Auto gegen Benzinkostenbeteiligung mit zur Arbeitsstelle nimmt, geht ein erhebliches Risiko ein. Bei Unfällen haftet er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unbeschränkt für jedes Verschulden. Selbst bei einer Gefälligkeitsmitnahme muß der Fahrer in vollem Umfang für die Schäden seiner mit- fahrenden Kollegen aufkommen. Er kann sich nicht auf die Haftungsfreistellung für schädigende Arbeitskollegen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit nach § 637 RVO berufen (LArbbG Düsseldorf - 4 sa 814 /65).
Hausarzt nicht zu erreichen .
Es ging in dem Rechtsstreit vor dem 3. Senat des Bundessozialgerichts nur um das Krankengeld für einen einzigen Tag. Der bei der AOK Wuppertal pflichtversicherte Kläger suchte an einem Freitag seinen Hausarzt in Wuppertal- Vohwinkel auf, wurde aber von der Arzthelferin dahin beschieden, daß der Arzt erst am Montag zu erreichen sei. Der Kläger wiederholte seinen Besuch am Montag, worauf er vom Arzt ab Sonnabend arbeitsunfähig geschrieben wurde. Die AOK zahlte nunmehr Krankengeld ab Dienstag. Der Kläger aber war der Meinung, daß ihm Krankengeld ab Montag zustehe, da ihm aus der von ihm nicht zu vertretenden Abwesenheit des Arztes keine Nachteile erwachsen dürften.
Auf die Klage hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, daß die klaren Bestimmungen der Reichsversicherungs^ Ordnung gegen die Auffassung des Klägers sprechen.
Die mit Einwilligung der Beteiligten eingelegte Revision führte zur Zurückweisung. Es ist nach Ansicht des Senats zwingender Willedes Gesetzes, daß der Erkrankte, wenn er seinen Hausarzt nicht erreichen kann, einen anderen Arzt aufsucht, zu dem der Weg in einer Großstadt nicht weit sei.
Das AMTLICHE BEKANNTMACHUNGSBLATT erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1. Okt. 1965.
HERAUSGEBER: Hans Schmid. CHEFREDAKTION: Gerhard de Freese. Anzeigen: Erich Meiers. Vertrieb: Robert Loth. Organisation: H. Heit.
DRUCK und VERLAG: PRIMO.VERLAG HANS SCHMID, 6689 Merchweiler/Saar, Pf. 20, Telefon 06825/2822, Telex 04-44896, 6236 Eschborn / Taunus, Telefon 06196 / 82004, Telex 04.14396.

