Ausgabe 
24.6.1966
 
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11. 30 Uhr

letzte Hl. Messe

19. 30 Uhr

Andacht

Montag;

v.4. So.n.Pfingsten

6. 30 Uhr

Hl. Messe Anni Hisgen

7.10 Uhr

Jahramt Hedda Hartung geb. Sander

Dienstag:

Vigil der hll. Petrus und Paulus

6. 30 Uhr

Hl. Messe Paul Seiffert

7. 00 Uhr

Gemeinschaftsmesse d. Staatl. Auf­bau-Gymnasiums - 4 Wo-Amt Anne­marie Hoff

Mittwoch:

Petrus und Paulus

6. 00 Uhr

Frühmesse

7. 30 Uhr

hl. Messe

8.45 Uhr

Kindergottesdienst

10.00 Uhr

Hochamt - Stiftamt Peter Keil und verst. Schwester

11. 30 Uhr

Hl. Messe

14. 30 Uhr

Brautamt mit Trauung Brautpaar Kästner - Latazc

19. 30 Uhr

Abendmesse - Amt Hans Offheim v. d.Hausgemeinschaft bestellt

Donnerstag:

Gedächtnis d.hl. Paulus

6. 30 Uhr

fällt aus

7.10 Uhr

J.A. Ehel.Ewald u.Marg.Pietrozok

8. 15 Uhr

Gemeinschaftsmesse d.Frauengemein­schaft mit Ansprache-J. A.AntonSpitz

19. 30 Uhr

Pfarrjugendmesse mit Anspr. -J.A. Walter Keiner

Freitag:

Fest des Kostbaren Blutes

8. 30 Uhr

Hl. Messe zu Ehren d. Hl. Herzens

Jesu

7.10 Uhr

J.A. verst. Farn. Scholl-Kremer- Volksschulgottesdienst -

Samstag:

Mariä Heimsuchung

6. 30 Uhr

Hl. Messe Ehel. Anton Kortus

7.10 Uhr

Amt nach Meinung Stiftung Haus Maria Elisabeth

17.00 Uhr

Salve-Andacht

Beichtgelegenheit: Donnerstag von 16.00 - 19.00 Uhr

Samstag von 15. 00 -

19.00 Uhr und nach 20.30 Uhr

Sonntag - 5. Sonntag

nach Pfingsten

Gemeinschaftskommunion der Frauen und Mütter

10.00 Uhr

Hochamt -Amt für die Lebenden

und Verstorbenen des Jahrgangs 1905/06

Dienstag; Stammesabend der Pfadfinderinnen Alle anderen Heimabende nach Vermeidung.

IN EIGENER SACHE

Leider kommen immer wieder Beschwerden wegen unpünkt­licher Zustellung an den Verlag.

Wir bitten daher heute alle Leser des Amtsblattes der Stadt Montabaur, dem Verlag oder der Stadtverwaltung umgehend mitzuteilen, wenn das Amtsblatt einmal nicht pünktlich und zuverlässig zugestellt wird.

Wir hoffen, daß unsere Leser mithelfen, eine pünktliche und zuverlässige Zustellung des Amtsblattes zu gewährlei­sten und danken Ihnen bestens für Ihre Hilfe.

Verlag und Redaktion

WICHTIGER HINWEIS

Sehr geehrter Leser, am 1.7.1966 beginnt das neue Bezugsvierteljahr. Wir haben unseren Austrägern bereits Bezugsgeld-Quittungen übersandt.

Halten Sie daher bitte den Betrag von DM 2, -- bereit, wenn unser Austräger in den nächsten Tagen bei Ihnen vor­spricht, um diesen Betrag auch bei Ihnen zu kassieren.

Sie haben damit das Mitteilungsblatt für weitere drei Monate bezahlt. Für Ihre Treue danken wir Ilinen bestens.

Mit freundlichen Grüßen

PRIMO - VERLAG Hans Schmid - Redaktion und Verlag

Urteile in Kürze

Kündigung bei Probezeit

Während einer Probezeit kann einem Angestellten jederzeit gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung am vorletzten Tag der Probezeit und ist im Tariif eine zweiwöchige Kündigungs­frist vorgesehen, so wird nach einer Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zu einem unbefristeten.

Der Angestellte hat dann lediglich einen Anspruch darauf, bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigt zu werden. Es- genügt, wenn die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit ausgesprochen wird. (MG 2 AZR 264/65).

P r o ze ß v or sc hu ß für Kinder

Der Vater ist nicht verpflichtet, seinen Kindern Vorschüsse für deren Vertretung im Erbschein verfahren und für einen etwa beabsichtigten Zivilprozeß wegen einer Erbschaft zur Verfügung zu stellen. Nach einem Beschluß des Landge­richts Berlin hat der Unterhaltsverpflichtete nicht für die Vermögensbildung seiner Abkömmlinge oder zur Schaf­fung ihrer wirtschaftlichen Existenz beizutragen. Eine Vorschußpflicht besteht nur für Prozesse, die persönliche Angelegenheiten betreffen, und für die Kosten der Verteidi­gung in einem Strafverfahren (LG Berlin, Beschl. - 51 SH 25/65).

Mitnahme von Kollegen

Wer Kollegen in seinem Auto gegen Benzinkostenbeteili­gung mit zur Arbeitsstelle nimmt, geht ein erhebliches Risiko ein. Bei Unfällen haftet er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unbeschränkt für jedes Verschulden. Selbst bei einer Gefälligkeitsmitnahme muß der Fahrer in vollem Umfang für die Schäden seiner mit- fahrenden Kollegen aufkommen. Er kann sich nicht auf die Haftungsfreistellung für schädigende Arbeitskollegen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit nach § 637 RVO berufen (LArbbG Düsseldorf - 4 sa 814 /65).

Hausarzt nicht zu erreichen .

Es ging in dem Rechtsstreit vor dem 3. Senat des Bundes­sozialgerichts nur um das Krankengeld für einen einzigen Tag. Der bei der AOK Wuppertal pflichtversicherte Kläger suchte an einem Freitag seinen Hausarzt in Wuppertal- Vohwinkel auf, wurde aber von der Arzthelferin dahin beschieden, daß der Arzt erst am Montag zu erreichen sei. Der Kläger wiederholte seinen Besuch am Montag, worauf er vom Arzt ab Sonnabend arbeitsunfähig geschrieben wurde. Die AOK zahlte nunmehr Krankengeld ab Dienstag. Der Kläger aber war der Meinung, daß ihm Krankengeld ab Montag zustehe, da ihm aus der von ihm nicht zu ver­tretenden Abwesenheit des Arztes keine Nachteile er­wachsen dürften.

Auf die Klage hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, daß die klaren Bestimmungen der Reichsversicherungs^ Ordnung gegen die Auffassung des Klägers sprechen.

Die mit Einwilligung der Beteiligten eingelegte Revision führte zur Zurückweisung. Es ist nach Ansicht des Senats zwingender Willedes Gesetzes, daß der Erkrankte, wenn er seinen Hausarzt nicht erreichen kann, einen anderen Arzt aufsucht, zu dem der Weg in einer Großstadt nicht weit sei.

Das AMTLICHE BEKANNTMACHUNGSBLATT erscheint wöchentlich. Bezug: Nur an Abonnenten. Anzeigenpreisliste Nr. 2 vom 1. Okt. 1965.

HERAUSGEBER: Hans Schmid. CHEFREDAKTION: Gerhard de Freese. Anzeigen: Erich Meiers. Vertrieb: Robert Loth. Organisation: H. Heit.

DRUCK und VERLAG: PRIMO.VERLAG HANS SCHMID, 6689 Merchweiler/Saar, Pf. 20, Telefon 06825/2822, Telex 04-44896, 6236 Eschborn / Taunus, Telefon 06196 / 82004, Telex 04.14396.