Ausgabe 
20.5.1966
 
Einzelbild herunterladen

Toiletten-Benutzung in einer Großwohnung« Wenn sich in einer an zwei Hauptmietparteien vermieteten Großwohnung nur eine Toilette befindet, die von beiden Mietparteien be­nutzt wird und über einen gemeinsam benutzten Flur (Diele, Korridor) zu erreichen ist, so ist nicht die Tabellenmiete für eine Wohnung mit Toilette in der Wohnung, sonder die Tabellenmiete für eine Wohnung mit Toilette im Hause an­zusetzen. (LG Kassel. Urteil vom 18.3.1964 - 2 0. 140/63).

Wer den Führerschein verliert

wird künftig nur wegen einer Übertretung be­straft.

Wer seinen Führerschein verloren hat, wird, wenn er trotz­dem ein Kraftfahrzeug steuert, künftig nicht mehr wegen eines Vergehens, sondern nur wegen einer Übertretung be­straft. Das bedeutet vor allem, daß die Strafe, sofern nur eine Geldstrafe verhängt worden ist, nicht im Strafregister vermerkt wird; überdies verjährt die Verfolgungsmöglichkeit bereits in drei Monaten und nicht erst nach mehreren Jahren. Das ist der Kern eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln.

Der Grund für diese vom früheren Recht abweichende Beur­teilung liegt in der Änderung des Textes der Strafbestimmung des § 24 StVG. Nach der neuen Fassung des Gesetzes kommt es entscheidend darauf an, ob jemand fährt, ohne eine "Fahr erlaubnis" zu haben; der Führerschein ist zwar der Ausweis, der dem Inhaber einer Fahrerlaubnis erteilt wird, aber man kann die Fahrerlaubnis auch haben, ohne den Führer­schein in Händen zu haben. >

Das Gegenstück dazu ist der Fall, wenn einem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen wird, er aber noch im Besitz des Führerscheins ist. In diesem Falle nützt dem Kraftfahrer der Führerschein gar nichts. Mit der Einziehung der Fahrerlaub­nis darf er kein Kraftfahrzeug mehr steuern, mag er auch durch irgendeinen Zufall den Führerschein noch besitzen, weil er etwa behauptet hat, er habe den Führerschein schon vorher verloren.

Um jedoch einem Irrtum vorzubeugen, sei ausdrücklich da­rauf hingewiesen, daß das Fahren ohne Führerschein ein Ver­gehen darstellt, wenn dieser in amtliche Verwahrung genom­men, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bezieht sich nur auf die Fälle, in denen jemand seinen Führerschein ver­loren oder verlegt hat oder der Führerschein gestohlen wor­den ist; lediglich in diesen Fällen erfolgt eine Bestrafung aus § 4 StVZO wegen einer Übertretung. Ist dem Fahrer hinge­gen der Führerschein durch eine polizeiliche, staatsanwalt­liche oder gerichtliche Maßnahme abgenommen worden, droht ihm die strengere Bestrafung aus § 24 StVG, wenn er dennoch ein Kraftfahrzeug führt.

" Kurzurteile

die Kraftfahrer interessieren Denkzettel

Einen "Denkzettel" wollte ein Motorradfahrer einem Pkw- Fahrer verpassen, der bei mäßiger Geschwindigkeit die lin­ke Fahrspur einer Großstadtstraße benutzt hatte. Nachdem er etwa zwei Kilometer hinter dem Personenwagen herge­fahren war, überholte der Motorradfahrer rechts, setzte sich dann unmittelbar nach links vor den Pkw und verlangsamte plötzlich seine Geschwindigkeit. Der Pkw-Fahrer fuhr auf das Motorrad auf und verlangte von dessen Fahrer Ersatz sei­ner Reparaturkosten. Das Oberlandesgericht Köln entsprach dem Klagebegehren in vollem Umfang. Auch das länger an­dauernde Linksfahren könne in diesem Falle nicht als Mit­verschulden gewertet werden, weil es nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei.

Anlieger

Um auf einer am Fluß gelegenen Wiese zelten zu können, befuhr ein Kraftfahrer eine nur für den Anliegerverkehr frei­gegebene Straße. Er wurde deshalb vom zuständigen Amts­gericht wegen Übertretung verurteilt, weil ihm vom Eigen­

tümer nicht ausdrücklich gestattet worden sei, auf der Wiese sein Zelt aufzuschlagen. Damit könne er auch nicht als "An­lieger" im Sinne des Gesetzes gelten. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Zum "Anliegerverkehr" könne ein Kraft­fahrer auch dann befugt sein, heißt es in dem Beschluß, wenn der (verfügungsberechtigte) Anlieger das Betreten oder Be­nutzen des Grundstücks allgemein oder im besonderen Fall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet habe. Dies sei hier der Fall gewesen.

Engpässe

Wird eine Straße teilweise durch einen Engpaß versperrt, wie beispielsweise einen Bauzaun oder seitliche Abbruchstellen, so geht die Straßenverengung gleichmäßig zu Lasten beider sich begegnender Verkehrsteilnehmer. Nur wer mit erhebli­chem Vorsprung an dem Engpaß ankommt, darf durchfahren, sonst müssen sich beide Fahrer einigen. Wenn es nicht anders geht, haben sie anzuhalten und sich über die Vorfahrt zu ver­ständigen. Versperren parkende Fahrzeuge die Straße, muß dagegen grundsätzlich derjenige Verkehrsteilnehmer warten, auf dessen Fahrbahnhälfte das Hindernis steht. So entschied in einem Rechtsstreit das Bayrische Oberlandesgericht in München._

Das hl. Geist Hospital zu Montabauer

Fortsetzung aus Nr. 9

Als im Jahre 1923 die Zinsen in Fortfall kamen, war es dem Fonds unmöglich, die aus den Stiftungen erwachsene Verpflich­tung zur Erhaltung von 24 Stadtarmen zu erfüllen, so daß die Hospitaliten des Spitals dem Ortsarmenverband zur Last gefallen wären, wenn nicht die Verordnung über die Fürsorge­pflicht vom 13.2.1924 die Ortsarmenverbände aufgehoben hätte. Durch diese Verordnung ging die Unterhaltspflicht für hilf- und pflegebedürftige Personen auf den Bezirksfürsorgever­band (Kreiswohlfahrtsamt) über. Vom 1.4.1924 ab übernahm das Kreiswohlfahrtsamt die Pflegekosten der Hospitaliten, die Stadt erstattete die Hälfte zurück.

In der Hospitalsrechnung 1928/29 wird das Kapitalvermögen wie folgt angegeben: 1) aufgewertete Hypotheken 1.054,72 M, 2) 4 1/2 °Jo Goldpfandbriefe der Nassauischen Landesbank

4.837.50 M, 3) Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches

137.50 M, 4) Aufgewertetes Guthaben bei der Kreissparkasse

2.50 M, 5) Wohlfahrtsrente des Deutschen Reiches 1.300, -M (s.u.), 6) Sparkassenbuch der Kreissparkasfe 903,19 M, zu­sammen 8.235,41 M. In den folgenden Jahren stieg das Ka­pitalvermögen allmählich wieder an - am 31.3.33 betrug es 11,511,85 M, am 31.3.34 19.014 M, am 31.3.37 20628,04 am 31.3.38 20.209,76, am 31.3.40 22.656,76 M, am 31. 3.41 22.737,76 M, am 31.3.42 23.340,16 M, am 31.3.43 23.061,51 M, am 31.3.44 18.461, 51 M und am 31.3.46 18,484,01 M - ging aber bei der Geldabwertung im Jahre 1948 erneut verloren bis auf 954,19 DM.

Die Verwaltung der Kapitalien des Hospitalfonds zwischen den beiden Weltkriegen war alles andere denn gut. Die Geld­anlagen erfolgten unter Gesichtspunkten, die vor 40 Jahren einmal gut waren, entsprachen aber nicht den Erfahrungen, die man aus der Inflation 1923 gewonnen hatte und noch viel weniger dem Willen der Fundatoren. Der Hospitalfonds war eine kleine Bank geworden, die allen möglichen Leuten gegen Zins Geld auslieh, ja man finanzierte von seinem Vermögen Objekte, die nichts mit der Fundation zu tun hatten, wie die Feuerwehrhalle, zu deren Erbauung man 1943 dem Vermögen des Fonds den Bauplatz und 6.000, - M entnahm.

BEERDIGUNGSINSTITUT

Heinrich Kespe

Schlotsweg

TAG UND NACHT RUF 497

ERLEDIGUNG ALLER FORMALITÄTEN AUFBAHRUNG - DEKORATION