Ausgabe 
7.4.1966
 
Einzelbild herunterladen

Rechts- und Steuerecke

Geschenke an Arbeitnehmer zur Konfirmation und Erstkommunion

Vielfach gewähren Arbeitgeber anläßlich der Erstkommunion oder Konfirmation von Kindern ihrer Arbeitnehmer Zuwendungen in Form von Bar- oder Sachgeschenken. Diese Zuwendungen stel­len bei den Arbeitgebern abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Bei den Arbeitnehmern bleiben sie steuerfrei, wenn sie als Ge­legenheitsgeschenke angesehen werden können. Das ist der Fall, wenn sie nicht ungewöhnlich, also üblich sind. Sie müssen ge­geben werden in der Absicht, dem Empfänger eine Aufmerksam­keit zu erweisen, dürfen also keine Entlohnung darstellen. Der Höhe nach dürfen sie nicht übermäßig sein. Bei Sachgeschenken sollen diese Voraussetzungen regelmäßig als gegeben angenom­men werden, bei Geldgeschenken bis zu einem Betrag von 50 DM für das einzelne Kind.

Jeder muß so fahren, daß er nicht bremsen muß

Wer sich aufs Bremsen verläßt, kann bestraft werden

Es ist verboten, im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug noch mehr Gefahren zu schaffen, als ohnehin schon bestehen. Wergefähr­lich", wer unnötigscharf" fährt, macht sich strafbar, auch wenn dadurch niemand gefährdet oder geschädigt wird. Gefahrensituationen, durch unvorsichtiges, durch scharfes Fahren geschaffen, können oft nur durch ein ebenso scharfes Bremsen gemeistert werden. Versagt dabei die Bremse oder kommt das Fahrzeug wegen Nässe oder Glätte beim Bremsen ins Rutschen, dann ist der Fahrzeugführer auch für einen Unfall verantwortlich, wenn er nicht damit rechnen konnte, daß seine Bremsen ver­sagen.

Dieser Grundsatz des Straßenverkehrsrechts, nämlich, daß sich niemand auf das Bremsen verlassen darf, ist in einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs erneut bestätigt worden. Ein Omnibusfahrer fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Rechtskurve und benutzte dabei teilweise die linke Fahrbahn. Als er einem entgegenkommenden Lastwagen ausweichen und deshalb bremsen wollte, versagten die Bremsen. Die Straßen­decke war schmierig und die blockierten Räder rutschten weg. Der Fahrer des entgegenkommenden Lastwagens wurde getötet und mehrere Insassen des Omnibusses verletzt. Der Bundes- gerichsthof sprach den Omnibusfahrer für schuldig an dem Un­fall, obwohl dieser nicht damit rechnen konnte, daß die Bremsen versagen werden und die regennasse Straße schmierig war. Der Fahrer habe, so führt das Gericht aus, ohne Grund dadurch eine besonders gefährliche Situation geschaffen, daß er zu schnell und zu weit links in die Kurve gefahren sei. Normalerweise hätte diese gefährliche Fahrweise durch Abbremsen keine weiteren Folgen haben können. Hierauf habe sich der Omnibusfahrer

Haben Sie heute Abend Zeit?

Dann überlegen Sie einmal, wieviel Lohnsteuer Sie in Ihrem Leben bereits bezahlt haben und wieviel Sie noch bezahlen werden.

Wenn Ihnen nur 45 Jahre lang monatlich DM 100. Lohnsteuer ab­gezogen werden, ergibt dies bei einer Verzinsung von 6°/ 0 einen Betrag von DM 270610.04.

Nur 1. DM im Monat erspart, ergibt bei 6% Zinsen in 45 Jahren DM 2706.10.

Dieser hohe Betrag sollte auch Sie veranlassen, sich so schnell wie möglich um Ihre Lohnsteuer zu kümmern. Wenn das Jahr vorbei ist, ist es zu spät, um noch steuermindernde Maßnahmen zu ergreifen. Sie brauchen dazu nur ein paar Stunden Zeit und ein gutes Fachbuch, nämlich die Broschüre

»Mehr Einkommen durch weniger Lohnsteuer«

Diese ist ein praktischer Ratgeber in allen Lohnsteuerfragen von Steuerrat Seeger. Das ganze Lohnsteuerrecht wurde leicht verständ­lich, ausführlich und übersichtlich behandelt. Innerhalb von 12 Monaten erschienen 7 Auflagen. Das zeigt, daß sich die Broschüre beim Lohn­steuerzahler großer Beliebtheit erfreut.

Bestellen Sie bitte portofrei (keine Nachnahme) diese 152seitige Bro­schüre zum Preis von DM 4.80 beim

Verlag Günter Lütze, 741 Reutlingen, Allianzhaus M

Karte mit Angabe des Buchtitels und Absenderangabe genügt.

Als Hausbesitzer dürfen Sie keinen Steuervorteil auslassen

DerHeiter für die Einkommensteuer-Erklärung des Hausbesitzers und Arbeitnehmers", eine 40-seitige Broschüre von Steuerrat Seeger, gibt Ihnen allgemeinverständliche Erläuterungen über alle für den Hausbesitzer wichtigen Steuerfragen una Ermäßi­gungsmöglichkeiten

Außerdem enthält die Broschüre eine Aufzählung sämtlicher Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Be­lastungen, die bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Am Schluß der Broschüre finden Sie noch einen Vordruck für die Einnahmen und Ausgaben des Hausbesitzers im Jahr 1966 und ein Muster für Ihre Einkommensteuer-Erklärung. Ihr Finanz­amt wird Ihnen in Kürze die Steuererklärungen für 1965 zusenden. Bestellen Sie die Broschüre sofort für nur DM 4,80 portofrei (keine Nachnahme) beim

Vorlag Günter Lütze, 741 Reutlingen, Allianzhaus M.

Karte mit KennwortHelfer Einkommensteuer-Erklärung* und Adressenangabe genügt.

aber nicht verlassen dürfen. Das Gebot, im Straßenverkehr nie­mand mehr als notwendig zu gefährden, gebiete jedem Kraft­fahrer, keine gefährlichen Verkehrslagen zu schaffen, in denen Unfälle nur dann vermieden werden können, wenn die techni­schen Einrichtungen des Fahrzeugs einwandfrei funktionieren. Nur wenn in Gefahrensituationen die unvermeidbar sind, die Bremsen plötzlich versagen, kann nach Ansicht des Bundes­gerichtshofs ein Schuldvorwurf ausscheiden, nicht aber, wenn die Bremsen deshalb gebraucht werden müssen, weil zuvor unvor­sichtig gefahren wurde.

Damit bestätigte der Bundesgerichtshof ein vorausgegangenes Urteil: Ein Pkw-Fahrer, der auf offener Landstraße fuhr, setzte zum Überholen eines Lkw an. Er glaubte, noch vor einer ent­gegenkommenden Fußgängerin, die ein Kind an der Hand führte, überholen zu können. Während des Überholens stellte er fest, daß es doch nicht mehr reichen werde. Er wollte bremsen und sich mit seinem Fahrzeug wieder hinter den Lkw setzen. Die Bremsen versagten, die Fußgängerin und das Kind wurden über­fahren. Auch hier hatte der Bundesgerichtshof den Fahrer des­halb für verantwortlich erklärt, weil er in einer gefährlichen Situation - entgegenkommende Fußgänger - zum Überholen angesetzt hatte und sich in dieser Lage nicht mehr auf seine Bremsen verlassen durfte.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. 7. 1965, III ZR 44/64, frühere Entscheidung BGH-Urteil vom 14. 4. 1964, VI ZR 51/63)

Eigenes Verschulden schließt Krankengeldzuschuß aus

Wer eine Krankheit selbst verschuldet, kann vom Arbeitgeber keinen Krankengeldzuschuß fordern. Diese gesetzliche Einschrän­kung über Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krank­heit soll verhindern, daß der Arbeitgeber in seiner Fürsorge­pflicht in unzumutbarer Weise belastet wird. Er soll nicht dafür zahlen müssen, daß seine Arbeiter und Angestellten durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden.

Selbst verschuldet ist ein Unfall auch dann, wie kürzlich das Ar­beitsgericht Berlin feststellte, wenn ein Arbeitnehmer in betrunke­nem Zustand einen Unfall erleidet. Ein Arbeiter hatte sich be­trunken, fiel dann vom Stuhl und brach sich das Schlüsselbein. Seine Klage beim Arbeitsgericht gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung aes gesetzlichen Krankengeldzuschusses wurde abge­wiesen. Wenn sich jemand derart in einen betrunkenen Zustand versetzt, führt das Arbeitsgericht in seiner Begründung aus, daß er seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren kann, setzt er sich mutwillig Gefahren aus, die über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise übliche erheblich hinausgehen. Aus einem solchen Ereignis Ansprüche gegen den Arbeitgeber abzu­leiten, ist eine unzumutbare Übersteigerung der arbeitsrecht­lichen Fürsorgepflicht.

(Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. 2. 1965, 27 Ca 418/64)