Rechts- und Steuerecke
Geschenke an Arbeitnehmer zur Konfirmation und Erstkommunion
Vielfach gewähren Arbeitgeber anläßlich der Erstkommunion oder Konfirmation von Kindern ihrer Arbeitnehmer Zuwendungen in Form von Bar- oder Sachgeschenken. Diese Zuwendungen stellen bei den Arbeitgebern abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Bei den Arbeitnehmern bleiben sie steuerfrei, wenn sie als Gelegenheitsgeschenke angesehen werden können. Das ist der Fall, wenn sie nicht ungewöhnlich, also üblich sind. Sie müssen gegeben werden in der Absicht, dem Empfänger eine Aufmerksamkeit zu erweisen, dürfen also keine Entlohnung darstellen. Der Höhe nach dürfen sie nicht übermäßig sein. Bei Sachgeschenken sollen diese Voraussetzungen regelmäßig als gegeben angenommen werden, bei Geldgeschenken bis zu einem Betrag von 50 DM für das einzelne Kind.
Jeder muß so fahren, daß er nicht bremsen muß
Wer sich aufs Bremsen verläßt, kann bestraft werden
Es ist verboten, im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug noch mehr Gefahren zu schaffen, als ohnehin schon bestehen. Wer „gefährlich", wer unnötig „scharf" fährt, macht sich strafbar, auch wenn dadurch niemand gefährdet oder geschädigt wird. Gefahrensituationen, durch unvorsichtiges, durch scharfes Fahren geschaffen, können oft nur durch ein ebenso scharfes Bremsen gemeistert werden. Versagt dabei die Bremse oder kommt das Fahrzeug wegen Nässe oder Glätte beim Bremsen ins Rutschen, dann ist der Fahrzeugführer auch für einen Unfall verantwortlich, wenn er nicht damit rechnen konnte, daß seine Bremsen versagen.
Dieser Grundsatz des Straßenverkehrsrechts, nämlich, daß sich niemand auf das Bremsen verlassen darf, ist in einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs erneut bestätigt worden. Ein Omnibusfahrer fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Rechtskurve und benutzte dabei teilweise die linke Fahrbahn. Als er einem entgegenkommenden Lastwagen ausweichen und deshalb bremsen wollte, versagten die Bremsen. Die Straßendecke war schmierig und die blockierten Räder rutschten weg. Der Fahrer des entgegenkommenden Lastwagens wurde getötet und mehrere Insassen des Omnibusses verletzt. Der Bundes- gerichsthof sprach den Omnibusfahrer für schuldig an dem Unfall, obwohl dieser nicht damit rechnen konnte, daß die Bremsen versagen werden und die regennasse Straße schmierig war. Der Fahrer habe, so führt das Gericht aus, ohne Grund dadurch eine besonders gefährliche Situation geschaffen, daß er zu schnell und zu weit links in die Kurve gefahren sei. Normalerweise hätte diese gefährliche Fahrweise durch Abbremsen keine weiteren Folgen haben können. Hierauf habe sich der Omnibusfahrer
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aber nicht verlassen dürfen. Das Gebot, im Straßenverkehr niemand mehr als notwendig zu gefährden, gebiete jedem Kraftfahrer, keine gefährlichen Verkehrslagen zu schaffen, in denen Unfälle nur dann vermieden werden können, wenn die technischen Einrichtungen des Fahrzeugs einwandfrei funktionieren. Nur wenn in Gefahrensituationen die unvermeidbar sind, die Bremsen plötzlich versagen, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Schuldvorwurf ausscheiden, nicht aber, wenn die Bremsen deshalb gebraucht werden müssen, weil zuvor unvorsichtig gefahren wurde.
Damit bestätigte der Bundesgerichtshof ein vorausgegangenes Urteil: Ein Pkw-Fahrer, der auf offener Landstraße fuhr, setzte zum Überholen eines Lkw an. Er glaubte, noch vor einer entgegenkommenden Fußgängerin, die ein Kind an der Hand führte, überholen zu können. Während des Überholens stellte er fest, daß es doch nicht mehr reichen werde. Er wollte bremsen und sich mit seinem Fahrzeug wieder hinter den Lkw setzen. Die Bremsen versagten, die Fußgängerin und das Kind wurden überfahren. Auch hier hatte der Bundesgerichtshof den Fahrer deshalb für verantwortlich erklärt, weil er in einer gefährlichen Situation - entgegenkommende Fußgänger - zum Überholen angesetzt hatte und sich in dieser Lage nicht mehr auf seine Bremsen verlassen durfte.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. 7. 1965, III ZR 44/64, frühere Entscheidung BGH-Urteil vom 14. 4. 1964, VI ZR 51/63)
Eigenes Verschulden schließt Krankengeldzuschuß aus
Wer eine Krankheit selbst verschuldet, kann vom Arbeitgeber keinen Krankengeldzuschuß fordern. Diese gesetzliche Einschränkung über Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit soll verhindern, daß der Arbeitgeber in seiner Fürsorgepflicht in unzumutbarer Weise belastet wird. Er soll nicht dafür zahlen müssen, daß seine Arbeiter und Angestellten durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden.
Selbst verschuldet ist ein Unfall auch dann, wie kürzlich das Arbeitsgericht Berlin feststellte, wenn ein Arbeitnehmer in betrunkenem Zustand einen Unfall erleidet. Ein Arbeiter hatte sich betrunken, fiel dann vom Stuhl und brach sich das Schlüsselbein. Seine Klage beim Arbeitsgericht gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung aes gesetzlichen Krankengeldzuschusses wurde abgewiesen. Wenn sich jemand derart in einen betrunkenen Zustand versetzt, führt das Arbeitsgericht in seiner Begründung aus, daß er seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren kann, setzt er sich mutwillig Gefahren aus, die über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise übliche erheblich hinausgehen. Aus einem solchen Ereignis Ansprüche gegen den Arbeitgeber abzuleiten, ist eine unzumutbare Übersteigerung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht.
(Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. 2. 1965, 27 Ca 418/64)

