Ausgabe 
27.8.1965
 
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Stadt Montabaur

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Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Drude: PRIMO-Verlag H. Schmid, 6689 Merdtweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Montabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Schmid, Merchweiler.

JAHRGANG/ 34/

FREITAG, DEN 27.AUGUST 1965

NUMMER 35

MEINE AHNEN

Durch mein Leben, durch die Seele zieht ein wudersames Mahnen : sichrer Strom, in mich gebettet, fließt in mir das Blut der Ahnen.

Wie sie lebten, wie sie starben, manches, blieb unaufgeschrieben; doch aus ihren Lebensringen leuchtet Antwort, lohet Lieben.

Kraftvoll :aus der Heimaterde hoben sie, kunstreiche Töpfer,

Steinzeug : Kannen, Krausen, Krüge,

IHM entgegen, GOTT, dem Schöpfer.

Andre zogen schmale Furchen Tag um Tag. In festem Schritte brach die Erde Pfluges Schärfe war der Acker Lebensmitte.

Also saug auch ich die Kräfte gierig aus der Heimat Erde* daß der Ahnen Sein und Seele auch aus mir erfüllet werde.

Walter Kalb

MTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Auslegung deis Wählerverzeichnisses

ur Bundestagswahl am 19.September 1965

I.

>as Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt lontabaur liegt in der Zeit vom 29.August bis 5.September 365 während der Dienststunden von 8.00 - 17.00 Uhr, an onn- und Feiertagen und an Samstagen von 10.00 - 13.00 Ihr im Rathaus, Zimmer 8, zu jedermanns Einsicht aus.

II.

' er das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Ausljegungsfrist, spätestens am 5. eptember 1965 bis 13.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Ein- iruch einlegen.

)e r Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Nie- erschrift angebracht werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen |T - °der einen Wahlschein hat.

III.

in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat in der e it vom 26.&i 65 bis 28.8.65 eine Wahlbenachrichtigung halten,

ter keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, '^berechtigt zu sein, muß Einspruch einlegen, wenn er lc ht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht aus­

üben kann.

IV.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises Montabaur - 155 - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

durch BriefwahJ. teilnehmen.

V.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener. Wahlberechtigt- ter,

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,

b) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Wohnung

in einen anderen Wahlbezirk verlegt,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seinen körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht' oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe­rechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt

worden und die Feststellung erst nach Ahschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den angege­benen Voraussetzungen den Antrag noch am Wahltage bis 12 Uhr stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Grund für di e Ausstellung des Wahlscheines ist glaubhaft zu machen.

VI.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlbe­rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich >

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen , blauen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,

einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters ver­sehenen purpurroten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Papiere werden ihm von der Stadtverwaltung auf Verlan­gen auch noch nachträglich ausgehändigt. - Bei der Briefwahl