Ausgabe 
20.8.1965
 
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Ld ist zur Zeit mit folgenden Instrumenten besetzt: Tasteninstrument 2 (Klavier), 13 Violinen, 4 Violincello, Kontrabaß, 1 Flöte, 2 Klarinetten, 3 Saxophone, 2 Trompeten, 1 Posaune, 1 Horn, 2 Schlagwerkinstrumente, ijm dem Klangkörper die Einstudierung größerer Orchester- Lerke zu ermöglichen, währe eine Hinzufügung von feh­lenden Blaßinstrumenten, wie Oboe, Fagotte, doppelter Besetzung von Blech-, Schlag- und vornehmlich zur Aus- Ifillung Streichinstrumente notwendig. Ganz besonders Ist auch die Beteiligung einer modernen Instrumentalbe- letzung, wie Saxophone und Gitarre gegeben. Allerdings miß hier eine einwandfreie Notenlesung und für die Schlag­gitarre eine sehr gute Kenntnis in der Harmonielehre Lrhanden sein. Das Mitwirken in einer solchen Gemein- Ichaft verlangt natürlich eine beständige und pünktliche [Teilnahme an den Proben und Veranstaltungen des "Colle- tium musicum". Anmeldungen von Interessenten nimmt Hie Geschäftsstelle der VHS in Montabaur, Rathaus,

[Timmer 2, entgegen.

KTUELLE VERWALTUNG

fermögensbildung der Arbeitnehmer

DasZweite Vermögensbildungsgesetz vom 1.7.1965 ist am p. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet worden und mit Wirkung vom 1. April 1965 in Kraft getreten. Es löst das bte einschlägige Gesetz vom 12.7.1961 ab, durch das [bisher die Bildung von Vermögen in Arbeitnehmerhand nur unzulänglich gefördert worden ist.

Das nunmehr geltende Zweite Vermögensbildungsgesetz ver­bricht auf die Dauer einen weit größeren Erfolg. Es enthält gegenüber den bisher geltenden Vorschriften entscheidende Verbesserungen. Zunächst fällt die bisher vom Arbeitgeber [bei vermögenswirksamen Leistungen zu zahlende Lohn- Jteuerpauschale weg, solche Leistungen an die Arbeitnehmer Ibis zum Betrag von 312 DM im Jahr gelten nicht als steuer­pflichtige Einnahmen und sind damit von der Lohnsteuer be­freit; sie sind auch kein Entgelt im Sinne der Sozialversiche­rung und unterliegen daher nicht der Sozialversicherungs­pflicht mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Bei Arbeitnehmern mit einem Kinderfreibetrag für drei und mehr Kinder erhöht sich im übrigen der Betrag von 312 DM um 50 vom Hundert auf 468 DM im Jahre.

Im Gegensatz zu früher sind nunmehr auch vermögenswirksame Leistungen an Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes zulässig, während bisher diese zahlenmäßig große Personengruppe von den Begünstigungen des Vermögensbil­dungsgesetzes ausgeschlossen war. Schließlich- und das mag wohl für eine breitere Anwendung des Gesetzes von besonderer Bedeutung sein - ist der Abschluß von Vereinbarungen über vermögenswirksame Leistungen auch durch Tarifverträge zulässig, wohingegen nach den bisher geltenden Vorschriften nur betriebliche Vereinbarungen und Einzelverträge die Grund­lage für solche Leistungen bilden konnten.

Erwähnenswert ist auch noch die neugeschaffene Möglichkeit, anstelle der Leistungen des Arbeitgebers vermögenswirksame Anlagen aus dem Einkommen des Arbeitnehmers vorzunehmen, die bis zu den oben genannten Höchstbeträgen gleicherweise durch Wegfall der Lohnsteuer und der Sozialversicherungs­beiträge begünstigt werden.

Für die Art der Anlage hat der Arbeitnehmer injedem Einzel­falle die freie Wahl zwischen fünf verschiedenen Anlagearten, von denen die in der Praxis bedeutsamsten die Anlage auf prämienbegünstigtem Sparkonto, die Anlage nach dem Woh­nungsbauprämiengesetz und Aufwendungen für den Bau, Erwerb oder die Entschuldung eines Eigenheimes oder einer Eigentums­wohnung sind. Scheint auch für die Bildung eines eigenen Ver­mögens die Anlegung eines jährlichen Sparbetrages von 312 DM relativ gering, so sieht das Resultat doch ganz anders aus, wenn man sich das Ergebnis des Sparvorgangs Uber einen längeren Zeitraum vorstellt, wie es wohl auch dem Gesetzge­ber als das Ziel einer längeren Spartätigkeit vorgeschwebt hat. Würde ein Arbeitnehmer in jedem Jahre 312 DM ver­mögenswirksam nach dem Sparprämiengesetz anlegen und bei einer Verzinsung von 5 % eine Prämie von 25 °jo erhal­ten, so könnte er nach Ablauf von 30 Jahren über ein immer­hin stattliches Sparkapital von 26 800 DM verfügen. Aus­künfte über die zahlreichen Einzelheiten, die bei der Anwen­dung des Vermögensbildungsgesetzes zu beachten sind, ertei­len die Sparkassen und Banken.

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