Ausgabe 
18.6.1965
 
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KRANKENWAGEN

Am 19. und 20. Juni 1965:

Herbert Rigoll, 543 Montabaur, Ruf: 02602/777

BEILAGEN - HINWEIS

Unserer heutigen Ausgabe liegt ein Prospekt der Nassauischen Sparkasse bei.

Wir bitten unsere Leser um dessen gefällige Beachtung.

Die Redaktion.

VEREINSMITTEILUNGEN

Bundestreffen

der Traditionsgemeinschaft des Heeresver­bandes Panzer-Korps "Großdeutschland" vom 18. - 20. Juni in Montabaur.

Anläßlich des Bundestreffens der früheren Angehörigen des Heeresverbandes Panzer-Korps "Großdeutschland" bitten der Bürger- und Gewerbeverein und das Städt. Verkehrsamt die Bevölkerung ihre Häuser zu beflaggen.

Am Samstagabend, 19. Juni um 20.00 Uhr findet im Kol­pinghaus ein großer Kameradschaftsabend mit Tanz statt.

Am Sonntag um 10. 30 Uhr ist eine Gedenkfeier am Ehren­friedhof unter Mitwirkung der Bundeswehr und des Heeres­musikkorps 5, Leitung: Major Schlüter.

Dieses Heeresmusikkorps veranstaltet anschließend um 11.45 Uhr ein Platzkonzert im Gebück.

Zu diesen Veranstaltungen ist die Bevölkerung herzlich einge­laden.

Volkshochschule Montabaur

"Der Soldat in der Demokratie"

Über dieses wichtige Thema spricht in der Volkshochschule Herr Oberst i. G. Manns am Donnerstag, dem 24. Juni 1965 um 20. 00 Uhr im Festsaal der Joseph-Kehrein-Schule. Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen.

Eintritt frei.

Chiemseer Bauernbühne

Die bekannte Chiemseer Bauernbühne gastiert am Freitag, dem 25. Juni 1965 in Montabaur im Festsaal der Joseph- Kehrein-Schule.

Zur Aufführung kommt das Lustspiel "DER WEIBSCHEUE HOF" von A. Martens. Bei der Chiemseer Bauernbühne handelt es sich um ein gepflegtes oberbayerisches Bauerntheater, das seit Jahren in bekannten Staatsbädern und Kurorten gastiert. Die Veranstaltungen sind bisher überall begeistert aufgenom­men worden.

Wer also einen vergnügten Abend erleben will und Zither­spiel und Jodlergesang liebt, der sichert sich eine Eintritts­karte im Vorverkauf beim Städt. Verkehrsamt, Montabaur, Rathaus, Zi. 2, Tel. 644-646.

AKTUELLE VERWALTUNG

Wohngeldgesetz

Fortsetzung aus Nr. 24/1965

(2) Ein Mietzuschuß wird ferner nicht gewährt, wenn das Beziehen einer anderen, den wirtschaftlichen und persön­lichen Verhältnissen der zum Haushalt rechnenden Familien­mitglieder entsprechenden Wohnung möglich und zumutbar

1St> § 28 a

Besonders hohe Belastung

Ein Lastenzuschuß wird nicht gewährt, wenn die nach' den §§ 12 und 13 zu berücksichtigende Belastung die Ob e J grenzen nach § 43 um mehr als 35 vom Hundert übersteigJ In besonderen Ausnahmefällen darf die zu berücksichtig ei J Belastung die Obergrenzen nach § 43 bis zu 40 vom HumjJ übersteigen. § 29

Verhältnis des Wohngeldes zur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge Ein Wohngeld wird nicht gewährt, wenn der Antragbe­rechtigte für sich und für die zu seinem Haushalt rechnend^! Familienmitglieder Leistungen nach den Bestimmungendel Bundessozialhilfegesetzes oder des Bundesversorgungsgesetzf über die Kriegsopferfürsorge erhält und diese Leistungen da-] zu bestimmt sind, die Miete oder Belastung für ihre Wohrj ganz oder teilweise aufzubringen.

§ 29 a

Verhältnis des Wohngeldes zu anderen vergleichbaren Leistungen Soweit für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus Mitteln des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände gewährt werden, die dem Wohngeld vergleichbar sind, sind diese Leistungeijj

auf das Wohngeld nach diesem Gesetz anzurechnen.

VIERTER TEIL Verfahren

§ 30 Antrag

Ein Wohngeld wird auf Antrag des Antragberechtigten ( § 6) von der nach Landesrecht zuständigen oder der von de Landesregierung bestimmten Stelle gewährt.

§ 31

Angaben und Nachweise

(1) Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; er hat insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

§ 32

Amtshilfe und Auskunftspflicht

(1) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, und die Träger von Sozialleistungen sind verpflichtet, der in §30 bezeichneten Stelle Auskunft über die ihnen be­kannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und über andere' ihnen bekannte, für das Wohngeld maßgebend Umstände zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Geset; es erfordert.

(2) Die Arbeitgeber der zum Haushalt rechnenden Famii mitglieder sind verpflichtet, der in §30 bezei chneten Stell Uber Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Ar­beitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben, wennu soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(3) Der Vermieter ist verpflichtet, der in § 30 bezeicl/ neten Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über Wohnfläche und Bezugsfertigkeit der Wohnung sowie über andere ihm bekannte, das Mietverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durch­führung dieses Gesetzes es erfordert.

§ 33

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Entscheidung über den Antrag

(l) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antrag­steller schriftlich mitzuteilen; sie ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der Bewillig 1 ^

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