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und Untermenschen! Einen Fürsten sehen .wir, der im Verbogenen, verkleidet, die Vorgänge in seinem Staat beobacht tet, Zeuge wird, die Fäden lenkt, alles zum Guten wendet, der MiWe und Nachsicht, vor allem aber Wahrheit an die Stelle der Strenge, der Übergriffe, der Heuchelei setzt; dazu kommen Probleme des Rechts, vor allem des Strafrechts ,nd geradezu dar Strafrechtstheorie; der Moral und Moraltheo- ■ie, der Gnade, der himmlischen und irdischen Liebe, des ^eTjens und des Todes.
Ein leiser Widerschein des Weltregenten fällt auf den Herzog, mgeachtet seiner Fehl*. Wie Gott das Spiel der Menschen, sojleitet er, als Stellvertreter, das Spier seiner Untertanen, Figuren vertauschend, Zerrissenes zusammenfügend, den Sünder zur Selbsterkenntnis führend, wissend, daß Gottes Ggsetz nicht der Menschen Gesetz ist, daß sein Recht in Gifade übergeht,
[njder Inszenierung von Sepp Holstein und dem Bühnenbild m Hans Schneider wirken mit:
Henrich Beens, Günther Delarue, Wilhelm Dieten, Wolfgang Hijizmann, Sepp Holstein, Arthur Kermes, Peter Niemeyer, Hans-Jürgen Richter, Sepp Scheepers, Herbert Werner-Waiden 1 jurg, Imogen-Marie Coupke, Gertrud Angerstein, Margret tehse, Gisela Hagenau, Mela Marchand.
Kartenvorverkauf: Städt. Verkehrsamt, Rathaus, Zimmer 2, Telefon: 6 44
rechtlichen Gründen oder auf Grund von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger Mängel untersagt ist,
3. für Kellerwohnungen, Bunker Wohnungen, Baracken, Wohnungen in Behelfsheimen oder Nissenhütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte,
4. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere wegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder wegen unhygienischer und unzureichender sanitärer Einrichtun gen.
(2) Absatz l ist nur anzuwenden, wenn das Beziehen anderen angemessenen Wohnraums möglich und zumutbar ist,
§ 26
Vorübergehend benutzter Wohnraum Ein Wohngeld wird nicht gewährt für Wohnraum, der von den in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen vorübergehend benutzt wird.
§ 27
Doppelwohnungen
Ein Wohngeld wird nicht gewährt, wenn für mehrere Wohnungen Miete zu entrichten oder Belastung aufzubringen ist und wenn für eine Wohnung bereits ein Wohngeld gewährt wird.
§ 28
AKTUELLE VERWALTUNG
i^ohngeldg e s et z
Fortsetzung aus Nr. 23/1 965 §25
■ Abzubrechende Gebäude und unzureichende Wohnverhältnisse.
j(l) Ein Wohngeld wird nicht gewährt jfür Wohnraum, dessen Abbruch auf Grund öffentlich- rechtlicher Vorschriften, insbesondere städtebaulicher |Art, genehmigt oder angeordnet ist,
Jjfür Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauordnungs-
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Wohnungswechsel und unterlassener Wohnungswechsel (1) Ein Mietzuschuß wird nicht gewährt, wenn ohne triftigen Grund die bisherige Wohnung aufgegeben und eine neue Wohnung bezogen worden ist, die bei Begründung des Mietverhältnisses anders als die bisherige Wohnung den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder offenbar nicht entsprochen • hat. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die bisherigen Wohnverhältnisse unzulänglich waren.
Den weiteren Bericht lesen Sie in einer unserer nächsten Ausgaben.
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