Ausgabe 
7.5.1965
 
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born. Er sang mit 48 Sängern in der 1. Klasse gegen "Lieder­kranz" Altenbach/Heidelberg (80 Sänger), "Quartettverein" Sterkrade-Heide (65 Sänger), "Einigkeit" Möllmicke (55 Sänger) und "Sängerbund" Wilnsdorf (65 Sänger). Unter der Leitung seines bewährten Dirigenten Hans Lingerhand errang der Mendelssohn im Klassensingen mit dem Aufgabechor "Besinnlichkeit" von Quirin Rische mit 12o Punkten den 1. Klassenpreis, im Ehrensingen mit dem Chor "Herr unser Herrscher" von Bemh. Weber mit 127 Punkten den 2. Preis und im Höchstsingen mit dem Volkslied "Der Traum" von Quirin Rische mit 118 Punkten den 2. Preis. Ferner erhielt der Verein mit 365 Punkten den Klassenpreis für die höchste Punktzahl in der 1. Klasse, mit 178 Punkten den Dirigenten- pieis und mit 356 Punken den Tageshöchstpreis.

An dem Wettsingen nahmen insgesamt 35 Vereine teil.

Hier hat es sich wieder einmal gezeigt, dass der Mendels­sohn sich trotz seiner geringen Sängerzahl bewährt hat. dieser eindrucksvolle Erfolg sollten aber Jung und Alt knspom geben, sich mehr wie bisher für den Chorgesang feu interessieren, damit auch d. Chorwesen in unserer Heimat

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nieder Auftrieb erhält und das Deutsche Lied gefördert werdeij (kann.

döge dieser Erfolg und diese wohlverdiente Anerkennung Vegweisersein, dem Mendelssohn weiterhin die Treue zu palten.

(Herzlichen Dank 1. Vorsitzender

r olkshoch schule

schaft I Die erste Excursion im Rahmen der vorgeschichtlichen

iiemenreihe "Rund um den Malberg" findet am Samstag, dem 15. Mai 1965 statt. Die Teilnehmer treffen sich um 14.oo Uhr am alten Juxplatz. Anmeldungen für die vier [{Excursionen sind an die Stadtverwaltung, Zimmer 2, zu richten. Die bisherigen Kursteilnehmer erhalten schrift­liche Einladungen.

'AKTUELLE VERWALTUNG

Wohngeldgesetz

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Fortsetzung aus Nr. 17 !

(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Familien­mitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand .antragberechtigt. Als Haushaltsvorstand ist das Familien­itglied anzusehen, das im Zeitpunkt der Antragstellung d t en größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt.

§ 7

Familienmitglieder

(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen-.

^ der Ehegatte,

2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte

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zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

4. durch Annahme an Kindes Statt mit ihm verbundene Per­sonen,

5. durch Ehelichkeitserklärung mit ihm verbundene Personen,

6 . uneheliche Kinder,

7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltem.

(2) Die Familienmitglieder ree hnen zum Haushalt, wenn sie mit dem Antragberechtigten einen gemeinsamen Haus­stand führen. Zum Haushalt rechnen auch Familienmit­glieder, die nur vorühergehend abwesend sind.

§ 8

Einkommensgrenze

Ein Anspruch auf Gewährung eines Wohngeldes besteht nicht, wenn das Familieneinkommen den Betrag von 9ooo Deutsche Mark übersteigt. Diese Grenze erhöht sich für das zweite und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied um je 18oo Deutsche Mark.

§ 9

Höhe des Wohngeldes

Das Wohngeld bestimmt sich nach dem Betrag, um den die nach den §§11 bis 14 zu berücksichtigende Miete oder Be­lastung die tragbare Miete oder Belastung (§ lo) übersteigt.

§ 11 Miete

(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Ge­brauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Miet­verträgen oder ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (§ 6 Abs. 1) einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Ver­gütungen.

(2) Außer Betracht bleiben

1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasser­versorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungs­anlagen,

2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen.

3. Untermietzuschläge,

4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,

5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl­schränken, Waschmaschinen und ähnlichen Einrichtungsgegen­ständen ohne Rücksicht darauf, ob sie Bestandteil der Miete sind oder nicht,

6 . Vergütungen für Nebenleistungen, die für Wohnungen gleicher Art nicht üblich sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie Bestandteil der Miete sind oder nicht.

Satz 1 Nr. 5 ist auf Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind, sowie von Heiz­körpern und Herden nicht anzuwenden.

(3) Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert der Wohnung.

Den Drucksatz der heutigen Ausgabe fertigte für Sie Frau Irene Hesse.

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