Ausgabe 
23.4.1965
 
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Sonntag 2. Sonntag nach Ostern-

10.00 Uhr Amt Lebenden und Verstorbenen des Jahrg. 1900

Colpingfami lie

reitag 20.15 Uhr Versammlung mit Vortrag Sruppe St.Lydia ; Mittwoch 20.00 Uhr Heimabend.

PRIMO -MITTEILUNG

rstmals in diesem Jahr führt der PR1MO-VERLAG, in enger Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Geschäftswelt, inen Kundendienst-Wettbewerb durch, jabei sollen die Kunden entscheiden, in welchem Geschäft ies Ortes man am freundlichsten bedient wird, esen Sie den besonders gekennzeichneten Anzeigenteil inseres Mitteilungsblattes und prüfen Sie.

)er 1-Preis, der wieder überregional ausgelost wird, ist ine Flug- oder Bahnreise nach Mallorca, ieschäftsleute, die noch an diesem Wettbewerb teilnehmen rollen, haben noch die Möglichkeit, sich bis zum 24. pril mit uns oder mit unseren Mitarbeitern diesbezüglich n Verbindung zu setzen.

Schrift- und Anzeigenleitung

/ereinsmittei lungen

Kneipp-Verein Montabaur )er Kneipp-Verein veranstaltete im Rahmen der Volks­jochschule am 1.April 1965 einen Vortragsabend. Es sprach Jer Kneipp-Lehrer Rudolf H.Binz über das Thema;

Älter werden - jung bleiben".

Jer Redner führte in einem 11/2 stündigen Vortrag aus,

/ie dieses Problem zu lösen sei. Vom Paradies durch das [Altertum bis in die heutige Zeit gehe der Wunsch der Mensch­heit nach ewiger Jugend.

jüeser Wunsch sei aber bis heute trotz allem Fortschritt | der Wissenschaft nicht erfüllt worden und könnte auch nicht I) Erfüllt werden. Wohl seien wir zu der Erkenntnis gekommen, sowohl unser Nerven- als auch unser Gefäßsystem ge- £ eignet sei, der Menschheit ein bedeutend längeres Leben Ju gewährleisten. Das vorzeitige Altern der Menschen be­lle auf der falschen Lebensweise. Es gehe darum, diese iu reformieren, damit wir die Altersgrenze hinausschieben ad unser. Lebensabend im vollen Besitz unserer geistigen nd körperlichen Kräfte verbringen könnten. Seine interes­santen Ausführungen umrahmte der Redner mit entsprechen­den Lichtbildern.

An den Vortrag schloß sich eine lebhafte Aussprache an,

^us der ersichtlich wurde, mit welcher Aufmerksamkeit die Zuhörer den Ausführungen gefolgt waren. Allgemein fam dann auch noch zum Ausdruck, daß doch in Zukunft Jeder mehr für die Volksgesundheit so wichtigen Unter­weisungen in Form von Vorträgen und Schulungen statt­enden sollten. - Der Vorsitzende , Bürgermeister i.R. Krau- öch, dankte dem Redner für seinen guten und interessanten | Vortrag, den Erschienenen für ihre Aufmerksamkeit und ihre ; fcge Anteilnahme an der Aussprache.

1 Er versprach in der begonnenen Weise mit der Arbeit für j Kneippverein und damit für die Volksgesundheit fort- ^ufahren.

Zunächst wird der Kneipp-Verein am 29;April um 20.00 im Kolpinghaus seine Jahreshauptversammlung abhalten,

in der neben der Abwicklung der Regularien auch die zu­künftige Arbeit und die ganze Art und Form des Vereins­lebens , besprochen werden soll. Außer den Mitgliedern sind auch Gäste zu dieser Versammlung (herzlich eingeladen.

Aktuelle Verwaltung

Neufassung des Wohngeldgesetzes

V om 1 . A pril 19 65

Auf Grund des Artikels V des Gesetzes zur Änderung des Ge­setzes über Wohnbeihilfen vom 23 (i März 1965'( Bundesge- setzbl. I.S. 140 ) wird nachstehend der Wortlaut des Wohn­geldgesetzes in der nunmehr-geltenden Fassung bekanntge­macht.

Bonn, den 1.April 1965

Der Bundesminister für Wohnungswesen,

Städtebau und Raumordnung Lücke

Erster Teil

Allgemeine Grundsätze § 1 Wohngeld

(1) Um einem Inhaber von Wohnraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Vermeidung sozialer Härten ein Mindest­maß an Wohnraum wirtschaftlich zu sichern, wird nach Maß­gabe dieses Gesetzes ein Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum ( Wohngeld ) gewährt.

(2) Das Wohngeld wird als Miet - oder Lastenzuschuß ge­währt . Es ist keine Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.Juni 1961 ( Bundesgesetz­blatt I.S. 815 ) in seiner jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Anspruch auf Wohngeld kann nicht übertragen, ver­pfändet oder gepfändet werden.

§2 Miet- und La s t en z us ch Ein Miet - oder Lastenzuschuß wird einem Antragberech­tigten im Sinne von § 6 gewährt, wenn die nach den §§

11 und 14 zu berücksichtigende Miete oder Belastung die tragbare Miete oder Belastung übersteigt und die §§ 23 a bis 29 a nicht anzuwenden sind.

§ 3 ( aufgehoben)

§ 4 ( aufgehoben)

§ 5 ( aufgehoben )

§ 6 Antragsberechtigte

(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt der Mieter und .bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnis der Nutzungsberechtigten, zu diesen Nutzungsverhältnissen gehören namentlich genossenschaft­liche Nutzungsverträge und mietähnliche Dauerwohnrechte. Antragberechtigt für einen Mietzuschuß ist auch der Eigen­tümer eines Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung im eigenen Hause bewohnt.

(2) Für einen Lastenzüschuß ist antragberechtigt

1. der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle

2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,

3. der Inhaber eines eigentums ähnlichen Dauerwohnrechts für die eigengenutzte Wohnung. Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Wohnungs­erbbauberechtigte gleich.

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