Sonntag 2. Sonntag nach Ostern-
10.00 Uhr Amt Lebenden und Verstorbenen des Jahrg. 1900
Colpingfami lie
reitag 20.15 Uhr Versammlung mit Vortrag Sruppe St.Lydia ; Mittwoch 20.00 Uhr Heimabend.
PRIMO -MITTEILUNG
rstmals in diesem Jahr führt der PR1MO-VERLAG, in enger Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Geschäftswelt, inen Kundendienst-Wettbewerb durch, jabei sollen die Kunden entscheiden, in welchem Geschäft ies Ortes man am freundlichsten bedient wird, esen Sie den besonders gekennzeichneten Anzeigenteil inseres Mitteilungsblattes und prüfen Sie.
)er 1-Preis, der wieder überregional ausgelost wird, ist ine Flug- oder Bahnreise nach Mallorca, ieschäftsleute, die noch an diesem Wettbewerb teilnehmen rollen, haben noch die Möglichkeit, sich bis zum 24. pril mit uns oder mit unseren Mitarbeitern diesbezüglich n Verbindung zu setzen.
Schrift- und Anzeigenleitung
/ereinsmittei lungen
Kneipp-Verein Montabaur )er Kneipp-Verein veranstaltete im Rahmen der Volksjochschule am 1.April 1965 einen Vortragsabend. Es sprach Jer Kneipp-Lehrer Rudolf H.Binz über das Thema;
Älter werden - jung bleiben".
Jer Redner führte in einem 11/2 stündigen Vortrag aus,
/ie dieses Problem zu lösen sei. Vom Paradies durch das [Altertum bis in die heutige Zeit gehe der Wunsch der Menschheit nach ewiger Jugend.
jüeser Wunsch sei aber bis heute trotz allem Fortschritt | der Wissenschaft nicht erfüllt worden und könnte auch nicht I) Erfüllt werden. Wohl seien wir zu der Erkenntnis gekommen, aß sowohl unser Nerven- als auch unser Gefäßsystem ge- £ eignet sei, der Menschheit ein bedeutend längeres Leben Ju gewährleisten. Das vorzeitige Altern der Menschen belle auf der falschen Lebensweise. Es gehe darum, diese iu reformieren, damit wir die Altersgrenze hinausschieben ad unser. Lebensabend im vollen Besitz unserer geistigen nd körperlichen Kräfte verbringen könnten. Seine interessanten Ausführungen umrahmte der Redner mit entsprechenden Lichtbildern.
An den Vortrag schloß sich eine lebhafte Aussprache an,
^us der ersichtlich wurde, mit welcher Aufmerksamkeit die Zuhörer den Ausführungen gefolgt waren. Allgemein fam dann auch noch zum Ausdruck, daß doch in Zukunft Jeder mehr für die Volksgesundheit so wichtigen Unterweisungen in Form von Vorträgen und Schulungen stattenden sollten. - Der Vorsitzende , Bürgermeister i.R. Krau- öch, dankte dem Redner für seinen guten und interessanten | Vortrag, den Erschienenen für ihre Aufmerksamkeit und ihre ; fcge Anteilnahme an der Aussprache.
1 Er versprach in der begonnenen Weise mit der Arbeit für j Kneippverein und damit für die Volksgesundheit fort- ^ufahren.
Zunächst wird der Kneipp-Verein am 29;April um 20.00 im Kolpinghaus seine Jahreshauptversammlung abhalten,
in der neben der Abwicklung der Regularien auch die zukünftige Arbeit und die ganze Art und Form des Vereinslebens , besprochen werden soll. Außer den Mitgliedern sind auch Gäste zu dieser Versammlung (herzlich eingeladen.
Aktuelle Verwaltung
Neufassung des Wohngeldgesetzes
V om 1 . A pril 19 65
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 23 (i März 1965'( Bundesge- setzbl. I.S. 140 ) wird nachstehend der Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der nunmehr-geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 1.April 1965
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung Lücke
Erster Teil
Allgemeine Grundsätze § 1 Wohngeld
(1) Um einem Inhaber von Wohnraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Vermeidung sozialer Härten ein Mindestmaß an Wohnraum wirtschaftlich zu sichern, wird nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum ( Wohngeld ) gewährt.
(2) Das Wohngeld wird als Miet - oder Lastenzuschuß gewährt . Es ist keine Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.Juni 1961 ( Bundesgesetzblatt I.S. 815 ) in seiner jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Anspruch auf Wohngeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
§2 Miet- und La s t en z us ch uß Ein Miet - oder Lastenzuschuß wird einem Antragberechtigten im Sinne von § 6 gewährt, wenn die nach den §§
11 und 14 zu berücksichtigende Miete oder Belastung die tragbare Miete oder Belastung übersteigt und die §§ 23 a bis 29 a nicht anzuwenden sind.
§ 3 ( aufgehoben)
§ 4 ( aufgehoben)
§ 5 ( aufgehoben )
§ 6 Antragsberechtigte
(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt der Mieter und .bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnis der Nutzungsberechtigten, zu diesen Nutzungsverhältnissen gehören namentlich genossenschaftliche Nutzungsverträge und mietähnliche Dauerwohnrechte. Antragberechtigt für einen Mietzuschuß ist auch der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung im eigenen Hause bewohnt.
(2) Für einen Lastenzüschuß ist antragberechtigt
1. der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,
3. der Inhaber eines eigentums ähnlichen Dauerwohnrechts für die eigengenutzte Wohnung. Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.
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